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OG O2V-23-3

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2025-02-11 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. Im Mai 2016 reichten A. und seine damalige Ehegattin bei der kantonalen Steuerverwaltung

Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) die Steuererklärung für die Steuerperio-

de 2014 ein. Im Wertschriftenverzeichnis wurde unter anderem Folgendes deklariert:

Nennwert / IBAN-Nr. (Konto-Nr.) Bezeichnung der Vermögenswerte Zugang Steuerwert

Stückzahl 31.12.2014

145 Kapitalherabsetzung 2014 Aktien D. 145'000

xxxxxxx Depot E. neu 2014 1'328'500

Bei den Vermögensangaben wurden Schulden von total Fr. ___ angeführt, bestehend zur

Hauptsache aus Grundpfandschulden (vgl. dazu die Unterlagen bei act. 6.13).

B. Am 13. Juli 2016 nahm die Vorinstanz die definitive Steuerveranlagung vor. Basierend auf

einem steuerbaren Einkommen von Fr. ___ bzw. einem Einkommen aus Beteiligungen von

Fr. ___ sowie auf einem Vermögen von Fr. ___ wurden die Staats- und Gemeindesteuern

der Steuerperiode 2014 auf Fr. ___ festgesetzt. Die direkte Bundessteuer der Steuerperiode

2014 wurde unter Berücksichtigung eines steuerbaren Einkommens von Fr. ___ auf Fr. ___

festgelegt (vgl. dazu im Einzelnen die Unterlagen bei act. 6.13). Die Steuerveranlagungen

und Steuerrechnungen wurden unangefochten rechtskräftig.

C. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 teilte die Vorinstanz A. via dessen Steuervertreterin mit,

sie habe gegen ihn ein Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung in der

Steuerperiode 2014 eröffnet (act. 6.16). Zur Begründung wurde angeführt, es sei aus der

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2020

ersichtlich, dass A. zwischen August und November 2014 im Zusammenhang mit der

Übernahme der D. durch die F. via B. hohe Geldsummen vereinnahmt habe. Insgesamt habe

er für seine Einflussnahme als Verwaltungsratspräsident der G. und als CEO der H. zur

erfolgreichen Realisation der geplanten Transaktion Fr. 3'392'500 als Entschädigung

erhalten. Die entsprechenden Geldzuflüsse seien bei A. als steuerpflichtige Einkünfte zu

betrachten, seien aber von ihm in der Steuererklärung nicht als solche deklariert worden. Da

er für die Steuerperiode 2014 bereits rechtskräftig veranlagt worden sei, sei ihm diesbezüg-

lich eine vollendete Steuerhinterziehung vorzuwerfen.

A. wurde das rechtliche Gehör zu diesem Vorwurf eingeräumt und ihm diverse Akten

zugestellt.

Seite 3

Am 9. März 2021 führte die Leiterin des Rechtsdienstes der Vorinstanz eine persönliche

Anhörung durch, anlässlich welcher A. das Vorliegen einer Steuerhinterziehung bestritt (act.

6.20). Nach einer vorübergehend verfügten Sistierung des Steuerstrafverfahrens nahm A.

mit Schreiben vom 8. März 2022 (act. 6.23) zudem detailliert schriftlich Stellung zum gegen

ihn erhobenen Vorwurf einer Steuerhinterziehung und machte, wie bereits anlässlich der

persönlichen Anhörung, geltend, es handle sich bei den Geldflüssen, welche die Vorinstanz

als Einkommen betrachte, einerseits um eine von ihm korrekt als solche deklarierte Kapital-

rückzahlung einer käuflich erworbenen Aktienbeteiligung an der D. und andererseits um ein

aus privaten Gründen nicht von ihm deklariertes Darlehen von B., welches nach wie vor be-

stehe; letztere Nichtdeklaration habe sich steuererhöhend und nicht steuermindernd aus-

gewirkt. Eine Steuerhinterziehung liege somit nicht vor.

Mit Schreiben vom 24. März 2022 (act. 6.24) forderte die Vorinstanz A. auf, einen Nachweis

über den behaupteten käuflichen Erwerb der D.-Aktien zu erbringen. Mit Schreiben vom

28. April 2022 (act. 6.26) liess A. der Vorinstanz hierauf die Kopie einer Aktienkaufbestäti-

gung vom 15. Juni 2013 zukommen. Ausserdem wurde auf verschiedene Stellen in beige-

legten Auszügen von Konfrontationseinvernahmen verwiesen und geltend gemacht, diese

würden den Aktienkauf klar bestätigen und ausserdem auch das A. gewährte Darlehen be-

legen, welches nach übereinstimmender Ansicht von A. und B. nach wie vor bestehe.

Nach dem Beizug weiterer Unterlagen beim Bezirksgericht Zürich (vgl. dazu act. 6.27 ff.).

erliess die Vorinstanz am 22. Februar 2023 eine Strafverfügung. Sie hielt am Vorwurf der

vollendeten Steuerhinterziehung fest und büsste A. sowohl wegen der Hinterziehung von

Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer in der Steuerperiode 2014

(act. 2; vgl. dazu auch das eingangs erwähnte Dispositiv der Strafverfügung).

D. Am 24. März 2023 erhob A. Beschwerde bzw. Sprungbeschwerde gegen diese Strafverfü-

gung (act. 4) und verlangte eine gerichtliche Beurteilung durch das Obergericht. Mit Schrei-

ben vom 27. März 2023 überwies die Vorinstanz dem Obergericht die Strafverfügung vom

22. Februar 2023 zur gerichtlichen Beurteilung (act. 1). Mit Blick auf die unterschiedlichen

Rechtsgrundlagen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern einerseits und der direkten

Bundessteuer andererseits eröffnete das Obergericht praxisgemäss zwei formell getrennte

Verfahren. Das Verfahren O2V 23 3 betrifft die Staats- und Gemeindesteuern, das Verfahren

O2V 23 5 die direkte Bundessteuer.

Im Rahmen des nach Eingang der bei A. angeforderten Kostenvorschüsse durchgeführten

Schriftenwechsels, welcher für die Verfahren O2V 23 3 und O2V 23 5 aufgrund des engen

Sachzusammenhangs gemeinsam durchgeführt wurde, reichte die Vorinstanz am 30. August

2023 eine Vernehmlassung ein (act. 16). In Ausübung des Replikrechts reichten A. am

Seite 4

18. September 2023 und die Vorinstanz am 15. Dezember 2023 weitere Stellungnahmen ein

(act. 18 und act. 21). Die im Verfahren O2V 23 5 beigeladene Eidg. Steuerverwaltung ver-

zichtete stillschweigend auf die Einreichung von Stellungnahmen.

E. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt (insbesondere auf den Sachverhaltsablauf betref-

fend der A. von der Vorinstanz vorgeworfenen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit

der D.-Transaktion) und auf die Argumente der Parteien in den eingereichten Rechtsschriften

wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch vertieft

eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Weil die Verfahren O2V 23 3 und O2V 23 5 auf demselben Sachverhalt basieren und sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen stellen, ohne dass sich die diesbezüglich im kantona- len Recht vorgesehenen gesetzlichen Grundlagen von denjenigen im Bundessteuerrecht inhaltlich unterscheiden würden, ist eine gemeinsame Beurteilung der Verfahren sinnvoll und zulässig (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 1.1 m.w.H.). Die beiden Verfahren werden daher gemeinsam beraten und beurteilt.

E. 1.2 Der Entscheid über Steuerstreitsachen – wozu auch die Anfechtung von wegen Steuerhin- terziehung ausgefällten Bussen gehört (Art. 261 Abs. 1 i.V.m. Art. 262 Steuergesetz [StG, bGS 621.11], Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Art. 182 Abs. 3 Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer [DBG, SR 642.11] bzw. im konkreten Fall, wo im Bundessteuerbereich eine Sprung- beschwerde erhoben wurde, ausserdem Art. 132 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Ver- ordnung über die Durchführung des DBG [bGS 625.11]) – fällt unabhängig vom Streitwert in die Zuständigkeit der Abteilungen des Obergerichts (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31] e contrario). Das Gesamtgericht hat Steuerstreitsachen der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2). Seite 5

E. 1.3 Da die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese erfüllt sind, ist in beiden Verfahren auf die Streitsache einzutreten.

E. 1.4 Die Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (act. 14, S. 2 Ziff. 5). Entsprechend dem Antrag gemäss Ziff. 6 der eingangs erwähnten Rechtsbegeh- ren wurde von der Durchführung einer solchen abgesehen und die Angelegenheit nach Abschluss des Schriftenwechsels direkt zur Beratung an der Sitzung der zweiten Abteilung des Obergerichts vom 11. Februar 2025 traktandiert.

E. 2 aStG bzw. Art. 184 Abs. 2 aDBG).

Unter Berücksichtigung von Art. 78f Steuerharmonisierungsgesetz (StHG, SR 642.14) i.V.m.

Art. 285d StG bzw. Art. 205f DBG gilt sowohl im Bereich der kantonalen Steuern als auch im

Bereich der direkten Bundessteuer der Grundsatz der sog. lex mitior. Es sind somit die für A.

günstigeren Bestimmungen anzuwenden.

Vor diesem Hintergrund droht in absehbarer Zeit eine Verjährung der Strafverfolgung bezüg-

lich der A. vorgeworfenen vollendeten Steuerhinterziehung in der Steuerperiode 2014, wes-

halb die eventualiter verlangte Sistierung (vgl. Ziff. 4 der eingangs erwähnten Rechtsbegeh-

Seite 6

ren) nicht in Frage kommt. Von einer Sistierung wird entsprechend abgesehen und mit vorlie-

gendem Urteil über die Streitsache entschieden.

b. zur Aktenlage

Die Vorinstanz stützte sich für die Ermittlung des für die hier angefochtene Strafverfügung

vom 22. Februar 2023 (act. 2) relevanten Sachverhalts nebst Erkenntnissen aus den Kon-

frontationseinvernahmen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (act. 6.4 bis 6.9)

hauptsächlich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Anklageschrift vom

26. Oktober 2020 samt Endnoten (act. 6.2 und 6.3; siehe im Detail auch act. 7 [dort insbeson-

dere: sämtliche Einvernahmeprotokolle der Staatsanwaltschaft]) sowie auf die Erwägungen

des Bezirksgerichts Zürich im Urteil vom 11. April 2022 und Nachtragsurteil vom 22. August

2022 (act. 6.1).

Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, sich widersprechende Entscheide im

Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Daraus wird abgeleitet, dass eine Verwaltungsbehör-

de nicht ohne gewichtigen Grund von den Sachverhaltsfeststellungen oder den rechtlichen

Würdigungen des Strafrichters abweichen soll (BGE 136 II 447 E. 3.1). Diesem Grundsatz

der Einheit der Rechtsordnung kommt namentlich im Schnittstellenbereich verschiedenarti-

ger Rechtsgebiete Bedeutung zu. Dort können sich fremdrechtliche Vorfragen stellen, welche

nach einer einheitlichen, harmonisierenden Beantwortung rufen. Gerade im Abgaberecht,

welches in enger Wechselwirkung zu anderen Rechtsgebieten steht, ist dies häufig der Fall

(BGE 143 II 8 E. 7.3 m.w.H.). Bei Vorliegen von rechtskräftigen Strafurteilen ist eine Verwal-

tungsbehörde daher grundsätzlich an die im Strafurteil gemachten tatsächlichen Feststel-

lungen gebunden (BGE 124 II 103 E. 1c).

Auch wenn im konkreten Fall (noch) kein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, ist es sinnvoll

und angezeigt, für die Eruierung des hier relevanten Sachverhalts auf die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift und des Bezirksgerichts Zürich in dessen Urteil

zurückzugreifen und, wie dies auch die Vorinstanz beim Erlass der hier angefochtenen Straf-

verfügung gemacht hat, die vom Bezirksgericht vorgenommene Beweiswürdigung in die

Beurteilung miteinzubeziehen, solange keine triftigen Gründe ersichtlich sind, die eine unter-

schiedliche Beurteilung nahelegen. Dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss

vom 25. Januar 2024 das Urteil des Bezirksgerichts aufgehoben und die Angelegenheit zur

Ausarbeitung einer neuen Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat,

woraufhin das Obergerichtsurteil beim Bundesgericht angefochten wurde und das Verfahren

dort derzeit immer noch pendent ist, steht dem nicht entgegen. Das hier über die A. vorge-

worfene Steuerhinterziehung urteilende Gericht wird eine eigene Würdigung vornehmen,

was aber nicht ausschliesst, dass dabei auf Ausführungen und Schlussfolgerungen in der

Anklageschrift samt Endnoten (act. 6.2 und 6.3; zu den einzelnen Beweisunterlagen siehe

Seite 7

auch act. 7) bzw. im Bezirksgerichtsurteil (act. 6.1) verwiesen wird, insoweit diese als schlüs-

sig erachtet werden.

c. zur nachfolgenden Prüfung des Sachverhalts

Bevor der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf der vollendeten Steuerhinterziehung in

rechtlicher Hinsicht geprüft werden kann, ist zuerst zu klären, von welchem Sachverhaltsab-

lauf – unter Berücksichtigung der nachfolgend dargelegten Grundsätze zur Beweislastvertei-

lung – auszugehen ist. Hier von Relevanz ist lediglich ein Teil des weitaus umfassenderen

Sachverhalts, welcher der strafrechtlichen Anklage (act. 6.2 und 6.3; act. 7) im Kanton Zürich

zugrunde lag und im Urteil des Bezirksgerichts Zürich (act. 6.1) behandelt wurde: Von ins-

gesamt fünf Unternehmenstransaktionen ist hier eine einzige, nämlich die Teilübernahme der

D. mittels Kauf- sowie Kooperations- und Dienstleistungsvertrag im Jahr 2012 zum Nachteil

der F. bzw. G. (vgl. act. 6.1, S. 58 Ziff. 3.2) betroffen.

Die Staatsanwaltschaft ging gestützt auf ihre umfangreichen Ermittlungen zusammengefasst

davon aus, dass A. und B. in den Jahren 2010 bis 2014 unter Mitwirkung von C. in der Funk-

tion als faktische (bzw. zeitweise auch formelle) Organe der F. (einer Tochtergesellschaft der

G.) bzw. der D. gezielt die teilweise Übernahme der im Konsumkredit- und Leasinggeschäft

tätigen Zielgesellschaft D. durch die F. beeinflusst bzw. vorangetrieben haben. B. habe von

C. (und parallel dazu A. via B.) Anteile der Zielgesellschaft erhalten, um sich für den Erfolg

der Übernahme einzusetzen, wodurch sich B. bzw. A. im Umfang der ihnen (infolge von spä-

teren Kapitalherabsetzungen) zugeflossenen Aktienerlöse bereichert hätten, ohne die ent-

sprechenden Gewinnanteile gegenüber der daran berechtigten F. offenzulegen bzw. heraus-

zugeben. Das Bezirksgericht Zürich hat sich in seinem Urteil vom 11. April 2022 und

Nachtragsurteil vom 22. August 2022 (act. 6.1, insbesondere S. 390 ff.) ausführlich mit die-

sem Vorwurf der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt.

Die hier zu beurteilende Strafverfügung der Vorinstanz (act. 2) basiert im Wesentlichen auf

den Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Bezirks-

gerichts Zürich. Nachfolgend (E. 2.2) prüft das Obergericht in einem ersten Schritt, ob der

Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz in der hier angefochtenen Steuerstrafverfügung

gefolgt werden kann bzw. stellt den für die vorliegend zu beurteilenden Verfahren konkret

relevanten Sachverhalt für die anschliessend in einem zweiten Schritt vorzunehmende recht-

liche Beurteilung (E. 2.3 und 2.4) fest.

Dabei ist zu beachten, dass es sich beim Verfahren, das zur Sanktionierung einer Steuerhin-

terziehung führt, um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt

(anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_362/2018 vom 19. Juni 2019 E. 3.5 m.w.H.),

womit die Unschuldsvermutung zum Tragen kommt. Im Sinne einer Beweiswürdigungsregel

Seite 8

ergibt sich aus der Unschuldsvermutung, dass den Steuerstrafen keine Sachverhaltsele-

mente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung

der gesamten Beweislage Zweifel bestehen oder die nur als wahrscheinlich gelten. Der

Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind

bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind

und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Im Steuerstrafverfahren muss die

Schuld der angeklagten Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen

(anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_682/2018 / 2C_684/2018 / 2C_685/2018 vom

14. Mai 2019 E. 3.3.2; 2C_683/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 4.2; 2C_298/2020 vom 9. Okto-

ber 2020 E. 3.2.2; je m.w.H.).

E. 2.1 Vorbemerkungen

a. zum Sistierungsantrag Im konkreten Fall geht es um eine Steuerhinterziehung betreffend die Steuerperiode 2014. Die von der Vorinstanz erlassenen Veranlagungsverfügungen betreffend Steuerperiode 2014 datieren vom 16. Juli 2016 und wurden unangefochten rechtskräftig. Die damals im kantonalen Recht bzw. im Bundessteuerrecht geltenden Verjährungsbestim- mungen unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt von der aktuell geltenden Rege- lung: Während nach der aktuellen Rechtslage keine Verjährung der Strafverfolgung mehr vorgesehen ist, sobald eine Strafverfügung erlassen wurde (Art. 260 Abs. 2 StG bzw. Art. 184 Abs. 2 DBG), sah das früher geltende Recht bei vollendeter Steuerhinterziehung eine Ver- jährungsfrist von 10 Jahren nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde, vor (Art. 260 Abs. 1 lit. b aStG bzw. Art. 184 Abs. 1 lit. b aDBG). Diese Verjährungsfrist konnte zwar unterbrochen, insgesamt aber nicht um mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer hinausgeschoben werden (Art. 260 Abs.

E. 2.2 Sachverhaltsablauf im Einzelnen

In lit. a bis h nachfolgend werden der in der angefochtenen Strafverfügung von der Vorinstanz

dargelegte Sachverhalt abschnittsweise zusammengefasst und im Anschluss in kursiver

Schrift die Erwägungen und Würdigung des Obergerichts dazu dargelegt.

a. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Strafverfügung davon aus, C. sei als Minderheits-

aktionär der D. seit Herbst 2010 auf der Suche nach einer Käuferin für die D. gewesen. Im

Rahmen dieser Suche sei Ende 2010 ein Kontakt zur G. bzw. deren Tochtergesellschaft F.

zustande gekommen, welche an einer Übernahme interessiert gewesen sei. Eine von F.

durchgeführte Due Diligence habe jedoch offenbart, dass Risiken bestanden, welche eine

Übernahme der D. für die F. zu diesem Zeitpunkt ausschlossen (act. 2, S. 1 f. Rz. 2).

Der Sachverhalt im Zusammenhang mit dieser Initialisierungsphase ist im Urteil des Bezirks-

gerichts Zürich (act. 6.1, S. 390 ff. insbesondere Ziff. 3.4.1) schlüssig und nachvollziehbar

dargelegt. Die Parteien sind sich über die Ausgangslage grundsätzlich einig. Es wird darauf

verzichtet, an dieser Stelle näher darauf einzugehen und stattdessen vollumfänglich auf die

entsprechenden Ausführungen im Bezirksgerichtsurteil verwiesen.

b. Im Mai / Juni 2011 hätten sich B. (anfänglich CEO der G. und Verwaltungsrat der F. bzw.

später auch Verwaltungsrat der G.) und C. bilateral auf einen "Plan B" geeinigt, wonach die

F. die D. zu einem späteren Zeitpunkt gleichwohl übernehmen und bis dahin eine Übergangs-

lösung gefunden werden sollte. Am 24. Juni 2011 hätten B. und C. zwecks Umsetzung dieses

Plans vereinbart, B. an den Erlösen aus der gesamten Transaktion zu beteiligen (act. 2, S. 2

Rz. 3). B. habe von C. eine Unterbeteiligung an der D. im Umfang von 29.63% mit einem

damaligen Gegenwert von Fr. 6'785'000 erhalten; die D. habe B. darüber am 7. Juni 2012

Seite 9

eine Bestätigung ausgestellt (act. 2, S. 2 Rz. 7). Am 29. August 2014 sei die Beteiligung von

B. an der D. um weitere 2.14% auf 31.77% erhöht worden (act. 2, S. 2 Rz. 8).

Unter Verweis auf die vom Bezirksgericht Zürich vorgenommene Würdigung der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Anklage (siehe insbesondere act. 6.2, S. 175 ff.) und den

in diesem Zusammenhang relevanten Beweismitteln und Untersuchungen ist zu dieser Sach-

verhaltsdarstellung der Vorinstanz in der hier angefochtenen Strafverfügung zu ergänzen,

dass, entsprechend den Erwägungen im Bezirksgerichtsurteil, davon auszugehen ist, dass

die im Mai / Juni 2011 angesprochene Partnerschaft zwischen B. und C. zunächst in ihrer

konkreten Ausgestaltung noch unbestimmt war. Basierend auf den vorhandenen Unterlagen

lässt sich insbesondere nicht beweisen, dass bereits im Sommer 2011 konkret absehbar

gewesen wäre, in welcher Grössenordnung die B. von C. in Aussicht gestellte Entschädigung

für seine Einflussnahme auf eine erfolgreiche Transaktion sein würde. Auch, dass schon

damals klar gewesen wäre, dass die Entschädigung an B. in Form von Aktien geleistet

werden soll, ist nicht belegt. C. gab in den Einvernahmen an, man habe sich erst nach

Abschluss der massgebenden Verträge darauf geeinigt, dass B. sein Honorar in Form von

(treuhänderisch von C. gehaltenen) Aktien erhalten solle (vgl. dazu act. 6.1, S. 421 ff.

Ziff. 3.4.2 samt dort erwähnten Beweismitteln), was mit Blick auf die vorhandenen Unterlagen

schlüssig erscheint:

Erste Anhaltspunkte dafür, dass B. sein "Honorar" in Form einer fiduziarischen Aktienbetei-

ligung an der D. erhalten sollte, ergeben sich, wie auch schon das Bezirksgericht Zürich in

seinem Urteil unter Verweis auf die entsprechenden Belege erwogen hat, erstmals aus einer

E-Mail-Nachricht von B. vom 14. Februar 2012 (bei act. 6.3 / 379). Die konkrete Abmachung

über eine Beteiligung von B. im Umfang von 29.63% am Aktienkapital der D. ist schliesslich

erst mit dem von den übrigen D.-Aktionären und C. unterzeichneten Schreiben vom 7. Juni

2012 rechtsgenüglich belegt (bei act. 6.3 / 382). B. war in der Folge gegenüber C. lediglich

obligatorisch am 29.63%-D.-Aktienpaket berechtigt und wurde für diese Beteiligung nicht

selber als Aktionär im Aktienbuch der D. eingetragen.

Während das Bezirksgericht Zürich im Urteil offen liess, von welchem Wert bei der von B.

erworbenen Aktienbeteiligung damals auszugehen war (act. 6.1, S. 430 unten) und lediglich

feststellte, es sei jedenfalls von einer werthaltigen Vermögensposition im Sinne eines echten

wirtschaftlichen Vorteils auszugehen (act. 6.1, S. 432 oben), geht die Vorinstanz in der

angefochtenen Strafverfügung davon aus, diese Aktienbeteiligung habe einen damaligen

Gegenwert von Fr. 6'785'000 gehabt. Ob dies zutrifft oder nicht, kann auch hier letztlich

offengelassen werden: Entscheidend ist, dass jedenfalls rechtsgenüglich nachgewiesen ist,

dass die Beteiligten damals von einem "potentiellen Wert" in diesem Betrag ausgingen, wie

sich schlüssig aus den von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich in diesem Zusammen-

hang erwähnten Unterlagen ergibt (bei act. 6.3 / 382; vgl. darunter insbesondere das dem

Seite 10

Schreiben vom 7. Juni 2012 angehängte Berechnungsblatt, welches das Datum 20. April

2012 trägt, sowie die dazu gemachte Aussage von C. bei der Konfrontationseinvernahme

vom 11. Juni 20181 [= act. 7 / 05-16-01-016 f., auch bei act. 6.4]).

Wie die Vorinstanz in der Strafverfügung unter Verweis auf weitere Unterlagen (act. 6.2,

S. 180 Rz. 394 sowie act. 6.3 / 387) anführt, ist zudem nachgewiesen, dass die Beteiligung

von B. Ende August 2014 auf 31.77% erhöht wurde (vgl. auch hierzu die schlüssigen Erwä-

gungen des Bezirksgerichts Zürich in act. 6.1, S. 421 ff., insbesondere S. 423), was aber

ohne Relevanz auf den aus Sicht der Steuerbehörden mit Bezug auf A. bedeutsamen Sach-

verhalt blieb.

c. Weiter geht die Vorinstanz in der angefochtenen Steuerstrafverfügung davon aus, es sei

rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sich A. mit B. hinsichtlich der Partizipation an dessen

in Aussicht stehender Entschädigung aus den D.-Transaktionen dahingehend abgesprochen

habe, dass A. zur Hälfte an der Beteiligung von B. partizipieren soll. Es handle sich dabei um

eine hälftige Schattenbeteiligung von A. (act. 2, S. 2 Rz. 4), wobei es lediglich um die hälftige

Beteiligung an der B. ursprünglich von C. eingeräumten Schattenbeteiligung von 29.63%

gehe, da die spätere nochmalige Erhöhung der Schattenbeteiligung von B. auf 31.77% A.

offenbar nicht mitgeteilt worden sei (act. 2, S. 2 Rz. 8).

Die Vorinstanz stützt diese Sachverhaltsschilderung, welche von A. bestritten wird2, insbe-

sondere auf die Ausführungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft samt dort er-

wähnten Beweismitteln (act. 6.2, S. 29 ff. Rz. 15 ff. und S. 159 ff. Rz. 341 ff.). Das Obergericht

zieht zu den diesbezüglich relevanten Ausführungen der Parteien unter Berücksichtigung der

Aktenlage Folgendes in Erwägung:

Der von der Vorinstanz verwendete Begriff "Schattenbeteiligung" wird weder im Straf- noch

im Steuerrecht definiert. Der Begriff wurde von der Vorinstanz in Anlehnung an die Ausfüh-

rungen in der Anklageschrift bzw. im Urteil des Bezirksgerichts Zürich übernommen. Gemeint

ist damit eine "heimliche Beteiligung" (vgl. act. 6.1, S. 58 Ziff. 3.2), die sich also insbesondere

nicht aus dem Aktienbuch ergibt. Wie bereits unter E. 2.4b vorstehend angeführt, ist eine

1 "Hatte einen potentiellen Wert von CHF 6.785 Mio. Ich erkläre das: Bis zum 30.06.2014 mussten wir die Struktur der D. mit ihrem Kapital erhalten. Wir wussten, dass die Ergebnisse des Betriebs positiv ausfal-len würden. […] das Kapital am 30.06.2014 betrug 22.9 Mio., was den Eigenmitteln am 01.02.2012 ent-sprach. Also, das war aber nur potentiell, eine Möglichkeit, weil da ja noch die Kredite waren. Es war aber so, dass die schlechten Kredite jeden Tag an der Zahl abnahmen, […], wenn sich also unser Szenario realisiert haben würde, dann hätte sich die Beteiligung von B. tatsächlich auf diese CHF 6.785 Mio. be-laufen. […]." 2 Siehe dazu act. 4, S. 3 Rz. 16 und S. 9 Rz. 45 f., wo A. geltend macht, er habe zwar sehr wohl eine Beteiligung an der D. erworben, allerdings nicht als Gegenleistung für eine Einflussnahme im Jahr 2011, sondern er habe diese Aktien zum Nominalwert gekauft, wobei es sich konkret um eine Beteiligung von 5.8% handle (und nicht 14.815%).

Seite 11

solche heimliche Beteiligung bzw. Schattenbeteiligung von B. an der D. im Umfang von

29.63% spätestens ab dem 7. Juni 2012 schlüssig nachgewiesen und auch die spätere

Erhöhung dieser (schon aus damaliger Sicht klar werthaltigen) Schattenbeteiligung von B.

auf 31.77% ist gestützt auf die Unterlagen nachvollziehbar belegt.

Was die Angaben der Vorinstanz in der Strafverfügung (act. 2, S. 2 Rz. 4) zu einer Schatten-

beteiligung von A. an der D. (im Sinn einer Unterbeteiligung an der Schattenbeteiligung von

B.) betrifft, kann der entsprechenden Sachverhaltsdarstellung hingegen nicht gefolgt werden.

A. bestritt stets, eine Schattenbeteiligung von 14.815% an der D. erworben zu haben.3 Die

Beweislast für das Bestehen einer solchen Schattenbeteiligung von A. liegt bei der

Vorinstanz. Aus Sicht des Obergerichts ist eine Schattenbeteiligung von A. im Umfang von

14.815% gestützt auf die vorhandenen Unterlagen in dieser Form nicht beweisbar.

Die Prüfung der A. vorgeworfenen Steuerhinterziehung erübrigt sich damit allerdings nicht

ohne weiteres, da diese, wie nachfolgend aufgezeigt wird, gar nicht vom Bestand einer

14.815%-igen Schattenbeteiligung von A. an der D. abhängt. 4 Was die Partizipation von A.

am D.-Deal betrifft, erscheint nicht nur die in der hier angefochtenen Steuerstrafverfügung

der Vorinstanz verwendete Terminologie teilweise unpräzis, sondern auch die diesbezüglich

in einzelnen Erwägungen des Urteils des Bezirksgerichts Zürich verwendete Formulierung.5

E. 2.3 Qualifikation des Geldzuflusses von Fr. 3'392'500 als Einkommen in der Steuerperiode 2014

Die Vorinstanz wirft A. vor, in der Steuererklärung für die Steuerperiode 2014 die beschrie-

benen Geldzuflüsse von insgesamt Fr. 3'392'500 nicht als Einkommen deklariert (und damit

eine Steuerhinterziehung [vg. dazu E. 2.5 nachfolgend] begangen) zu haben.

a. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 19

Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG). Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweg-

lichem Privatvermögen sind dagegen steuerfrei (Art. 19 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG).

Der steuerrechtliche Einkommensbegriff ist nach der schweizerischen Doktrin und Recht-

sprechung massgeblich geprägt durch die sog. Reinvermögenszugangstheorie bzw. das

Leistungsfähigkeitsprinzip (REICH/WEIDMANN, in: Zweifel/Beusch, Bundesgesetz über die di-

rekte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 7 ff. zu Art. 16 DBG): Sämtliche in Geld bewertbaren

Vorteile, die einem Individuum während einer Periode zukommen, bilden Einkommen.

b. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum steuerrechtlichen Einkommensbegriff in

der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, worauf an dieser Stelle ohne Wiederho-

lung verwiesen wird (act. 2, S. 6 f. Rz. 24 ff.).

c. Mit Blick auf das eingereichte Sub-Eventualbegehren betreffend steuermindernde Berück-

sichtigung einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung von A. (vgl. das eingangs erwähnte

Rechtsbegehren Ziff. 5) kann bereits vorab Folgendes hervorgehoben werden:

24 Dass die am 21. August 2014 besprochene Abwicklung der D.-Transaktion auch tatsächlich so umge-setzt worden ist, zeigt die Auszahlung des nach Abzug der Zahlungen für das "Projekt K" verbleibenden Restbetrags von Fr. 1'328'500 an A. am 7. November 2014 (vgl. dazu auch act. 6.1, S. 437 f.). Nachdem die letzte Darlehenstranche ausbezahlt und die mit dieser Auszahlung entstehende Rückzahlungs-verpflichtung infolge der bereits im August 2014 vereinbarten Verrechnung untergegangen war (was spätestens unmittelbar nach Ausbezahlung der Darlehenstranche am 21. November 2014 der Fall war), war die gesamte Forderung von A. gegenüber B. aus dem D.-Deal befriedigt.

Seite 30

• Steuerbare Einkünfte sind immer Vermögenszugänge, aber nicht jeder Vermögenszu-

gang stellt steuerbares Einkommen dar (MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, §10

Rz. 28a). Vermögenszuflüsse sind nur einkommensbildend, wenn sie zu einer Zunahme

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen führen und die Befriedigung

privater Bedürfnisse ermöglichen. Bevor ein Vermögenzufluss als steuerbares Einkom-

men qualifiziert werden kann, muss er also daraufhin untersucht werden, ob er nicht durch

einen korrelierenden Vermögensabgang neutralisiert wird, wobei ausschlaggebend ist, ob

der Vermögenszugang bereits im Zeitpunkt des Zugangs mit einem hinreichend damit

verbundenen möglichen Vermögensabgang belastet ist und daher als unsicher erscheint

(MARKUS REICH, a.a.O., §10 Rz. 28b und 28f, m.w.H.).

• Mit Blick auf die vom Gesetzgeber verfolgte Reinvermögenszugangstheorie sind allfällig

rechts- und sittenwidrige Ereignisse nicht anders zu behandeln als rechtmässig und sitten-

konform erlangte Vermögenszugänge. Auch rechtswidrig erlangte Vermögenszugänge

fallen unter steuerbare Einkünfte (Urteil des Bundesgerichts 2C_616/2016 und 2C_617/

2016 vom 3. November 2016 E. 2.2.6 f. m.w.H.). Derartige Einkünfte sind in der Regel

allerdings schon von Gesetzes wegen mit einem theoretischen korrelierenden Vermö-

gensabgang belastet und können bei gegebenen Voraussetzungen insbesondere staats-

anwaltschaftlich beschlagnahmt und hernach strafgerichtlich eingezogen bzw. einer

geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt

werden. Bei ungerechtfertigten Vermögenszugängen ist dementsprechend dann von

einer Besteuerung abzusehen, wenn das zu Unrecht Zugeflossene tatsächlich abgeliefert

oder zurückerstattet werden muss, weil in diesem Fall der Zufluss durch die Rückerstat-

tungspflicht neutralisiert wird (REICH/WEIDMANN, a.a.O., N. 17d zu Art. 16 DBG, m.w.H.).

Ist eine tatsächliche Rückerstattung aber noch ungewiss (das Bundesgericht spricht in

diesem Zusammenhang von einem "realisationsrechtlichen Schwebezustand", vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_616/2016 und 2C_617/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2.5), so

steht einer Besteuerung eines Vermögenszugangs nichts entgegen. Nur dann, wenn

ernstlich die Rückforderung des Zugangs droht, soll gemäss Rechtsprechung des Bun-

desgerichts darüber einstweilen steuerlich nicht abgerechnet werden, wobei der schwe-

bende Zustand in diesen Fällen andauert, bis nach den Umständen anzunehmen ist, dass

mit einer Rückerstattung nicht mehr gerechnet werden muss (Urteil des Bundesgerichts

2C_342/2016 und 2C_343/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.2.3 und 2.3.4 m.w.H.).

• In den vorliegend zu beurteilenden Verfahren geht es nicht um Nachsteuern, sondern um

Bussen infolge einer A. von der Vorinstanz vorgeworfenen Steuerhinterziehung. Die Bus-

senhöhe hängt dabei vom Betrag der hinterzogenen Steuer ab (Art. 243 Abs. 2 StG bzw.

Art. 175 Abs. 2 DBG), weshalb sich eine einkommensneutralisierende Wirkung in Form

Seite 31

einer allfälligen Rückerstattungspflicht indirekt auch auf die Bussenhöhe auswirken wür-

de. Da allerdings lediglich eine ernstlich drohende und tatsächlich bevorstehende Ablie-

ferungspflicht neutralisierende Wirkung entfalten kann, fällt eine solche im konkreten Fall

ausser Betracht: Im Strafverfahren, das im Kanton Zürich durchgeführt wird, ist das Vor-

liegen einer Rückerstattungspflicht umstritten; ob eine solche besteht oder nicht, wurde

bisher nicht rechtskräftig entschieden. Das Bezirksgericht Zürich gelangte im Urteil vom

E. 2.4 zum Tatbestand der Steuerhinterziehung

Die Vorinstanz wirft A. eine vollendete Steuerhinterziehung mit Bezug auf die Nichtdekla-

ration des Einkommens im Betrag von Fr. 3'392'500 (siehe E. 2.3 vorstehend) vor.

a. Wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung

zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit

Busse bestraft (Art. 243 Abs. 1 StG bzw. Art. 175 Abs. 1 DBG). Der Tatbestand der vollen-

deten Steuerhinterziehung ist im kantonalen und im Bundessteuerrecht übereinstimmend

dahingehend geregelt, dass eine solche anzunehmen ist, wenn

• eine Steuer geschuldet ist, wobei

• der Täter herbeiführt, dass die Veranlagung unvollständig vorgenommen wird.

Die Steuerhinterziehung kann als Sonderdelikt nur von der steuerpflichtigen Person selbst

begangen werden.

b. Als Erfolgsdelikt ist beim Tatbestand einer vollendeten Steuerhinterziehung in objektiver Hin-

sicht vorausgesetzt, dass es zu einem Steuerausfall gekommen und eine richtige Veranla-

gung im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich ist, weil die entsprechenden Steuerperi-

oden bereits rechtskräftig veranlagt sind (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommen-

tar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N. 22 ff. zu Art. 175 DBG). Ausgangspunkt der Sachverhaltsfest-

stellung im Veranlagungsverfahren bildet die Steuererklärung. Diese muss von der steuer-

pflichtigen Person vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt und innert Frist eingereicht wer-

den. Aufzuführen sind alle Tatsachen, die für eine gesetzmässige Veranlagung rechtserheb-

lich sind. Verletzt ist die Deklarationspflicht, wenn unrichtige (unwahre oder unvollständige)

Angaben gemacht oder für Bestand und Umfang der Steuerpflicht wesentliche Tatsachen

verschwiegen werden. Der steuerpflichtigen Person ohne Weiteres erkennbare Fehler sind

korrigieren zu lassen bzw. müssen der Steuerbehörde angezeigt werden (SIEBER/MALLA, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 7 ff.

zu Art. 175 DBG). Ist sich die steuerpflichtige Person über die steuerrechtliche Bedeutung

einer Tatsache im Unklaren, darf sie diese nicht einfach verschweigen, sondern sie hat auf

diese Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss sie die Tatsache als solche vollständig und

zutreffend darlegen (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_127/2021 vom 29. No-

Seite 35

vember 2021 E. 2.2.1; 2A.706/2006 vom 1. März 2007 E. 2.2 m.w.H.). Keine Verfahrens-

pflichtverletzung liegt in der unzutreffenden rechtlichen Würdigung einer von der steuerpflich-

tigen Person deklarierten Tatsache. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht wird von der steuer-

pflichtigen Person gefordert, die Sachverhaltsdarstellung nach dem Stand ihres Wissens

wahrheitsgemäss und vollständig sowie fristgerecht zu erbringen. Dass die Deklaration auch

in rechtlicher Hinsicht richtig erfolgt, kann nicht verlangt werden: Blosse Deklarationsfehler,

Irrtümer oder rechtlich unzutreffende Sachverhaltswürdigungen bedeuten keine Verfahrens-

pflichtverletzung (SIEBER/MALLA, a.a.O., N. 23 zu Art. 174 und N. 9 zu Art. 175 DBG).

c. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung voraus,

dass die steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkürzung des gesetzli-

chen Steueranspruchs bewirkt hat. Ein Verschulden ist also zwingend vorausgesetzt (RICH-

NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 175 DBG). Ob ein solches vorliegt und

ob in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit, beurteilt sich nach allgemeinen strafrechtlichen

Grundsätzen, namentlich Art. 12 Abs. 2 und 3 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311; Art. 333 Abs.

1 i.V.m. Art. 104 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen

vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt nach der Defini-

tion des Gesetzgebers bereits, wer die Verwirklichung der Tat bloss für möglich hält. Für die

vorsätzliche Begehung der Tat genügt Eventualvorsatz, welcher vorliegt, wenn der Täter den

als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet

oder ihn in Kauf nimmt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge

seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück-

sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet,

zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist

(Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der von einer Person allgemein zu erwartenden Sorgfalt

beurteilt sich nach dem, was von einer besonnen und umsichtig handelnden Person mit glei-

chen Kenntnissen und Fähigkeiten, wie sie die Täterin oder der Täter besitzt, verlangt werden

könnte, wenn sie sich in dessen Lage befände. Zu den dabei zu berücksichtigenden persön-

lichen Verhältnissen gehören insbesondere die Ausbildung, die intellektuellen Fähigkeiten

sowie die Berufserfahrung der betroffenen Person. Eine Person handelt unbewusst fahrläs-

sig, wenn sie die strafrechtlich relevanten Folgen ihres Verhaltens schlichtweg nicht bedenkt,

obwohl sie dies eigentlich sollte. Erkennt sie diese Gefahr, setzt sich aber darüber hinweg im

Vertrauen auf ein Ausbleiben des Erfolgs, handelt sie bewusst fahrlässig. Diese Unterschei-

dung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit kann hinsichtlich der konkreten

Strafzumessung durchaus von Bedeutung sein; der subjektive Tatbestand der Fahrlässigkeit

wird schon bei unbewusster Fahrlässigkeit erfüllt (SIEBER/MALLA, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 175

DBG).

Seite 36

d. Nachdem basierend auf der vorstehend dargelegten, umfassenden Sachverhaltswürdigung

davon auszugehen ist, dass A. in der Steuerperiode 2014 ein Einkommen von Fr. 3'392'500

erzielte, welches der Einkommensbesteuerung sowohl bei den kantonalen Steuern als auch

im Bundessteuerbereich unterliegt (vgl. dazu E. 2.2 und E. 2.3 vorstehend) und aus den

Unterlagen (insbesondere act. 6.13) ersichtlich ist, dass dieses Einkommen von ihm in der

Steuererklärung nicht als solches deklariert wurde, sind die objektiven Tatbestandsmerkmale

einer vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt. Auf die in diesem Zusammenhang gemachten

ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Strafverfügung (act. 2,

S. 10 Rz. 48) wird ohne Wiederholung an dieser Stelle verwiesen.

e. Auch was den subjektiven Tatbestand betrifft, geht das Obergericht mit Blick auf die darge-

legten rechtlichen Grundlagen mit der Vorinstanz einig, dass A. nicht blosse Fahrlässigkeit,

sondern zumindest Eventualvorsatz vorzuwerfen ist. Die Ausführungen der Vorinstanz in der

Strafverfügung, wonach das Vorgehen von A. "wohl nicht in erster Linie mit dem Ziel der

Steuerhinterziehung" erfolgt sei (act. 2, S. 12 Rz. 55), sind aus Sicht des Obergerichts zu

relativieren: Der Entgeltscharakter der A. zugeflossenen Fr. 3'392'500 war für ihn erkennbar;

die ganze Vorgehensweise (vgl. dazu insbesondere act. 2, S. 12, Rz. 53) lässt sich letztlich

genau darauf zurückführen, dass er trotzdem um eine möglichst steuerneutrale Erklärung

bemüht war. Entscheidend ist, dass im Rahmen der Steuererklärung von einer Einkommens-

deklaration abgesehen und damit eine zu tiefe Veranlagung in der Steuerperiode 2014 min-

destens in Kauf genommen wurde. Auch an dieser Stelle wird auf eine Wiederholung der

ausführlichen und im Übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Strafverfügung

verzichtet und darauf verwiesen (act. 2, S. 10 ff. Rz. 49 ff.). Der Tatbestand der vollendeten

Steuerhinterziehung ist auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

E. 2.5 Bussenbemessung Wer Steuern hinterzieht, wird mit Busse bestraft. Der Strafrahmen für die Hinterziehungsbusse hängt vom erwirkten Steuerausfall ab: Die Busse bei vollendeter Steuerhinterziehung beträgt in der Regel das Einfache der hinterzoge- nen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwe- rem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 243 Abs. 2 StG bzw. Art. 175 Abs. 2 DBG). Unter Berücksichtigung von verschiedenen strafmindernden Umständen legte die Vorinstanz sowohl die Busse für den Bereich der Staats- und Gemeindesteuern als auch für den Bereich der direkten Bundessteuer entsprechend der Grössenordnung der jeweils hinterzogenen Steuer fest. Seite 37 Nachdem sich A. zur von der Vorinstanz vorgenommenen Bussenbemessung nicht weiter vernehmen liess und keine Gründe für eine weitere Ermässigung der ausgefällten Bussen ersichtlich sind, werden diese unter Verweis auf die für die Bussenbemessung gemachten Überlegungen der Vorinstanz (insbesondere zum Tatverschulden und den Täterkomponen- ten, vgl. act. 2, S. 13 f. Rz. 59 ff., m.w.H.) bestätigt.

E. 2.6 Fazit Basierend auf vorstehenden Erwägungen weist das Obergericht die Anträge auf Aufhebung der von der Vorinstanz ausgefällten Bussen und Einstellung der Steuerstrafverfahren ab.

E. 2.7 Bemerkungen zur vorinstanzlichen Kostenauflage

Die Vorinstanz auferlegte A. für das vorinstanzliche Steuerstrafverfahren Kosten von

Fr. 2‘000 (act. 2, S. 14 f. Rz. 67). Das Obergericht zieht dazu Folgendes in Erwägung:

a. Die Kostenauflage basiert auf der kantonalen Vorschrift von Art. 259 Abs. 1 StG. Dort ist für

den Fall des Erlasses einer Strafverfügung durch die Vorinstanz vorgesehen: „Zudem wer-

den Kosten berechnet. Die Kosten richten sich nach der Verordnung über die Rechtskosten

und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege“. Art. 25 lit. e der betreffenden Ver-

ordnung (bGS 233.3) sieht, worauf die Vorinstanz in der angefochtenen Strafverfügung eben-

falls hinweist, einen Gebührenrahmen von Fr. 20 bis Fr. 2‘000 vor. Als Gebühr gilt gemäss

Art. 3 der Verordnung das „Entgelt für amtliche Verrichtungen“, also hier eine (allgemeine)

Entschädigung für die Tätigkeit der Steuerverwaltung im Zusammenhang mit dem Steuer-

strafverfahren. Besondere Auslagen können gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung

zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

b. Die hier angefochtene Strafverfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2023 (act. 2) bezieht

sich sowohl auf den Bereich der kantonalen Steuern als auch den Bundessteuerbereich. Im

Bundessteuerrecht findet sich, anders als im oben dargestellten kantonalen Recht, notabene

keine Rechtsgrundlage für eine Kostenauflage im Sinn einer allgemeinen Gebühr für das

Tätigwerden der Steuerverwaltung im Steuerhinterziehungsverfahren. Gemäss Bundes-

steuerrecht ist das erstinstanzliche Steuerübertretungsverfahren grundsätzlich wie das Ver-

anlagungsverfahren kostenfrei (vgl. SIEBER/MALLA, a.a.O., N. 83 zu Art. 182 DBG und N. 19

ff. zu Art. 183 DBG). Bei Steuerhinterziehungen werden gemäss Art. 183 Abs. 4 DBG nur die

„Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sachverständi-

ger usw.) in der Regel demjenigen auferlegt, der wegen Hinterziehung bestraft wird“, d.h. von

Seite 38

der grundsätzlichen Kostenfreiheit erstinstanzlicher Steuerübertretungsverfahren kann nur

im Rahmen dieser Untersuchungskosten abgewichen werden (vgl. zum Ganzen auch die

Zusammenstellung bei SIEBER/MALLA, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 183 DBG).

c. Die von der Vorinstanz verfügte Kostenauflage betrifft keine speziellen Untersuchungshand-

lungen der Steuerverwaltung, sondern stellt eine Gebühr für ihre allgemeine Tätigkeit dar: Im

konkreten Fall fanden, abgesehen von der persönlichen Anhörung von A. durch die Leiterin

Rechtsdienst (vgl. dazu act. 6.17) keine eigenen Untersuchungshandlungen durch die Vorin-

stanz statt. Die Vorinstanz griff anstelle eigener Untersuchungen für die Eruierung des in

Frage stehenden Sachverhalts weitgehend auf die Unterlagen der Staatsanwaltschaft III des

Kantons Zürich zurück (vgl. dazu act. 6.3 und act. 7). Ausserdem stützte sich die Vorinstanz

für die Sachverhaltsfeststellung nebst den Ausführungen in der Anklageschrift der Staats-

anwaltschaft auch auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich im Urteil vom 11. April

bzw. Nachtragsurteil vom 22. August 2023 (act. 6.2). Auslagen für eigene konkrete Untersu-

chungsmassnahmen, wie sie im Bundessteuerrecht für eine Kostenauflage angeführt

werden, sind bei der Vorinstanz somit nicht angefallen, so dass, insoweit der Bundessteuer-

bereich betroffen ist, sich die Kostenauflage von Fr. 2‘000 an A. noch nicht begründen lassen

würde.

Nachdem gemäss kantonalem Recht allerdings eine Überbindung einer allgemeinen Gebühr

bis maximal Fr. 2‘000 vorgesehen ist, erscheint die Festsetzung der Kosten für die hier in

Frage stehende Strafverfügung, die nicht nur den Bundessteuerbereich, sondern auch den

Bereich der kantonalen Steuern betrifft, auf diesen Maximalbetrag insgesamt betrachtet

dennoch nicht überhöht, nachdem notabene allein angesichts des Umfangs der beim Gericht

eingereichten Unterlagen von einem überdurchschnittlich aufwändigen Steuerstrafverfahren

auszugehen ist. Dass der Gebührenrahmen in solchen Fällen ausgeschöpft wird, entspricht

der Praxis der Vorinstanz in anderen aufwändigen Steuerhinterziehungsverfahren und ist

daher auch mit Blick auf die Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden.

d. Im Ergebnis wird die vorinstanzliche Kostenauflage von Fr. 2'000 bestätigt.

Seite 39

3. Kosten und Entschädigungsfolgen

Während im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern die Kosten- und Entschädigungsfol-

gen im kantonalen Recht geregelt sind (vgl. Art. 53 i.V.m. Art. 19 ff. VRPG), richtet sich die

Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Bereich der direkten Bundessteuer nach

Art. 144 DBG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich auch im Bundessteuerbereich nach dem

kantonalen Recht (Art. 144 Abs. 5 DBG).

E. 3 A. bestritt nicht nur im Steuerstrafverfahren vor der Vorinstanz, sondern bereits vor den Zürcher Behör-den, via B. eine Schattenbeteiligung an der D. im Umfang von 14.815% (entsprechend der Hälfte der von B. in einem ersten Schritt mit C. vereinbarten Schattenbeteiligung im Umfang von 29.63%) erhalten zu haben und verwies stattdessen auf die von ihm "offiziell" in der Steuererklärung deklarierte Beteiligung von 5.8%. Auch B. hat eine A. zustehende höhere Schattenbeteiligung von 14.815% an der D. stets be-stritten (vgl. dazu bei act. 6.3 / 416, Auszug aus der Konfrontationseinvernahme vom 3. Dezember 2019: "Es war nicht so, dass der Anteil von A. 15% betrug. Er betrug 5.8%."; ferner auch bei act. 6.3 / 423: "A. hatte nie einen Anspruch auf die hälftige Beteiligung an meinen D.-Aktien" [vgl. zum Ganzen auch act. 6.8]). 4 Wie A. in seinem Gesuch vom 24. März 2023 um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung (act. 4) zu Recht hervorhebt, würde sich zudem, sofern davon ausgegangen würde, dass er (in Form einer Unter-Schattenbeteiligung) noch vor der Kapitalherabsetzung der D. an dieser Gesellschaft zu 14.815% betei-ligt wurde, ohnehin die Frage stellen, ob die im Jahr 2014 erfolgten Geldflüsse von Fr. 3'392'500, insofern es um die Beurteilung von Steuerfolgen geht, nicht als Einkommen, sondern als steuerfreie Nenn-wertrückzahlungen zu betrachten wären (act. 4, S. 17 Rz. 77), wobei sich dann allerdings zumindest die Frage einer Steuerhinterziehung mit Bezug auf die nicht korrekt deklarierten Aktienanteile beim Ver-mögen stellen würde. 5 So scheint auch das Bezirksgericht Zürich in einzelnen Ausführungen von einer Schattenbeteiligung von A. zu sprechen, wie sie auch die Vorinstanz in der angefochtenen Strafverfügung angeführt hat. Vgl. zum Beispiel act. 6.1, S. 432, wo die Frage gestellt wird (Hervorhebung durch Verf.): "seit wann und in welchem Ausmass er an der D. beteiligt war"; ebenso S. 434: "dass der Beschuldigte [A.] vom Beschul-digten [B.] nach dessen Erwerb der D.-Aktien am 7. Juni 2012 noch im selben Jahr an dieser Position be-teiligt wurde." Eine eigentliche Schatten-Unterbeteiligung (also in Form einer Aktien-Beteiligung) nimmt das Bezirksgericht Zürich schliesslich aber gar nicht an, sondern hält zusammenfassend explizit fest, B. habe A. insofern an seiner Aktienbeteiligung an der D. partizipieren lassen, als er ihm eine "geldwerte Forderung" in der Höhe der Hälfte des Werts seiner Schattenbeteiligung an der D. zuerkannt habe (S. 439). Zumindest im Bereich des vorliegend zu beurteilenden Steuerstrafverfahrens macht es einen gewichtigen Unterschied, ob zwischen A. und B. eine Aktien(schatten)beteiligung vereinbart oder A. von B. eine geldwerte Forderung zugesagt wurde.

Seite 12

Die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Strafverfügung ist an dieser Stelle

dahingehend zu präzisieren, dass das Obergericht es als erwiesen erachtet, dass A. insofern

am D.-Deal partizipierte, als B. ihm eine geldwerte Forderung (nicht eine Schattenbeteili-

gung) entsprechend dem hälftigen Wert der B. im Jahr 2012 von C. eingeräumten Schatten-

beteiligung an der D. zusagte.

Für die Beurteilung der angefochtenen Steuerstrafverfügung ist insbesondere auch der

zeitliche Ablauf von Bedeutung. Dazu macht das Obergericht folgende Überlegungen:

- Grundsatzvereinbarung zwischen B. und A. im Verlauf des Jahres 2011

Schon 2011 sprachen sich C. und B. nachweislich über eine "Partnerschaft" im Zusammen-

hang mit dem geplanten D.-Deal ab. Das B. von C. für ein Hinwirken auf einen erfolgreichen

Abschluss des Deals in Aussicht gestellte "Honorar" blieb aber zunächst in der Ausgestaltung

noch offen. Die konkrete Ausgestaltung des Honorars von B. für dessen Einflussnahme auf

einen erfolgreichen Abschluss des D.-Deals in Form von Aktienanteilen an der D. wurde erst

im Verlauf des Jahres 2012 zwischen C. und B. in dieser Form verbindlich vereinbart und ist

mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 7. Juni 2012 schlüssig belegt. Spätestens ab die-

sem Zeitpunkt hielt B. nachweislich eine D.-Schattenbeteiligung von 29.63%.

Während die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage konkret davon ausging, zwischen B. und A.

sei im Zeitraum zwischen 8. Juni und 17. August 2011 eine konkludente Grundsatzvereinba-

rung zustande gekommen, gemäss welcher A. an der zwischen C. und B. geschlossenen

Vereinbarung partizipieren und für die Förderung der D.-Transaktion im Sinne von C. im

Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere bei der G. bzw. F. eine finanzielle Entschädigung

erhalten soll (act. 6.2, S. 182 ff., insbesondere S. 185 Rz. 404), gelangte das Bezirksgericht

Zürich zum Schluss, zumal keine explizite Rückmeldung von A. aktenkundig sei, könne dies

bei der gegebenen Beweislage "in dieser Form" nicht als bewiesen betrachtet werden (act.

6.1, S. 433 f.). Insoweit das Bezirksgericht damit das Zustandekommen einer noch nicht

näher definierten Partizipation von A. bereits im Jahr 2011 nicht generell, sondern lediglich

für den von der Staatsanwaltschaft konkret eingegrenzten Zeitraum 8. Juni bis 11. August

2011 verneint, schliesst sich das Obergericht dieser Beurteilung an. Das Bezirksgericht

Zürich äusserte sich in der Folge allerdings nicht mehr näher zur Frage, inwiefern und wann

genau zwischen A. und B. zunächst eine erste Verständigung über eine noch nicht näher

definierte Erfolgsbeteiligung zustande gekommen sein muss, sondern hielt lediglich fest, es

sei in diesem Zusammenhang jedenfalls rechtsgenüglich belegt, dass B. A. "noch im Verlauf

des Jahres 2012" hälftig am eigenen Honorar partizipieren liess (act. 6.1, S. 439). Was den

hier durchaus relevanten zeitlichen Ablauf mit Bezug auf die Vereinbarung zwischen A. und

B. betrifft, ist Folgendes hervorzuheben: Nachdem sich C. und B. nachweislich bereits im

Sommer 2011 über eine "irgendwie geartete Erfolgsbeteiligung" von B. verständigt hatten

(act. 6.1, S. 433 oben) und A. davon ebenfalls nachweislich Kenntnis hatte (act. 6.1, S. 434

Seite 13

oben), spricht der weitere zeitliche Ablauf klar dafür, dass auch zwischen B. und A. zunächst

eine in der konkreten Ausgestaltung ebenfalls noch unbestimmte Grundsatzvereinbarung

über die Partizipation von A. am gesamten D.-Deal zustande gekommen sein muss, bevor

sie sich erst später – nun bereits konkreter – auf eine hälftige Partizipation von A. am Honorar

von B. einigten. Spätestens, als sich ab August 2011 die Verhandlungsgespräche mit der G.

bzw. der F. verkomplizierten, ergab sich, wie auch das Bezirksgericht nachvollziehbar erwo-

gen hat, für C. die Notwendigkeit einer konkreten Hilfestellung durch B.; spätestens in dieser

Zeit muss also auch die Grundsatzvereinbarung zwischen B. und C. dahingehend präzisiert

worden sein, dass B. nicht nur für seine Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem

nötigen Refinanzierungskredit, sondern auch für seine Unterstützung hinsichtlich der Ver-

handlungen mit der G. bzw. F. entschädigt werden soll (vgl. dazu act. 6.1, S. 422 unten).

Nicht nur B., sondern auch A. hat im weiteren Verlauf zeitnah zu diesem Zeitpunkt, d.h. noch

während des zweiten Halbjahres 2011, verschiedentlich auf einen erfolgreichen Deal hinge-

wirkt, was mit den in der Anklage erwähnten Beweisunterlagen zumindest mit Bezug auf die

Einflussnahme bei der G. schlüssig nachgewiesen ist (in diesem Zusammenhang wird auf

die Erwägungen des Bezirksgerichts in act. 6.1, S. 440 ff., insbesondere S. 445 ff. sowie

ferner S. 857 ff. sowie die dort angeführten Beweisunterlagen verwiesen; siehe dazu auch

E. 2.2d nachfolgend): Die von der Staatsanwaltschaft detailliert beschriebenen Verhandlung-

en an drei Fronten (act. 6.2, S. 164 ff. Ziff. 1.5 ff. Rz. 354 ff., insbesondere auch S. 182 ff.

Ziff. 3.1 Rz. 401 ff., hier wiederum insbesondere Rz. 404) fanden ab Spätsommer 2011 bis

anfangs 2012 statt und auch der Kreditvertrag mit der H. wurde noch vor Ende 2011 abge-

schlossen.

Unter diesen Umständen bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass nicht nur zwi-

schen C. und B. bereits im Sommer 2011 eine Grundsatzvereinbarung bezüglich einer Ent-

schädigung von B. im Zusammenhang mit dem D.-Deal zustande kam, sondern dass auch

B. und A. sich zeitnah darauf bereits im Jahr 2011 (allerdings ohne dass der genaue Zeit-

punkt bewiesen werden könnte) im Grundsatz darauf verständigt haben müssen, dass A. an

der zwischen C. und B. noch nicht im Detail bestimmten Vereinbarung partizipieren und für

die seinerseitige Förderung der Transaktion im Sinne von C. eine (in Form und Betrag noch

unbestimmte) Entschädigung erhalten soll. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte für B.

kein Anlass bestanden, A. nachträglich zu den bereits erfolgten "Unterstützungshandlungen"

von A. im Zusammenhang mit der D.-Transaktion an seinem eigenen Honorar zu beteiligen.

Seite 14

- Präzisierung der Vereinbarung im Verlauf des Jahres 2012: B. sagt A. eine hälftige Er-

folgsbeteiligung in Form einer geldwerten Forderung zu

Logischerweise konnte erst nach dem Zeitpunkt, als zwischen C. und B. ihrerseits die Aus-

gestaltung des Honorars von B. in Form einer Aktienbeteiligung abgemacht worden war,6

auch die A. von B. in zuvor noch unbestimmter Form in Aussicht gestellte "Honorarbeteili-

gung" konkretisiert werden.

Das Bezirksgericht Zürich gelangte zum Schluss, dass im Anschluss an die mit dem Schrei-

ben vom 7. Juni 2012 belegte Vereinbarung zwischen C. und B. auch die A. von B. in Aus-

sicht gestellte Beteiligung am Honorar genauer definiert und A. noch im Verlauf des Jahres

2012 eine geldwerte Forderung in der Höhe der Hälfte des damaligen Werts des Aktien-

pakets zugestanden wurde (act. 6.1, S. 434 lit. b in fine; S. 439 lit. e7). Diese im Grundsatz

vom Obergericht geteilte Schlussfolgerung bedarf mit Bezug auf die im Steuerstrafverfahren

relevanten Fragen folgender Ergänzung:

Gestützt auf das Schreiben vom 7. Juni 2012 ist zwar belegt, dass C. und B., was das Ho-

norar von B. in Form der Aktienschattenbeteiligung von 29.63% der D.-Aktien betrifft, bereits

im Jahr 2012 nachweislich von einem Wert dieser Aktienbeteiligung von Fr. 6'785'000 aus-

gingen. Dass A. damals (also noch im Verlauf des Jahres 2012) ebenfalls bereits im Detail

über diesen geschätzten Wert informiert war, ist hingegen nicht belegt. Aus Sicht des

Obergerichts ist letztlich nicht einmal mit Sicherheit bewiesen, dass A. schon im Verlauf des

Jahres 2012 bekannt gewesen wäre, dass das Aktienpaket, das B. im Juni 2012 als Honorar

erhalten hatte, auf einen Anteil von 29.63% festgelegt worden war.8

E. 3.1 Die 2. Abteilung des Obergerichts hat als Verwaltungsgericht über das im Bereich der kanto- nalen Steuern eingereichte Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Steuerstrafverfügung (Verfahren O2V 23 3) bzw. die im Bundessteuerbereich gegen die Strafverfügung erhobene Sprungbeschwerde (Verfahren O2V 23 5) entschieden. Vor Verwaltungsgericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) bis zu Fr. 5‘000. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Im Vergleich zur Gebühr in anderen, deutlich weniger aufwändigen Fällen erscheint es ange- messen, den Kostenrahmen für die im vorliegenden Urteil gemeinsam behandelten Ver- fahren O2V 23 3 und O2V 23 5 auszuschöpfen und die Gerichtsgebühr für das vorliegende Urteil auf Fr. 5‘000 festzulegen. Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr folglich von A. zu tra- gen. Die in den Verfahren O2V 23 3 und O2V 23 5 bereits geleisteten Kostenvorschüsse (je Fr. 1'500; total Fr. 3'000) sind daran anzurechnen.

E. 3.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario). Seite 40

E. 6 Wie auch das Bezirksgericht Zürich erwogen hat, ist erst mit dem Schreiben vom 7. Juni 2012 samt an-gehängter Berechnung (bei act. 6.3 / 382) belegt, dass B. als "Honorar" schliesslich eine Aktienbeteili-gung von 29.63% an der D. erhielt, wobei diese Beteiligung trotz gewissen Unsicherheiten als werthaltig einzustufen war (vgl. dazu act. 6.1, S. 429 oben). 7 Das Bezirksgericht führte hierzu in seinem Urteil Folgendes aus: "Es kann nach dem Gesagten als rechtsgenügend erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte [B.] den Beschuldigten [A.] noch im Verlauf des Jahres 2012 an seiner am 7. Juni 2012 erworbenen Aktienbeteiligung an der D. von 29.63 Prozent hälftig […] partizipieren liess, indem er ihm in diesem Umfang eine geldwerte Forderung in der Höhe des im Auszahlungszeitpunkt geschätzten Wertes seiner Anteile zuerkannte. […], wobei präzisie-rend festzuhalten ist, dass die hälftige Partizipation des Beschuldigten [A.] angesichts der vorerwähnten Dokumente bereits im Jahr 2012 (und nicht erst im August 2014) feststand […]." 8 Gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft in der Anklage soll im Rahmen der Abendessen vom 26. April und 25. Oktober 2012, an welchen auch A. teilnahm, über die Ausgestaltung des Honorars von B. in Form einer Beteiligung von B. an der D. gesprochen worden sein (act. 6.2, S. 179 Rz. 389; S. 186 Rz. 407; je m.w.H.). Wie dazu allerdings auch bereits das Bezirksgericht Zürich erwog, fehlen konkrete belastbare Hinweise dafür, dass A. damals bereits über die Details des Honorar-Deals zwischen C. und B. informiert gewesen wäre; vgl. dazu auch die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich in act. 6.1, S. 433 unten: "[…] und schon gar nicht sicher ist aufgrund dieser Essen und der entsprechenden E-Mails, dass [A.] in der Folge über sämtliche Details des Deals und der Beteiligung Bescheid wusste."

Seite 15

Zusammengefasst ergibt sich somit Folgendes: Unter Verweis auf die entsprechenden Erwä-

gungen des Bezirksgerichts Zürich und auf die dort angegebenen Beweisunterlagen geht

auch das Obergericht davon aus, dass A. zeitnah zum Erwerbszeitpunkt der Schattenbe-

teiligung durch B. im Juni 2012, d.h. noch im Verlauf des Jahres 2012, Kenntnis davon

erhalten haben muss, dass das Honorar von B. in Form einer Aktien(schatten)beteiligung an

der D. ausgestaltet worden war. Dass A. bereits 2012 über die Details dieses Deals und der

Beteiligung Bescheid wusste, lässt sich hingegen nicht belegen (vgl. dazu auch act. 6.1,

S. 433 f., m.w.H.). Entsprechend bedarf die in der Strafverfügung angeführte Schilderung,

wonach "der Beschuldigte zur Hälfte an der Beteiligung von [B.] partizipieren sollte" (act. 2,

S. 2 Rz. 4) in mehrfacher Hinsicht einer Präzisierung:

1. Die A. zugesagte Partizipation bestand nicht in der Zusage einer Schattenbeteiligung,

sondern in der Zusage einer geldwerten Forderung gegenüber B.

2. A. und B. einigten sich noch im Verlauf des Jahres 2012 darauf, dass A. hälftig am Hono-

rar von B. partizipieren sollte, wobei davon ausgegangen werden kann, dass A. noch im

Verlauf des Jahres 2012 Kenntnis davon erhielt, dass das von B. erhaltene Honorar als

(Schatten-)Beteiligung an der D. ausgestaltet worden war.

3. Dass A. allerdings bereits damals über die Höhe der von B. erhaltenen Schattenbeteili-

gung informiert war, geschweige denn, dass er bereits damals wusste, welchen konkre-

ten Wert diese Schattenbeteiligung aus damaliger Sicht aufwies, lässt sich nicht belegen.

Das Obergericht schliesst sich mit dieser Würdigung den diesbezüglich einschlägigen

Schlussfolgerungen des Bezirksgerichts Zürich im Grundsatz an. Der abschliessenden Erwä-

gung im Bezirksgerichtsurteil, wonach es als erwiesen zu betrachten ist, "dass der Beschul-

digte [B.] den Beschuldigten [A.] … an seiner am 7. Juli 2012 erworbenen Aktienbeteiligung

an der D. von 29.63% hälftig (d.h. in der Höhe von 14.815 Prozent) partizipieren liess, indem

er ihm in diesem Umfang eine geldwerte Forderung in der Höhe des im Auszahlungszeit-

punkts geschätzten Wertes seiner Anteile zuerkannte" (act.6.1, S. 439), ist allerdings – zumal

dieser Punkt im Rahmen des hier zu beurteilenden Steuerstrafverfahrens durchaus von

Relevanz ist – präzisierend anzufügen, dass aus Sicht des Obergerichts basierend auf der

Aktenlage kein Beweis dafür besteht, dass für A. bereits 2012 klar gewesen wäre, welche

Höhe und schon gar nicht welchen damals aus Sicht der Beteiligten geschätzten Wert das

von B. erhaltene Aktienpaket im Jahr 2012 aufwies.

Seite 16

d. Die Vorinstanz schildert den weiteren Sachverhaltsablauf wie folgt: Es sei "in der Folge" mit

Kreditvertrag vom 16. Dezember 2011 zur Kreditgewährung durch die H. an die D. über einen

Betrag von Fr. 164'650'000 gekommen, wobei eine entscheidende Einflussnahme von A. auf

diese Kreditgewährung nicht erstellt sei (act. 2, S. 2 Rz. 5). Zudem hätten die F. und D. am

25. Januar 2012 einen Kauf- sowie Kooperations- und Dienstleistungsvertrag abgeschlos-

sen, mit welchem die F. u.a. die Aktiven der D. zu einem Preis von Fr. ___ übernommen

habe. Auf den Abschluss dieser Verträge hätten B. und A. in ihrer Funktion als Verwaltungs-

ratsmitglied bzw. -präsident der G. wesentlichen Einfluss genommen und dafür gesorgt, dass

die Verträge zu Konditionen abgeschlossen worden seien, welche für die D. besonders

vorteilhaft gewesen seien. Dadurch seien der F. Einnahmen bei der sog. Processing Fee im

Umfang von Fr. ___ entgangen (act. 2, S. 2 Rz. 6).

Die Vorinstanz nimmt hier Bezug auf die Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

wonach A. die im Zusammenhang mit dem D.-Deal vereinnahmten Vorteile insbesondere für

seine Mitwirkung an den Entscheidungsabläufen der G. erhalten habe, wobei seine Position

als Geschäftsvorsitzender der H. im Sinne von gewissen Mitnahmeeffekten sicher gelegen

gekommen, aber nicht entscheidend gewesen sei (act. 6.1, S. 451).

Mit Blick auf die gegebene Beweislage kann A., wie das Bezirksgericht Zürich in seinem

Urteil ausführlich und schlüssig darlegte, keine entscheidende Einflussnahme auf die Kredit-

gewährung nachgewiesen werden. Selbst wenn aber eine Einflussnahme von A. auf die

Kreditgewährung (objektiv gesehen und rückwirkend betrachtet) überhaupt nicht nötig gewe-

sen sein sollte, heisst das nicht zwingend, dass sich die zwischen A. und B. geschlossene

Vereinbarung über eine Honorarbeteiligung von A. nicht trotzdem (auch) auf eine solche

Einflussnahme bezogen hat. Ob eine Einflussnahme nachweisbar ist oder nicht, sagt nichts

darüber aus, was von den Parteien vereinbart wurde.

Letztlich kann aus Sicht des Obergerichts aber offenbleiben, ob die A. von B. in Aussicht

gestellte hälftige Beteiligung am damaligen Wert der von ihm erhaltenen D.-Aktien als Ent-

schädigung für die Einflussnahme von A. bei der G. oder ebenso für ein Hinwirken auf den

Abschluss des Kreditvertrags bei der H. gedacht war, zumal dies an der Qualifikation dieser

Wertbeteiligung letztlich nichts ändert. Dass A. jedenfalls insbesondere im Zusammenhang

mit seiner Rolle bei G. eine Einflussnahme rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann,

ergibt sich schlüssig aus der detaillierten Darlegung in der Anklageschrift (act. 6.2, S. 198

Ziff. 5) sowie den vom Bezirksgericht Zürich dazu gemachten Erwägungen (act. 6.1, S. 447

unten ff., zusammenfassend S. 451 lit. cc), worauf an dieser Stelle ohne Wiederholung

vollumfänglich verwiesen wird.

Zusammengefasst ist somit Folgendes festzuhalten: Basierend auf der diesbezüglich nach-

vollziehbaren Würdigung des Bezirksgerichts Zürich und unter Verweis auf die im Bezirks-

Seite 17

gerichtsurteil in diesem Zusammenhang angeführten Unterlagen sowie insbesondere auch

unter Verweis auf die in diesem Zusammenhang in der Anklage der Staatsanwaltschaft

erwähnten Beweismittel (vgl. dazu act. 6.2, insbesondere S. 385 ff, act. 6.3 / 416), betrachtet

das Obergericht, unter Präzisierung der entsprechenden Sachverhaltsschilderung in der an-

gefochtenen Strafverfügung, folgenden Sachverhalt als schlüssig erwiesen:

- Nicht nur zwischen C. und B., sondern auch zwischen B. und A. kam es bereits im Verlauf

des Jahres 2011 zu einer Grundsatzvereinbarung, wonach B. bzw. A. für das Hinwirken

auf eine erfolgreiche Durchführung des geplanten D.-Deals eine (damals weder in der

Höhe noch in der Form bestimmte) Entschädigung erhalten solle.

- B. erwarb spätestens am 7. Juni 2012 von C. ein Aktienpaket von 29.63% an der D. als

"Honorar" für sein Hinwirken auf eine erfolgreiche Durchführung der D.-Transaktion. Damit

entstand eine Schattenbeteiligung von B. an der D. Die Beteiligten gingen nachweislich

von einem damaligen Wert dieser Schattenbeteiligung von potentiell Fr. 6'785'000 aus.

Auch wenn noch gewisse Unsicherheiten bestanden, war für die Beteiligten klar, dass es

sich dabei um eine werthaltige Position handelte.

- B. sagte A. ebenfalls noch im Verlauf des Jahres 2012 insofern eine Beteiligung an diesem

"Honorar" zu, indem er ihm nun konkret eine geldwerte Forderung in der Höhe der Hälfte

des Wertes seiner als Honorar erhaltenen D.-Aktien in Aussicht stellte. Es lässt sich

gestützt auf die Akten nicht belegen, dass A. bereits damals über Details der Abmachung

zwischen C. und B. informiert war (wie sie sich insbesondere aus dem Berechnungsblatt

ergeben, das dem Schreiben vom 7. Juni 2012 angefügt ist).

e. Die Vorinstanz beschreibt den der Strafverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt weiter

wie folgt: In der Folge sei es bei der D. im August 2014 zu einer Kapitalherabsetzung im

Umfang von Fr. 24.9 Mio. von ursprünglich Fr. ___ auf Fr. ___ Mio. gekommen, deren Erlös

nach Durchführung des entsprechenden Herabsetzungsverfahrens den Aktionären zuge-

kommen sei (act. 2, S. 2 Rz. 9). B. habe am 7. November 2014 eine Überweisung von C. in

der Höhe von Fr. 7'910'700 aus dieser Kapitalherabsetzung erhalten (act. 2, S. 2 Rz. 10).

Dass es bei der D. im August 2014 zu einer Kapitalherabsetzung kam, ergibt sich aus dem

Handelsregister und ist unbestritten (ebenso wie die weitere Kapitalherabsetzung, die im Juni

2017 erfolgte; vgl. dazu act. 6.2, S. 173 f. Rz. 179 ff. sowie die Unterlagen bei act. 6.3 / 354).

C. war im Zeitpunkt der Kapitalherabsetzung im Jahr 2014 zu 93.4% an der D. beteiligt, wobei

er u.a. 8'705 Aktien treuhänderisch für B. hielt (act. 6.2, S. 173 Rz. 380).

Der im Zusammenhang mit der Kapitalherabsetzung der D. stehende Geldfluss an B. wird in

der Anklage detailliert und schlüssig aufgezeigt (act. 6.2, S. 181 Rz. 396, mit Hinweis auf act.

E. 6.3 / 388 - 393), worauf verwiesen wird. Die von der Vorinstanz erwähnte Überweisung von

Seite 18

Fr. 7'910'700 von C. zugunsten von B. auf dessen Konto bei der Bank E. ist durch die Unter-

lagen bei act. 6.3 / 389 belegt. Dass dieses überwiesene Geld in Zusammenhang mit der

Kapitalherabsetzung bei der D. stand, ergibt sich übereinstimmend aus den dort enthaltenen

Auszügen der Einvernahmen von C. (vgl. die Unterlagen bei act. 6.3 / 389 [= act. 7 / 5-14-

01-077 zu Frage 55]: "Es handelt sich um den Anteil von B. an der Kapitalreduktion von D.,

entsprechend seiner Beteiligung.") und B. (bei act. 6.3 / 389 [= act. 7 / 5-02-02-053 Frage

295]: "[…] aus dem Geld, welches ich aus der Kapitalherabsetzung erhalten habe.").

Zum B. im Zusammenhang mit der Kapitalherabsetzung bei der D. zugeflossenen Betrag von

Fr. 7'910'700 ist anzumerken, dass B. mit dieser Überweisung mehr9erhielt, als einem Anteil

von 29.63% entsprechen würde (29.63% von Fr. 24.9 Mio. = Fr. 7'377'870; überwiesen wurde

aber ein Betrag von Fr. 7'910'700). Dieser Umstand wurde von B. bei der Befragung durch

die Staatsanwaltschaft damit erklärt, dass sein Anteil in einer Ergänzungsvereinbarung

erhöht worden sei; Grund sei vermutlich ein grösserer freier Cashflow gewesen (vgl. dazu

die Aussagen von B. in den Konfrontationseinvernahmen act. 6.4 bis 6.9 sowie bei der per-

sönlichen Einvernahme vom 2. Mai 2018, bei act. 7, insbesondere act. 7 / 5-02-02-061 Frage

350). Berücksichtigt man die spätere Erhöhung des Aktienpakets von B. auf 31.77% würde

sich, umgerechnet auf den Anteil von 31.77% rechnerisch ein Betrag von Fr. 7'910'730

ergeben, was wiederum ungefähr dem B. überwiesenen Betrag entspricht. Wie es sich damit

genau verhält, kann an dieser Stelle letztlich offengelassen werden. Hier entscheidend ist,

dass es basierend auf den Unterlagen jedenfalls als erwiesen betrachtet werden kann, dass

die von B. vereinnahmte Zahlung von total Fr. 7'910'700 nach übereinstimmender Auf-

fassung von C. und B. im Zusammenhang mit der Kapitalherabsetzung bei der D. und der

Aktien(schatten)beteiligung von 29.63% von B. an der D. stand.

f. Gemäss dem in der angefochtenen Strafverfügung weiter angeführten Sachverhalt habe B.

von diesem ihm aus der Kapitalherabsetzung zugeflossenen Betrag zwischen August und

November 2014 insgesamt Fr. 3'392'500 (= Fr. 6'785'000 / 2) an A. weitergeleitet (act. 2, S. 2

f. Rz. 11), was auf die zwischen B. und A. vereinbarte Partizipation von A. am D.-Deal zu-

rückzuführen sei.

Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz in der angefochtenen Strafverfügung10 ist auch

an dieser Stelle zunächst dahingehend zu präzisieren, dass das Obergericht davon ausgeht,

dass die hälftige Partizipation von A. am Honorar von B. nicht in Form einer Aktien-Schatten-

beteiligung vereinbart war, sondern A. diesbezüglich von B. im Verlauf des Jahres 2012 eine

geldwerte Forderung (wertmässig entsprechend der Hälfte des B. von C. zugesagten

E. 9 Vgl. dazu auch act. 7 / 5-02-02-061 Frage 350. 10 Vgl. act. 2, S. 3 Rz. 13, wo die Vorinstanz ausführt, A. und B. seien von einer hälftigen Schattenbeteili-gung von A. am Anteil von B. an der D. ausgegangen.

Seite 19

Honorars) zugestanden wurde. Für A. war die Höhe der ihm zugesagten geldwerten Forde-

rung damals noch nicht konkret absehbar.

Der A. im Jahr 2014 zugeflossene Betrag von insgesamt Fr. 3'392'500 entspricht genau der

Hälfte des potentiellen Werts der 29.63%-igen Aktienbeteiligung von B., von welchem B. und

C. (sowie die weiteren D.-Aktionäre) bereits im Juni 2012 ausgegangen waren (vgl. dazu

insbesondere das Berechnungsblatt zum Schreiben vom 7. Juni 2012, bei act. 6.3 / 382;

diese Fr. 3'392'5000 entsprechen rechnerisch auch dem potentiellen Wert einer damaligen

14.815%-igen Aktienbeteiligung an der D., was aber nichts daran ändert, dass A. von B.

keine Schattenbeteiligung, sondern eine geldwerte Forderung in der Höhe der Hälfte des

Werts seiner eigenen Aktienschattenbeteiligung zugesagt wurde). Anhand der akten-

kundigen Notizen von B. in act. 7 / 51601252 (bei act. 6.3 / 422) ist belegt, dass sowohl die

genaue Prozentzahl der von B. bereits 2012 erhaltenen Aktienbeteiligung (29.63%) als auch

der damals potentiell für dieses Aktienpaket festgelegte Wert von Fr. 6'785'000 Thema einer

SMS-Korrespondenz vom 2. bzw. 5. August 2014 sowie einer Live-Besprechung am 21. Au-

gust 2014 zwischen B. und A. waren. Basierend auf diesen Unterlagen ist rechtsgenüglich

belegt, dass zwischen A. und B. spätestens im August 2014 definitiv geklärt wurde, dass die

A. von B. zugesagte hälftige Partizipation am D.-Deal konkret einer geldwerten Forderung

von Fr. 3'392'500 entspricht.

g. Der weitere Sachverhaltsablauf wurde von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst: Am

7. November 2014 (Valuta) habe B. Fr. 1'328'500 auf das Konto von A. bei der Bank E. über-

wiesen. Zur Plausibilisierung dieses Geldflusses habe B. am 31. August 2014 eine Aktien-

kaufbestätigung erstellt. Diese Bestätigung, gemäss welcher A. D.-Aktien im Umfang von

5.8% zu einem Preis von Fr. 145'000 von B. gekauft haben soll, sei auf ein fiktiv gewähltes

Datum (15. Juli 2013) datiert und per Mail zur Unterzeichnung an A. geschickt worden,

welcher die Aktienkaufbestätigung zwischen 31. August 2014 und 4. September 2014 unter-

zeichnet habe (act. 2, S. 3 Rz. 13).

A. bestreitet die gestützt auf die Akten belegte Überweisung von Fr. 1'328'500 auf sein Konto

bei der Bank E. nicht, macht aber geltend, dabei handle es sich nicht um Einkommen, son-

dern dieser (ihm unbestrittenermassen via B. zugeflossene) Betrag stamme aus der Aktien-

kapitalherabsetzung der D., an welcher er nach wie vor zu 5.8% beteiligt sei (act. 4, S. 3 Rz.

17, S. 6 Rz. 31). Die 1'590 Aktien zum Anschaffungswert von Fr. 145'000 seien von ihm seit

der Steuerperiode 2012 im Wertschriftenverzeichnis deklariert worden (act. 4, S. 5 Rz. 27 f.)

Der Erwerb seiner 5.8%-igen Aktienbeteiligung sei anhand der Aktienkaufbestätigung vom

15. Juni 2013 belegt. Weder B. noch er hätten irgendwelche Zweifel an diesem Aktienerwerb,

wie sich auch aus den Konfrontationseinvernahmen ergebe (vgl. act. 4, S. 5 f. Rz. 26 ff.).

Seite 20

Zu dieser Darstellung wird Folgendes in Erwägung gezogen:

• Der A. auf seinem Konto gutgeschriebene Betrag von Fr. 1'328'500 kann schon allein

aufgrund dessen Höhe nicht ohne weiteres schlüssig in Verbindung mit einer angeblichen

5.8%-igen Aktienbeteiligung an der D. gebracht werden: 5.8% des Kapitalherabsetzungs-

betrags von total Fr. 24.9 Mio. würden sich nämlich auf Fr. 1'444'200 und nicht auf die ihm

zugeflossenen Fr. 1'328'500 belaufen. Insbesondere auch mit Blick auf die Einvernahme-

protokolle der Staatsanwaltschaft lässt sich nicht nachvollziehbar erklären, weshalb, sollte

es sich tatsächlich um einen A. aufgrund einer Beteiligung von 5.8% an der D. zustehen-

den Kapitalherabsetzungsbetrag handeln, dieser nicht vollständig, sondern lediglich im

tieferen Betrag von Fr. 1'328'500 an A. überwiesen worden sein soll (vgl. dazu insbe-

sondere die Angaben von B. in act. 7 / 5-02-02-061 Frage 35111 [auch bei act. 6.3 / 500];

ferner act. 7 / 51601175 f. [auch bei act. 6.3 / 416 bzw. act. 6.7] bzw. die Angaben von A.

in act. 7 / 5-01-02-044 Frage 26112 [auch bei act. 6.3 / 389]; act. 7 / 5-01-02-052 Frage

31513).

• A. vermochte weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im Rahmen des Strafverfah-

rens vor den Zürcher Behörden eine überzeugende Erklärung liefern, weshalb er einen

Aktienanteil von genau 5.8% erworben haben soll und nicht einen theoretisch naheliegen-

deren "runden" anderen Prozentanteil (siehe dazu act. 7 / 51601175 unten ff. 14; act. 7 /

51601243 unten ff. [auch bei act. 6.7 f. sowie bei act. 6.3 / 416]).

• Gegenüber der Bank E. wurde die Überweisung der Fr. 1'328'500 von B. an A. als Dar-

lehensrückzahlung und nicht als Kapitalrückzahlung der D. deklariert. Gemäss Aussagen

von A. gegenüber dem Staatsanwalt soll es sich bei dieser Angabe um ein Missver-

ständnis von B. handeln (act. 7 / 5-01-02-045 Frage 266). Betrachtet man allerdings die

dazu vorhandenen Unterlagen, überzeugt dies nicht (vgl. dazu act. 7 / 5160128415 [auch

E. 11 April 2022 und Nachtragsurteil vom 22. August 2022 zum Schluss, A. sei im Zusam-

menhang mit dem Sachverhaltskomplex rund um die D. (unter solidarischer Haftung von

Mitangeklagten) dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig, verwies die Privatkläger-

schaft zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs aber auf den

Weg des Zivilprozesses (act.6.1, S. 1164 Ziff. 24 f.). Nachdem das Bezirksgerichtsurteil

vom Obergericht des Kantons Zürich inzwischen aufgehoben wurde und dessen Ent-

scheid derzeit beim Bundesgericht angefochten ist, ist mit einem rechtskräftigen Urteil,

das eine Rückerstattungspflicht von A. vorsehen würde, in absehbarer Zeit nicht zu rech-

nen. Auch wenn basierend auf den Erkenntnissen aus den Verfahren vor den Zürcher

Strafinstanzen eine mögliche Rückerstattungspflicht grundsätzlich im Raum steht, kann

diese jedenfalls nicht als "tatsächlich bevorstehend" eingeordnet werden, zumal der

weitere Verlauf des Strafverfahrens insbesondere in zeitlicher Hinsicht offen ist.

Unter diesen Umständen scheidet im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Verfahren die

mittels Sub-Eventualantrag verlangte Berücksichtigung einer allfälligen Rückzahlungsver-

pflichtung aus. Sollte in einem späteren Zeitpunkt eine Rückzahlungsverpflichtung von A.

rechtskräftig festgestellt werden und auch tatsächlich eine Rückzahlung erfolgen, könnte dies

gegebenenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend gemacht werden (vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.3.4 in fine).

d. Als Einkünfte im steuergesetzlichen Sinn (sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern

als auch bei der direkten Bundessteuer) sind sämtliche geldwerten Vorteile zu verstehen, die

einem Steuerpflichtigen in einer Steuerperiode von aussen zufliessen und die er ohne

Vermögenseinbusse für seine privaten Bedürfnisse verwenden kann. Unter Verweis auf die

diesbezüglich von der Vorinstanz in der angefochtenen Strafverfügung angeführten Überle-

gungen (insbesondere: act. 2, S. 9 f.) ist der Geldzufluss an A. von insgesamt Fr. 3'392'500,

sollte dieser oder Teile davon nicht konkret als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig-

keit qualifiziert werden, jedenfalls unter die Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1

StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG zu subsumieren. Die genaue Zuordnung bleibt letztlich von

theoretischem Interesse, weil Einkünfte unabhängig von ihrer Kategorisierung vollumfänglich

der Besteuerung unterliegen (vgl. MARKUS REICH, a.a.O., § 13 Rz. 205). Nicht erstellt ist die

Behauptung von A., wonach es sich bei den soweit unbestrittenen Geldzuflüssen einerseits

Seite 32

um eine (steuerfreie) Kapitalrückzahlung bzw. um auch heute noch bestehende, nicht durch

Verrechnung im Jahr 2014 untergegangene Darlehen handeln soll (vgl. dazu E. 2.2

vorstehend, insbesondere E. 2.2f, 2.2g und 2.2h). Andere Gründe, die gegen eine

Qualifikation der Geldzuflüsse als Einkommen sprechen würden, sind nicht ersichtlich und

werden auch nicht geltend gemacht.

e. Weil der Staat zur Bestreitung seines laufenden Finanzbedarfs auf den kontinuierlichen Ein-

gang von Steuereinnahmen angewiesen ist, wird für jede Steuerperiode die jeweils vom

1. Januar bis 31. Dezember entstandene Steuerschuld ermittelt. Die blosse Tatsache, dass

ein bestimmter Reinvermögenszugang steuerbares Einkommen darstellt, genügt also noch

nicht abschliessend für die Festlegung einer Steuerschuld, sondern für die Zuordnung des

Einkommens zu einer bestimmten Steuerperiode muss auch der steuerrechtlich relevante

Zeitpunkt des Einkommenszuflusses bestimmt werden (vgl. dazu MARKUS REICH, a.a.O., §10

Rz. 22 und 50):

Im Steuerrecht gilt Einkommen grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt,

in welchem der Steuerpflichtige eine Leistung vereinnahmt oder einen festen Anspruch

darauf erworben hat. Solange die Befriedigung des Anspruchs unsicher ist, ist mit der

Besteuerung bis zur tatsächlichen Erfüllung zuzuwarten (Urteile des Bundesgerichts

2C_692/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2; 2C_144/2008 vom 12. November 2008 E. 2.1; je

m.w.H.): Entsprechend dem Leistungsfähigkeitsprinzip gilt eine Forderung erst in jenem Zeit-

punkt endgültig zugeflossen und damit einkommensbildend, in welchem die Verwirklichung

der Forderung so gewiss und gesichert ist, dass sie nach der allgemeinen Verkehrsauffas-

sung dem Zufluss von Geld oder Sachwerten gleichgestellt werden kann (MARKUS REICH,

a.a.O., §10 Rz. 52, m.w.H.). Steuerrechtlich gilt Einkommen also erst dann als realisiert,

wenn die steuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch auf eine Leistung erwirbt,

über den sie auch tatsächlich verfügen kann (sog. "Soll-Methode", vgl. BGE 144 II 427 E. 7

m.w.H.).

Mit Bezug auf geldwerte Forderungen lässt sich diese Praxis wie folgt zusammenfassen:

Vorstufe von Geldleistungen ist in der Regel ein Forderungserwerb. Zuerst erwirbt die steuer-

pflichtige Person eine Geldforderung; erst mit der Zahlung fällt das Geld in ihr Eigentum. Bei

diesem zweistufigen Erwerb entsteht die Steuerpflicht entweder beim Forderungserwerb

oder beim Eigentumserwerb; nie bei beiden. Vorherrschend ist in solchen Fällen die Besteu-

erung beim Forderungserwerb, es sei denn, die Erfüllung der Forderung ist mit Unsicherhei-

ten behaftet. Besteht nicht sowohl hinsichtlich des Bestandes als auch des Umfangs einer

Forderung Gewissheit (wobei es grundsätzlich genügt, wenn die Höhe der Forderung nach

objektiven Kriterien bestimmbar ist; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_357/2014 und

Seite 33

2C_358/2014 vom 23. Mai 2016 E. 8.1 m.w.H.), wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung

zugewartet (BGE 113 Ib 23 E. 2e m.w.H.).

f. Basierend auf dem vorstehend eingehend diskutierten Sachverhalt gelangt das Obergericht

zum Schluss, dass in zeitlicher Hinsicht erst per August 2014 rechtsgenüglich belegt ist, dass

A. Kenntnis von der genauen Höhe der ihm bereits zuvor zugesagten geldwerten Forderung

hatte (basierend auf den aktenkundigen Notizen von B. vom August 2014, vgl. dazu E. 2.2,

insbesondere E. 2.2f, E. 2.2g und E. 2.2h, je m.w.H.: Hintergrund war das "Projekt K",

welches bei A. im Sommer 2014 unerwartet einen grösseren Liquiditätsbedarf auslöste.

Nachdem sich B. bereit erklärt hatte, ihm die nötigen Mittel mittels Darlehen zur Verfügung

zu stellen, schlug B., wie sich aus dessen Notizen ergibt, A. vor, die Rückzahlung des Dar-

lehens "via D.-Deal" abzuwickeln, womit sich A. einverstanden erklärte. Es ist nachgewiesen,

dass im Rahmen dieser "live besprochenen" Rückabwicklung die Forderung von A. gegen-

über B. aus dem D.-Deal konkret auf Fr. 3'392'500 festgelegt wurde).

Dass A. bereits in einem früheren Zeitpunkt über eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare

Forderung gegenüber B. verfügt hätte (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der

Vorinstanz in act. 2, S. 9 Rz. 41-44), lässt sich bei der gegebenen Aktenlage nicht beweisen,

so dass nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz von einer Steuerbarkeit in der Steuer-

periode 2014 ausging. Ein schriftlicher Vertrag zwischen B. und A. oder andere konkrete

Anhaltspunkte, welche für eine rechtliche Durchsetzbarkeit der A. zugesagten geldwerten

Forderung bereits vor der Steuerperiode 2014 sprechen würden, fehlen in den Unterlagen.

Zudem scheint zwischen den Beteiligten klar gewesen zu sein, dass die flüssigen Mittel erst

im Rahmen der später noch zu beschliessenden Kapitalherabsetzung der D. vorhanden sein

würden, um die zugesagte Partizipation umzusetzen. Insofern ist die Situation vergleichbar

mit dem Erwerb einer Forderung gegenüber einem zahlungsunfähigen oder zahlungs-

unwilligen Schuldner: Weil die Erfüllung einer solchen Forderung zum Vornherein mit

gewissen Unsicherheiten behaftet ist, kommt es aus steuerlicher Sicht auch dort nicht auf

den Zeitpunkt des Vertrags, sondern auf die tatsächliche Erfüllung an. Erst wenn die

subjektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schliesslich definitiv zugenommen hat, ist der

steuerliche Zugriff hinreichend gerechtfertigt (vgl. dazu Urteil A 2023 15 des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Graubünden vom 22. August 2023 E. 4.2 ff, insbesondere E. 4.4

m.w.H.). Tatsächlich verfügen konnte A. schliesslich über die ihm zugesagte geldwerte For-

derung erst, nachdem ihm – ebenfalls noch im Verlauf der Steuerperiode 2014 – die vorste-

hend dargelegten Geldüberweisungen auch tatsächlich zugeflossen sind.

g. Der als Einkommen zu qualifizierende Geldzufluss von Fr. 3'392'500 ist unter den gegebenen

Umständen erst im Realisationszeitpunkt, also in der Steuerperiode 2014, steuerbar. Dieses

Seite 34

sog. Zuflussprinzip wird im Gesetz nicht ausdrücklich so genannt, ergibt sich aber aus Ge-

setzesauslegung durch die Rechtsprechung und gilt sowohl im Recht der direkten Bundes-

steuer als auch im harmonisierten Einkommenssteuerrecht (Urteil des Bundesgerichts

9C_663/2022 vom 16. August 2023 E. 4.1 f. m.w.H.).

Dispositiv
  1. A. wird für die gemeinsam im vorliegenden Urteil behandelten Verfahren O2V 23 3 und O2V 23 5 eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.-- auferlegt. Die in den Verfahren O2V 23 3 und O2V 23 5 geleisteten Kostenvorschüsse (total Fr. 3'000.--) werden angerechnet.
  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind – soweit vorhanden – beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwer-de hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
  3. Mitteilung an: - Rechtsvertretung von A., mit Gerichtsurkunde - Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - Eidg. Steuerverwaltung, mit Gerichtsurkunde
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung

Die von der Vorinstanz gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht

hat dieses mit Urteil vom 1. Mai 2026 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird

(9C_164/2025)

Urteil vom 11. Februar 2025

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser

Oberrichter M. Müller, R. Kläger, F. Windisch, E. Graf

Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer

Verfahren Nr. O2V 23 3

O2V 23 5

Ort des Entscheids Trogen

Gesuchsteller / A.

Beschwerdeführer

(Beschuldigter) vertreten durch: Rechtsvertretung von A.

Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden,

Gutenberg-Zentrum, Kasernenstrasse 2, 9100 Herisau

Beigeladene im Ver- Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

fahren O2V 23 5 Eigerstrasse 65, 3003 Bern

Gegenstand Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2014

Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2014

Gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung der

kantonalen Steuerverwaltung vom 22. Februar 2023

Dispositiv Strafverfügung vom 22. Februar 2023

1. Es wird dem Beschuldigten eine Busse von Fr. 586'500 für die Staats- und Gemeindesteuern

der Steuerperiode 2014 auferlegt.

2. Es wird dem Beschuldigten eine Busse von Fr. 390'100 für die direkte Bundessteuer der

Steuerperiode 2014 auferlegt.

3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2‘000 festgesetzt.

Rechtsbegehren des Gesuchstellers / Beschwerdeführers

1. Die Strafverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden betreffend die

Staats- und Gemeindesteuer 2014 (gemäss Art. 258 StG) und die Direkte Bundessteuer

2014 (gemäss Art. 182 DBG) vom 22. Februar 2023 sei aufzuheben.

2. Die in der Strafverfügung auferlegten Bussen und Verfahrenskosten seien aufzuheben.

3. Die Beschwerde und die Sprungbeschwerde seien gutzuheissen und die eröffneten Steuer-

strafverfahren seien einzustellen.

4. Eventualiter: Falls die eröffneten Steuerstrafverfahren nicht eingestellt werden, sei das Straf-

steuerverfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung betreffend die Staats- und Gemein-

desteuern 2014 sowie die direkte Bundessteuer 2014 bis zum rechtskräftigen Urteil im Straf-

verfahren nach StGB zu sistieren.

5. Subeventualiter: Sollte es zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen, sei diese steuermin-

dernd zu berücksichtigen.

6. Es sei auf eine öffentliche Verhandlung zu verzichten.

7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung auszurichten.

Seite 2

Sachverhalt

A. Im Mai 2016 reichten A. und seine damalige Ehegattin bei der kantonalen Steuerverwaltung

Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) die Steuererklärung für die Steuerperio-

de 2014 ein. Im Wertschriftenverzeichnis wurde unter anderem Folgendes deklariert:

Nennwert / IBAN-Nr. (Konto-Nr.) Bezeichnung der Vermögenswerte Zugang Steuerwert

Stückzahl 31.12.2014

145 Kapitalherabsetzung 2014 Aktien D. 145'000

xxxxxxx Depot E. neu 2014 1'328'500

Bei den Vermögensangaben wurden Schulden von total Fr. ___ angeführt, bestehend zur

Hauptsache aus Grundpfandschulden (vgl. dazu die Unterlagen bei act. 6.13).

B. Am 13. Juli 2016 nahm die Vorinstanz die definitive Steuerveranlagung vor. Basierend auf

einem steuerbaren Einkommen von Fr. ___ bzw. einem Einkommen aus Beteiligungen von

Fr. ___ sowie auf einem Vermögen von Fr. ___ wurden die Staats- und Gemeindesteuern

der Steuerperiode 2014 auf Fr. ___ festgesetzt. Die direkte Bundessteuer der Steuerperiode

2014 wurde unter Berücksichtigung eines steuerbaren Einkommens von Fr. ___ auf Fr. ___

festgelegt (vgl. dazu im Einzelnen die Unterlagen bei act. 6.13). Die Steuerveranlagungen

und Steuerrechnungen wurden unangefochten rechtskräftig.

C. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 teilte die Vorinstanz A. via dessen Steuervertreterin mit,

sie habe gegen ihn ein Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung in der

Steuerperiode 2014 eröffnet (act. 6.16). Zur Begründung wurde angeführt, es sei aus der

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2020

ersichtlich, dass A. zwischen August und November 2014 im Zusammenhang mit der

Übernahme der D. durch die F. via B. hohe Geldsummen vereinnahmt habe. Insgesamt habe

er für seine Einflussnahme als Verwaltungsratspräsident der G. und als CEO der H. zur

erfolgreichen Realisation der geplanten Transaktion Fr. 3'392'500 als Entschädigung

erhalten. Die entsprechenden Geldzuflüsse seien bei A. als steuerpflichtige Einkünfte zu

betrachten, seien aber von ihm in der Steuererklärung nicht als solche deklariert worden. Da

er für die Steuerperiode 2014 bereits rechtskräftig veranlagt worden sei, sei ihm diesbezüg-

lich eine vollendete Steuerhinterziehung vorzuwerfen.

A. wurde das rechtliche Gehör zu diesem Vorwurf eingeräumt und ihm diverse Akten

zugestellt.

Seite 3

Am 9. März 2021 führte die Leiterin des Rechtsdienstes der Vorinstanz eine persönliche

Anhörung durch, anlässlich welcher A. das Vorliegen einer Steuerhinterziehung bestritt (act.

6.20). Nach einer vorübergehend verfügten Sistierung des Steuerstrafverfahrens nahm A.

mit Schreiben vom 8. März 2022 (act. 6.23) zudem detailliert schriftlich Stellung zum gegen

ihn erhobenen Vorwurf einer Steuerhinterziehung und machte, wie bereits anlässlich der

persönlichen Anhörung, geltend, es handle sich bei den Geldflüssen, welche die Vorinstanz

als Einkommen betrachte, einerseits um eine von ihm korrekt als solche deklarierte Kapital-

rückzahlung einer käuflich erworbenen Aktienbeteiligung an der D. und andererseits um ein

aus privaten Gründen nicht von ihm deklariertes Darlehen von B., welches nach wie vor be-

stehe; letztere Nichtdeklaration habe sich steuererhöhend und nicht steuermindernd aus-

gewirkt. Eine Steuerhinterziehung liege somit nicht vor.

Mit Schreiben vom 24. März 2022 (act. 6.24) forderte die Vorinstanz A. auf, einen Nachweis

über den behaupteten käuflichen Erwerb der D.-Aktien zu erbringen. Mit Schreiben vom

28. April 2022 (act. 6.26) liess A. der Vorinstanz hierauf die Kopie einer Aktienkaufbestäti-

gung vom 15. Juni 2013 zukommen. Ausserdem wurde auf verschiedene Stellen in beige-

legten Auszügen von Konfrontationseinvernahmen verwiesen und geltend gemacht, diese

würden den Aktienkauf klar bestätigen und ausserdem auch das A. gewährte Darlehen be-

legen, welches nach übereinstimmender Ansicht von A. und B. nach wie vor bestehe.

Nach dem Beizug weiterer Unterlagen beim Bezirksgericht Zürich (vgl. dazu act. 6.27 ff.).

erliess die Vorinstanz am 22. Februar 2023 eine Strafverfügung. Sie hielt am Vorwurf der

vollendeten Steuerhinterziehung fest und büsste A. sowohl wegen der Hinterziehung von

Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer in der Steuerperiode 2014

(act. 2; vgl. dazu auch das eingangs erwähnte Dispositiv der Strafverfügung).

D. Am 24. März 2023 erhob A. Beschwerde bzw. Sprungbeschwerde gegen diese Strafverfü-

gung (act. 4) und verlangte eine gerichtliche Beurteilung durch das Obergericht. Mit Schrei-

ben vom 27. März 2023 überwies die Vorinstanz dem Obergericht die Strafverfügung vom

22. Februar 2023 zur gerichtlichen Beurteilung (act. 1). Mit Blick auf die unterschiedlichen

Rechtsgrundlagen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern einerseits und der direkten

Bundessteuer andererseits eröffnete das Obergericht praxisgemäss zwei formell getrennte

Verfahren. Das Verfahren O2V 23 3 betrifft die Staats- und Gemeindesteuern, das Verfahren

O2V 23 5 die direkte Bundessteuer.

Im Rahmen des nach Eingang der bei A. angeforderten Kostenvorschüsse durchgeführten

Schriftenwechsels, welcher für die Verfahren O2V 23 3 und O2V 23 5 aufgrund des engen

Sachzusammenhangs gemeinsam durchgeführt wurde, reichte die Vorinstanz am 30. August

2023 eine Vernehmlassung ein (act. 16). In Ausübung des Replikrechts reichten A. am

Seite 4

18. September 2023 und die Vorinstanz am 15. Dezember 2023 weitere Stellungnahmen ein

(act. 18 und act. 21). Die im Verfahren O2V 23 5 beigeladene Eidg. Steuerverwaltung ver-

zichtete stillschweigend auf die Einreichung von Stellungnahmen.

E. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt (insbesondere auf den Sachverhaltsablauf betref-

fend der A. von der Vorinstanz vorgeworfenen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit

der D.-Transaktion) und auf die Argumente der Parteien in den eingereichten Rechtsschriften

wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch vertieft

eingegangen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Weil die Verfahren O2V 23 3 und O2V 23 5 auf demselben Sachverhalt basieren und sich im

Wesentlichen dieselben Rechtsfragen stellen, ohne dass sich die diesbezüglich im kantona-

len Recht vorgesehenen gesetzlichen Grundlagen von denjenigen im Bundessteuerrecht

inhaltlich unterscheiden würden, ist eine gemeinsame Beurteilung der Verfahren sinnvoll und

zulässig (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 1.1

m.w.H.). Die beiden Verfahren werden daher gemeinsam beraten und beurteilt.

1.2 Der Entscheid über Steuerstreitsachen – wozu auch die Anfechtung von wegen Steuerhin-

terziehung ausgefällten Bussen gehört (Art. 261 Abs. 1 i.V.m. Art. 262 Steuergesetz [StG,

bGS 621.11], Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Art. 182 Abs. 3 Bundesgesetz über die direkte Bundes-

steuer [DBG, SR 642.11] bzw. im konkreten Fall, wo im Bundessteuerbereich eine Sprung-

beschwerde erhoben wurde, ausserdem Art. 132 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Ver-

ordnung über die Durchführung des DBG [bGS 625.11]) – fällt unabhängig vom Streitwert in

die Zuständigkeit der Abteilungen des Obergerichts (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG,

bGS 145.31] e contrario). Das Gesamtgericht hat Steuerstreitsachen der 2. Abteilung zur

Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell

Ausserrhoden [https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2).

Seite 5

1.3 Da die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass

diese erfüllt sind, ist in beiden Verfahren auf die Streitsache einzutreten.

1.4 Die Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (act. 14,

S. 2 Ziff. 5). Entsprechend dem Antrag gemäss Ziff. 6 der eingangs erwähnten Rechtsbegeh-

ren wurde von der Durchführung einer solchen abgesehen und die Angelegenheit nach

Abschluss des Schriftenwechsels direkt zur Beratung an der Sitzung der zweiten Abteilung

des Obergerichts vom 11. Februar 2025 traktandiert.

2. Materielles

2.1 Vorbemerkungen

a. zum Sistierungsantrag

Im konkreten Fall geht es um eine Steuerhinterziehung betreffend die Steuerperiode 2014.

Die von der Vorinstanz erlassenen Veranlagungsverfügungen betreffend Steuerperiode

2014 datieren vom 16. Juli 2016 und wurden unangefochten rechtskräftig.

Die damals im kantonalen Recht bzw. im Bundessteuerrecht geltenden Verjährungsbestim-

mungen unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt von der aktuell geltenden Rege-

lung: Während nach der aktuellen Rechtslage keine Verjährung der Strafverfolgung mehr

vorgesehen ist, sobald eine Strafverfügung erlassen wurde (Art. 260 Abs. 2 StG bzw. Art. 184

Abs. 2 DBG), sah das früher geltende Recht bei vollendeter Steuerhinterziehung eine Ver-

jährungsfrist von 10 Jahren nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die die steuerpflichtige

Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde, vor (Art. 260 Abs. 1 lit. b aStG bzw. Art. 184

Abs. 1 lit. b aDBG). Diese Verjährungsfrist konnte zwar unterbrochen, insgesamt aber nicht

um mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer hinausgeschoben werden (Art. 260 Abs.

2 aStG bzw. Art. 184 Abs. 2 aDBG).

Unter Berücksichtigung von Art. 78f Steuerharmonisierungsgesetz (StHG, SR 642.14) i.V.m.

Art. 285d StG bzw. Art. 205f DBG gilt sowohl im Bereich der kantonalen Steuern als auch im

Bereich der direkten Bundessteuer der Grundsatz der sog. lex mitior. Es sind somit die für A.

günstigeren Bestimmungen anzuwenden.

Vor diesem Hintergrund droht in absehbarer Zeit eine Verjährung der Strafverfolgung bezüg-

lich der A. vorgeworfenen vollendeten Steuerhinterziehung in der Steuerperiode 2014, wes-

halb die eventualiter verlangte Sistierung (vgl. Ziff. 4 der eingangs erwähnten Rechtsbegeh-

Seite 6

ren) nicht in Frage kommt. Von einer Sistierung wird entsprechend abgesehen und mit vorlie-

gendem Urteil über die Streitsache entschieden.

b. zur Aktenlage

Die Vorinstanz stützte sich für die Ermittlung des für die hier angefochtene Strafverfügung

vom 22. Februar 2023 (act. 2) relevanten Sachverhalts nebst Erkenntnissen aus den Kon-

frontationseinvernahmen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (act. 6.4 bis 6.9)

hauptsächlich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Anklageschrift vom

26. Oktober 2020 samt Endnoten (act. 6.2 und 6.3; siehe im Detail auch act. 7 [dort insbeson-

dere: sämtliche Einvernahmeprotokolle der Staatsanwaltschaft]) sowie auf die Erwägungen

des Bezirksgerichts Zürich im Urteil vom 11. April 2022 und Nachtragsurteil vom 22. August

2022 (act. 6.1).

Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, sich widersprechende Entscheide im

Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Daraus wird abgeleitet, dass eine Verwaltungsbehör-

de nicht ohne gewichtigen Grund von den Sachverhaltsfeststellungen oder den rechtlichen

Würdigungen des Strafrichters abweichen soll (BGE 136 II 447 E. 3.1). Diesem Grundsatz

der Einheit der Rechtsordnung kommt namentlich im Schnittstellenbereich verschiedenarti-

ger Rechtsgebiete Bedeutung zu. Dort können sich fremdrechtliche Vorfragen stellen, welche

nach einer einheitlichen, harmonisierenden Beantwortung rufen. Gerade im Abgaberecht,

welches in enger Wechselwirkung zu anderen Rechtsgebieten steht, ist dies häufig der Fall

(BGE 143 II 8 E. 7.3 m.w.H.). Bei Vorliegen von rechtskräftigen Strafurteilen ist eine Verwal-

tungsbehörde daher grundsätzlich an die im Strafurteil gemachten tatsächlichen Feststel-

lungen gebunden (BGE 124 II 103 E. 1c).

Auch wenn im konkreten Fall (noch) kein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, ist es sinnvoll

und angezeigt, für die Eruierung des hier relevanten Sachverhalts auf die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift und des Bezirksgerichts Zürich in dessen Urteil

zurückzugreifen und, wie dies auch die Vorinstanz beim Erlass der hier angefochtenen Straf-

verfügung gemacht hat, die vom Bezirksgericht vorgenommene Beweiswürdigung in die

Beurteilung miteinzubeziehen, solange keine triftigen Gründe ersichtlich sind, die eine unter-

schiedliche Beurteilung nahelegen. Dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss

vom 25. Januar 2024 das Urteil des Bezirksgerichts aufgehoben und die Angelegenheit zur

Ausarbeitung einer neuen Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat,

woraufhin das Obergerichtsurteil beim Bundesgericht angefochten wurde und das Verfahren

dort derzeit immer noch pendent ist, steht dem nicht entgegen. Das hier über die A. vorge-

worfene Steuerhinterziehung urteilende Gericht wird eine eigene Würdigung vornehmen,

was aber nicht ausschliesst, dass dabei auf Ausführungen und Schlussfolgerungen in der

Anklageschrift samt Endnoten (act. 6.2 und 6.3; zu den einzelnen Beweisunterlagen siehe

Seite 7

auch act. 7) bzw. im Bezirksgerichtsurteil (act. 6.1) verwiesen wird, insoweit diese als schlüs-

sig erachtet werden.

c. zur nachfolgenden Prüfung des Sachverhalts

Bevor der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf der vollendeten Steuerhinterziehung in

rechtlicher Hinsicht geprüft werden kann, ist zuerst zu klären, von welchem Sachverhaltsab-

lauf – unter Berücksichtigung der nachfolgend dargelegten Grundsätze zur Beweislastvertei-

lung – auszugehen ist. Hier von Relevanz ist lediglich ein Teil des weitaus umfassenderen

Sachverhalts, welcher der strafrechtlichen Anklage (act. 6.2 und 6.3; act. 7) im Kanton Zürich

zugrunde lag und im Urteil des Bezirksgerichts Zürich (act. 6.1) behandelt wurde: Von ins-

gesamt fünf Unternehmenstransaktionen ist hier eine einzige, nämlich die Teilübernahme der

D. mittels Kauf- sowie Kooperations- und Dienstleistungsvertrag im Jahr 2012 zum Nachteil

der F. bzw. G. (vgl. act. 6.1, S. 58 Ziff. 3.2) betroffen.

Die Staatsanwaltschaft ging gestützt auf ihre umfangreichen Ermittlungen zusammengefasst

davon aus, dass A. und B. in den Jahren 2010 bis 2014 unter Mitwirkung von C. in der Funk-

tion als faktische (bzw. zeitweise auch formelle) Organe der F. (einer Tochtergesellschaft der

G.) bzw. der D. gezielt die teilweise Übernahme der im Konsumkredit- und Leasinggeschäft

tätigen Zielgesellschaft D. durch die F. beeinflusst bzw. vorangetrieben haben. B. habe von

C. (und parallel dazu A. via B.) Anteile der Zielgesellschaft erhalten, um sich für den Erfolg

der Übernahme einzusetzen, wodurch sich B. bzw. A. im Umfang der ihnen (infolge von spä-

teren Kapitalherabsetzungen) zugeflossenen Aktienerlöse bereichert hätten, ohne die ent-

sprechenden Gewinnanteile gegenüber der daran berechtigten F. offenzulegen bzw. heraus-

zugeben. Das Bezirksgericht Zürich hat sich in seinem Urteil vom 11. April 2022 und

Nachtragsurteil vom 22. August 2022 (act. 6.1, insbesondere S. 390 ff.) ausführlich mit die-

sem Vorwurf der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt.

Die hier zu beurteilende Strafverfügung der Vorinstanz (act. 2) basiert im Wesentlichen auf

den Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Bezirks-

gerichts Zürich. Nachfolgend (E. 2.2) prüft das Obergericht in einem ersten Schritt, ob der

Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz in der hier angefochtenen Steuerstrafverfügung

gefolgt werden kann bzw. stellt den für die vorliegend zu beurteilenden Verfahren konkret

relevanten Sachverhalt für die anschliessend in einem zweiten Schritt vorzunehmende recht-

liche Beurteilung (E. 2.3 und 2.4) fest.

Dabei ist zu beachten, dass es sich beim Verfahren, das zur Sanktionierung einer Steuerhin-

terziehung führt, um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt

(anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_362/2018 vom 19. Juni 2019 E. 3.5 m.w.H.),

womit die Unschuldsvermutung zum Tragen kommt. Im Sinne einer Beweiswürdigungsregel

Seite 8

ergibt sich aus der Unschuldsvermutung, dass den Steuerstrafen keine Sachverhaltsele-

mente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung

der gesamten Beweislage Zweifel bestehen oder die nur als wahrscheinlich gelten. Der

Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind

bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind

und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Im Steuerstrafverfahren muss die

Schuld der angeklagten Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen

(anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_682/2018 / 2C_684/2018 / 2C_685/2018 vom

14. Mai 2019 E. 3.3.2; 2C_683/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 4.2; 2C_298/2020 vom 9. Okto-

ber 2020 E. 3.2.2; je m.w.H.).

2.2 Sachverhaltsablauf im Einzelnen

In lit. a bis h nachfolgend werden der in der angefochtenen Strafverfügung von der Vorinstanz

dargelegte Sachverhalt abschnittsweise zusammengefasst und im Anschluss in kursiver

Schrift die Erwägungen und Würdigung des Obergerichts dazu dargelegt.

a. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Strafverfügung davon aus, C. sei als Minderheits-

aktionär der D. seit Herbst 2010 auf der Suche nach einer Käuferin für die D. gewesen. Im

Rahmen dieser Suche sei Ende 2010 ein Kontakt zur G. bzw. deren Tochtergesellschaft F.

zustande gekommen, welche an einer Übernahme interessiert gewesen sei. Eine von F.

durchgeführte Due Diligence habe jedoch offenbart, dass Risiken bestanden, welche eine

Übernahme der D. für die F. zu diesem Zeitpunkt ausschlossen (act. 2, S. 1 f. Rz. 2).

Der Sachverhalt im Zusammenhang mit dieser Initialisierungsphase ist im Urteil des Bezirks-

gerichts Zürich (act. 6.1, S. 390 ff. insbesondere Ziff. 3.4.1) schlüssig und nachvollziehbar

dargelegt. Die Parteien sind sich über die Ausgangslage grundsätzlich einig. Es wird darauf

verzichtet, an dieser Stelle näher darauf einzugehen und stattdessen vollumfänglich auf die

entsprechenden Ausführungen im Bezirksgerichtsurteil verwiesen.

b. Im Mai / Juni 2011 hätten sich B. (anfänglich CEO der G. und Verwaltungsrat der F. bzw.

später auch Verwaltungsrat der G.) und C. bilateral auf einen "Plan B" geeinigt, wonach die

F. die D. zu einem späteren Zeitpunkt gleichwohl übernehmen und bis dahin eine Übergangs-

lösung gefunden werden sollte. Am 24. Juni 2011 hätten B. und C. zwecks Umsetzung dieses

Plans vereinbart, B. an den Erlösen aus der gesamten Transaktion zu beteiligen (act. 2, S. 2

Rz. 3). B. habe von C. eine Unterbeteiligung an der D. im Umfang von 29.63% mit einem

damaligen Gegenwert von Fr. 6'785'000 erhalten; die D. habe B. darüber am 7. Juni 2012

Seite 9

eine Bestätigung ausgestellt (act. 2, S. 2 Rz. 7). Am 29. August 2014 sei die Beteiligung von

B. an der D. um weitere 2.14% auf 31.77% erhöht worden (act. 2, S. 2 Rz. 8).

Unter Verweis auf die vom Bezirksgericht Zürich vorgenommene Würdigung der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Anklage (siehe insbesondere act. 6.2, S. 175 ff.) und den

in diesem Zusammenhang relevanten Beweismitteln und Untersuchungen ist zu dieser Sach-

verhaltsdarstellung der Vorinstanz in der hier angefochtenen Strafverfügung zu ergänzen,

dass, entsprechend den Erwägungen im Bezirksgerichtsurteil, davon auszugehen ist, dass

die im Mai / Juni 2011 angesprochene Partnerschaft zwischen B. und C. zunächst in ihrer

konkreten Ausgestaltung noch unbestimmt war. Basierend auf den vorhandenen Unterlagen

lässt sich insbesondere nicht beweisen, dass bereits im Sommer 2011 konkret absehbar

gewesen wäre, in welcher Grössenordnung die B. von C. in Aussicht gestellte Entschädigung

für seine Einflussnahme auf eine erfolgreiche Transaktion sein würde. Auch, dass schon

damals klar gewesen wäre, dass die Entschädigung an B. in Form von Aktien geleistet

werden soll, ist nicht belegt. C. gab in den Einvernahmen an, man habe sich erst nach

Abschluss der massgebenden Verträge darauf geeinigt, dass B. sein Honorar in Form von

(treuhänderisch von C. gehaltenen) Aktien erhalten solle (vgl. dazu act. 6.1, S. 421 ff.

Ziff. 3.4.2 samt dort erwähnten Beweismitteln), was mit Blick auf die vorhandenen Unterlagen

schlüssig erscheint:

Erste Anhaltspunkte dafür, dass B. sein "Honorar" in Form einer fiduziarischen Aktienbetei-

ligung an der D. erhalten sollte, ergeben sich, wie auch schon das Bezirksgericht Zürich in

seinem Urteil unter Verweis auf die entsprechenden Belege erwogen hat, erstmals aus einer

E-Mail-Nachricht von B. vom 14. Februar 2012 (bei act. 6.3 / 379). Die konkrete Abmachung

über eine Beteiligung von B. im Umfang von 29.63% am Aktienkapital der D. ist schliesslich

erst mit dem von den übrigen D.-Aktionären und C. unterzeichneten Schreiben vom 7. Juni

2012 rechtsgenüglich belegt (bei act. 6.3 / 382). B. war in der Folge gegenüber C. lediglich

obligatorisch am 29.63%-D.-Aktienpaket berechtigt und wurde für diese Beteiligung nicht

selber als Aktionär im Aktienbuch der D. eingetragen.

Während das Bezirksgericht Zürich im Urteil offen liess, von welchem Wert bei der von B.

erworbenen Aktienbeteiligung damals auszugehen war (act. 6.1, S. 430 unten) und lediglich

feststellte, es sei jedenfalls von einer werthaltigen Vermögensposition im Sinne eines echten

wirtschaftlichen Vorteils auszugehen (act. 6.1, S. 432 oben), geht die Vorinstanz in der

angefochtenen Strafverfügung davon aus, diese Aktienbeteiligung habe einen damaligen

Gegenwert von Fr. 6'785'000 gehabt. Ob dies zutrifft oder nicht, kann auch hier letztlich

offengelassen werden: Entscheidend ist, dass jedenfalls rechtsgenüglich nachgewiesen ist,

dass die Beteiligten damals von einem "potentiellen Wert" in diesem Betrag ausgingen, wie

sich schlüssig aus den von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich in diesem Zusammen-

hang erwähnten Unterlagen ergibt (bei act. 6.3 / 382; vgl. darunter insbesondere das dem

Seite 10

Schreiben vom 7. Juni 2012 angehängte Berechnungsblatt, welches das Datum 20. April

2012 trägt, sowie die dazu gemachte Aussage von C. bei der Konfrontationseinvernahme

vom 11. Juni 20181 [= act. 7 / 05-16-01-016 f., auch bei act. 6.4]).

Wie die Vorinstanz in der Strafverfügung unter Verweis auf weitere Unterlagen (act. 6.2,

S. 180 Rz. 394 sowie act. 6.3 / 387) anführt, ist zudem nachgewiesen, dass die Beteiligung

von B. Ende August 2014 auf 31.77% erhöht wurde (vgl. auch hierzu die schlüssigen Erwä-

gungen des Bezirksgerichts Zürich in act. 6.1, S. 421 ff., insbesondere S. 423), was aber

ohne Relevanz auf den aus Sicht der Steuerbehörden mit Bezug auf A. bedeutsamen Sach-

verhalt blieb.

c. Weiter geht die Vorinstanz in der angefochtenen Steuerstrafverfügung davon aus, es sei

rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sich A. mit B. hinsichtlich der Partizipation an dessen

in Aussicht stehender Entschädigung aus den D.-Transaktionen dahingehend abgesprochen

habe, dass A. zur Hälfte an der Beteiligung von B. partizipieren soll. Es handle sich dabei um

eine hälftige Schattenbeteiligung von A. (act. 2, S. 2 Rz. 4), wobei es lediglich um die hälftige

Beteiligung an der B. ursprünglich von C. eingeräumten Schattenbeteiligung von 29.63%

gehe, da die spätere nochmalige Erhöhung der Schattenbeteiligung von B. auf 31.77% A.

offenbar nicht mitgeteilt worden sei (act. 2, S. 2 Rz. 8).

Die Vorinstanz stützt diese Sachverhaltsschilderung, welche von A. bestritten wird2, insbe-

sondere auf die Ausführungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft samt dort er-

wähnten Beweismitteln (act. 6.2, S. 29 ff. Rz. 15 ff. und S. 159 ff. Rz. 341 ff.). Das Obergericht

zieht zu den diesbezüglich relevanten Ausführungen der Parteien unter Berücksichtigung der

Aktenlage Folgendes in Erwägung:

Der von der Vorinstanz verwendete Begriff "Schattenbeteiligung" wird weder im Straf- noch

im Steuerrecht definiert. Der Begriff wurde von der Vorinstanz in Anlehnung an die Ausfüh-

rungen in der Anklageschrift bzw. im Urteil des Bezirksgerichts Zürich übernommen. Gemeint

ist damit eine "heimliche Beteiligung" (vgl. act. 6.1, S. 58 Ziff. 3.2), die sich also insbesondere

nicht aus dem Aktienbuch ergibt. Wie bereits unter E. 2.4b vorstehend angeführt, ist eine

1 "Hatte einen potentiellen Wert von CHF 6.785 Mio. Ich erkläre das: Bis zum 30.06.2014 mussten wir die Struktur der D. mit ihrem Kapital erhalten. Wir wussten, dass die Ergebnisse des Betriebs positiv ausfal-len würden. […] das Kapital am 30.06.2014 betrug 22.9 Mio., was den Eigenmitteln am 01.02.2012 ent-sprach. Also, das war aber nur potentiell, eine Möglichkeit, weil da ja noch die Kredite waren. Es war aber so, dass die schlechten Kredite jeden Tag an der Zahl abnahmen, […], wenn sich also unser Szenario realisiert haben würde, dann hätte sich die Beteiligung von B. tatsächlich auf diese CHF 6.785 Mio. be-laufen. […]." 2 Siehe dazu act. 4, S. 3 Rz. 16 und S. 9 Rz. 45 f., wo A. geltend macht, er habe zwar sehr wohl eine Beteiligung an der D. erworben, allerdings nicht als Gegenleistung für eine Einflussnahme im Jahr 2011, sondern er habe diese Aktien zum Nominalwert gekauft, wobei es sich konkret um eine Beteiligung von 5.8% handle (und nicht 14.815%).

Seite 11

solche heimliche Beteiligung bzw. Schattenbeteiligung von B. an der D. im Umfang von

29.63% spätestens ab dem 7. Juni 2012 schlüssig nachgewiesen und auch die spätere

Erhöhung dieser (schon aus damaliger Sicht klar werthaltigen) Schattenbeteiligung von B.

auf 31.77% ist gestützt auf die Unterlagen nachvollziehbar belegt.

Was die Angaben der Vorinstanz in der Strafverfügung (act. 2, S. 2 Rz. 4) zu einer Schatten-

beteiligung von A. an der D. (im Sinn einer Unterbeteiligung an der Schattenbeteiligung von

B.) betrifft, kann der entsprechenden Sachverhaltsdarstellung hingegen nicht gefolgt werden.

A. bestritt stets, eine Schattenbeteiligung von 14.815% an der D. erworben zu haben.3 Die

Beweislast für das Bestehen einer solchen Schattenbeteiligung von A. liegt bei der

Vorinstanz. Aus Sicht des Obergerichts ist eine Schattenbeteiligung von A. im Umfang von

14.815% gestützt auf die vorhandenen Unterlagen in dieser Form nicht beweisbar.

Die Prüfung der A. vorgeworfenen Steuerhinterziehung erübrigt sich damit allerdings nicht

ohne weiteres, da diese, wie nachfolgend aufgezeigt wird, gar nicht vom Bestand einer

14.815%-igen Schattenbeteiligung von A. an der D. abhängt. 4 Was die Partizipation von A.

am D.-Deal betrifft, erscheint nicht nur die in der hier angefochtenen Steuerstrafverfügung

der Vorinstanz verwendete Terminologie teilweise unpräzis, sondern auch die diesbezüglich

in einzelnen Erwägungen des Urteils des Bezirksgerichts Zürich verwendete Formulierung.5

3 A. bestritt nicht nur im Steuerstrafverfahren vor der Vorinstanz, sondern bereits vor den Zürcher Behör-den, via B. eine Schattenbeteiligung an der D. im Umfang von 14.815% (entsprechend der Hälfte der von B. in einem ersten Schritt mit C. vereinbarten Schattenbeteiligung im Umfang von 29.63%) erhalten zu haben und verwies stattdessen auf die von ihm "offiziell" in der Steuererklärung deklarierte Beteiligung von 5.8%. Auch B. hat eine A. zustehende höhere Schattenbeteiligung von 14.815% an der D. stets be-stritten (vgl. dazu bei act. 6.3 / 416, Auszug aus der Konfrontationseinvernahme vom 3. Dezember 2019: "Es war nicht so, dass der Anteil von A. 15% betrug. Er betrug 5.8%."; ferner auch bei act. 6.3 / 423: "A. hatte nie einen Anspruch auf die hälftige Beteiligung an meinen D.-Aktien" [vgl. zum Ganzen auch act. 6.8]). 4 Wie A. in seinem Gesuch vom 24. März 2023 um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung (act. 4) zu Recht hervorhebt, würde sich zudem, sofern davon ausgegangen würde, dass er (in Form einer Unter-Schattenbeteiligung) noch vor der Kapitalherabsetzung der D. an dieser Gesellschaft zu 14.815% betei-ligt wurde, ohnehin die Frage stellen, ob die im Jahr 2014 erfolgten Geldflüsse von Fr. 3'392'500, insofern es um die Beurteilung von Steuerfolgen geht, nicht als Einkommen, sondern als steuerfreie Nenn-wertrückzahlungen zu betrachten wären (act. 4, S. 17 Rz. 77), wobei sich dann allerdings zumindest die Frage einer Steuerhinterziehung mit Bezug auf die nicht korrekt deklarierten Aktienanteile beim Ver-mögen stellen würde. 5 So scheint auch das Bezirksgericht Zürich in einzelnen Ausführungen von einer Schattenbeteiligung von A. zu sprechen, wie sie auch die Vorinstanz in der angefochtenen Strafverfügung angeführt hat. Vgl. zum Beispiel act. 6.1, S. 432, wo die Frage gestellt wird (Hervorhebung durch Verf.): "seit wann und in welchem Ausmass er an der D. beteiligt war"; ebenso S. 434: "dass der Beschuldigte [A.] vom Beschul-digten [B.] nach dessen Erwerb der D.-Aktien am 7. Juni 2012 noch im selben Jahr an dieser Position be-teiligt wurde." Eine eigentliche Schatten-Unterbeteiligung (also in Form einer Aktien-Beteiligung) nimmt das Bezirksgericht Zürich schliesslich aber gar nicht an, sondern hält zusammenfassend explizit fest, B. habe A. insofern an seiner Aktienbeteiligung an der D. partizipieren lassen, als er ihm eine "geldwerte Forderung" in der Höhe der Hälfte des Werts seiner Schattenbeteiligung an der D. zuerkannt habe (S. 439). Zumindest im Bereich des vorliegend zu beurteilenden Steuerstrafverfahrens macht es einen gewichtigen Unterschied, ob zwischen A. und B. eine Aktien(schatten)beteiligung vereinbart oder A. von B. eine geldwerte Forderung zugesagt wurde.

Seite 12

Die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Strafverfügung ist an dieser Stelle

dahingehend zu präzisieren, dass das Obergericht es als erwiesen erachtet, dass A. insofern

am D.-Deal partizipierte, als B. ihm eine geldwerte Forderung (nicht eine Schattenbeteili-

gung) entsprechend dem hälftigen Wert der B. im Jahr 2012 von C. eingeräumten Schatten-

beteiligung an der D. zusagte.

Für die Beurteilung der angefochtenen Steuerstrafverfügung ist insbesondere auch der

zeitliche Ablauf von Bedeutung. Dazu macht das Obergericht folgende Überlegungen:

- Grundsatzvereinbarung zwischen B. und A. im Verlauf des Jahres 2011

Schon 2011 sprachen sich C. und B. nachweislich über eine "Partnerschaft" im Zusammen-

hang mit dem geplanten D.-Deal ab. Das B. von C. für ein Hinwirken auf einen erfolgreichen

Abschluss des Deals in Aussicht gestellte "Honorar" blieb aber zunächst in der Ausgestaltung

noch offen. Die konkrete Ausgestaltung des Honorars von B. für dessen Einflussnahme auf

einen erfolgreichen Abschluss des D.-Deals in Form von Aktienanteilen an der D. wurde erst

im Verlauf des Jahres 2012 zwischen C. und B. in dieser Form verbindlich vereinbart und ist

mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 7. Juni 2012 schlüssig belegt. Spätestens ab die-

sem Zeitpunkt hielt B. nachweislich eine D.-Schattenbeteiligung von 29.63%.

Während die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage konkret davon ausging, zwischen B. und A.

sei im Zeitraum zwischen 8. Juni und 17. August 2011 eine konkludente Grundsatzvereinba-

rung zustande gekommen, gemäss welcher A. an der zwischen C. und B. geschlossenen

Vereinbarung partizipieren und für die Förderung der D.-Transaktion im Sinne von C. im

Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere bei der G. bzw. F. eine finanzielle Entschädigung

erhalten soll (act. 6.2, S. 182 ff., insbesondere S. 185 Rz. 404), gelangte das Bezirksgericht

Zürich zum Schluss, zumal keine explizite Rückmeldung von A. aktenkundig sei, könne dies

bei der gegebenen Beweislage "in dieser Form" nicht als bewiesen betrachtet werden (act.

6.1, S. 433 f.). Insoweit das Bezirksgericht damit das Zustandekommen einer noch nicht

näher definierten Partizipation von A. bereits im Jahr 2011 nicht generell, sondern lediglich

für den von der Staatsanwaltschaft konkret eingegrenzten Zeitraum 8. Juni bis 11. August

2011 verneint, schliesst sich das Obergericht dieser Beurteilung an. Das Bezirksgericht

Zürich äusserte sich in der Folge allerdings nicht mehr näher zur Frage, inwiefern und wann

genau zwischen A. und B. zunächst eine erste Verständigung über eine noch nicht näher

definierte Erfolgsbeteiligung zustande gekommen sein muss, sondern hielt lediglich fest, es

sei in diesem Zusammenhang jedenfalls rechtsgenüglich belegt, dass B. A. "noch im Verlauf

des Jahres 2012" hälftig am eigenen Honorar partizipieren liess (act. 6.1, S. 439). Was den

hier durchaus relevanten zeitlichen Ablauf mit Bezug auf die Vereinbarung zwischen A. und

B. betrifft, ist Folgendes hervorzuheben: Nachdem sich C. und B. nachweislich bereits im

Sommer 2011 über eine "irgendwie geartete Erfolgsbeteiligung" von B. verständigt hatten

(act. 6.1, S. 433 oben) und A. davon ebenfalls nachweislich Kenntnis hatte (act. 6.1, S. 434

Seite 13

oben), spricht der weitere zeitliche Ablauf klar dafür, dass auch zwischen B. und A. zunächst

eine in der konkreten Ausgestaltung ebenfalls noch unbestimmte Grundsatzvereinbarung

über die Partizipation von A. am gesamten D.-Deal zustande gekommen sein muss, bevor

sie sich erst später – nun bereits konkreter – auf eine hälftige Partizipation von A. am Honorar

von B. einigten. Spätestens, als sich ab August 2011 die Verhandlungsgespräche mit der G.

bzw. der F. verkomplizierten, ergab sich, wie auch das Bezirksgericht nachvollziehbar erwo-

gen hat, für C. die Notwendigkeit einer konkreten Hilfestellung durch B.; spätestens in dieser

Zeit muss also auch die Grundsatzvereinbarung zwischen B. und C. dahingehend präzisiert

worden sein, dass B. nicht nur für seine Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem

nötigen Refinanzierungskredit, sondern auch für seine Unterstützung hinsichtlich der Ver-

handlungen mit der G. bzw. F. entschädigt werden soll (vgl. dazu act. 6.1, S. 422 unten).

Nicht nur B., sondern auch A. hat im weiteren Verlauf zeitnah zu diesem Zeitpunkt, d.h. noch

während des zweiten Halbjahres 2011, verschiedentlich auf einen erfolgreichen Deal hinge-

wirkt, was mit den in der Anklage erwähnten Beweisunterlagen zumindest mit Bezug auf die

Einflussnahme bei der G. schlüssig nachgewiesen ist (in diesem Zusammenhang wird auf

die Erwägungen des Bezirksgerichts in act. 6.1, S. 440 ff., insbesondere S. 445 ff. sowie

ferner S. 857 ff. sowie die dort angeführten Beweisunterlagen verwiesen; siehe dazu auch

E. 2.2d nachfolgend): Die von der Staatsanwaltschaft detailliert beschriebenen Verhandlung-

en an drei Fronten (act. 6.2, S. 164 ff. Ziff. 1.5 ff. Rz. 354 ff., insbesondere auch S. 182 ff.

Ziff. 3.1 Rz. 401 ff., hier wiederum insbesondere Rz. 404) fanden ab Spätsommer 2011 bis

anfangs 2012 statt und auch der Kreditvertrag mit der H. wurde noch vor Ende 2011 abge-

schlossen.

Unter diesen Umständen bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass nicht nur zwi-

schen C. und B. bereits im Sommer 2011 eine Grundsatzvereinbarung bezüglich einer Ent-

schädigung von B. im Zusammenhang mit dem D.-Deal zustande kam, sondern dass auch

B. und A. sich zeitnah darauf bereits im Jahr 2011 (allerdings ohne dass der genaue Zeit-

punkt bewiesen werden könnte) im Grundsatz darauf verständigt haben müssen, dass A. an

der zwischen C. und B. noch nicht im Detail bestimmten Vereinbarung partizipieren und für

die seinerseitige Förderung der Transaktion im Sinne von C. eine (in Form und Betrag noch

unbestimmte) Entschädigung erhalten soll. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte für B.

kein Anlass bestanden, A. nachträglich zu den bereits erfolgten "Unterstützungshandlungen"

von A. im Zusammenhang mit der D.-Transaktion an seinem eigenen Honorar zu beteiligen.

Seite 14

- Präzisierung der Vereinbarung im Verlauf des Jahres 2012: B. sagt A. eine hälftige Er-

folgsbeteiligung in Form einer geldwerten Forderung zu

Logischerweise konnte erst nach dem Zeitpunkt, als zwischen C. und B. ihrerseits die Aus-

gestaltung des Honorars von B. in Form einer Aktienbeteiligung abgemacht worden war,6

auch die A. von B. in zuvor noch unbestimmter Form in Aussicht gestellte "Honorarbeteili-

gung" konkretisiert werden.

Das Bezirksgericht Zürich gelangte zum Schluss, dass im Anschluss an die mit dem Schrei-

ben vom 7. Juni 2012 belegte Vereinbarung zwischen C. und B. auch die A. von B. in Aus-

sicht gestellte Beteiligung am Honorar genauer definiert und A. noch im Verlauf des Jahres

2012 eine geldwerte Forderung in der Höhe der Hälfte des damaligen Werts des Aktien-

pakets zugestanden wurde (act. 6.1, S. 434 lit. b in fine; S. 439 lit. e7). Diese im Grundsatz

vom Obergericht geteilte Schlussfolgerung bedarf mit Bezug auf die im Steuerstrafverfahren

relevanten Fragen folgender Ergänzung:

Gestützt auf das Schreiben vom 7. Juni 2012 ist zwar belegt, dass C. und B., was das Ho-

norar von B. in Form der Aktienschattenbeteiligung von 29.63% der D.-Aktien betrifft, bereits

im Jahr 2012 nachweislich von einem Wert dieser Aktienbeteiligung von Fr. 6'785'000 aus-

gingen. Dass A. damals (also noch im Verlauf des Jahres 2012) ebenfalls bereits im Detail

über diesen geschätzten Wert informiert war, ist hingegen nicht belegt. Aus Sicht des

Obergerichts ist letztlich nicht einmal mit Sicherheit bewiesen, dass A. schon im Verlauf des

Jahres 2012 bekannt gewesen wäre, dass das Aktienpaket, das B. im Juni 2012 als Honorar

erhalten hatte, auf einen Anteil von 29.63% festgelegt worden war.8

6 Wie auch das Bezirksgericht Zürich erwogen hat, ist erst mit dem Schreiben vom 7. Juni 2012 samt an-gehängter Berechnung (bei act. 6.3 / 382) belegt, dass B. als "Honorar" schliesslich eine Aktienbeteili-gung von 29.63% an der D. erhielt, wobei diese Beteiligung trotz gewissen Unsicherheiten als werthaltig einzustufen war (vgl. dazu act. 6.1, S. 429 oben). 7 Das Bezirksgericht führte hierzu in seinem Urteil Folgendes aus: "Es kann nach dem Gesagten als rechtsgenügend erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte [B.] den Beschuldigten [A.] noch im Verlauf des Jahres 2012 an seiner am 7. Juni 2012 erworbenen Aktienbeteiligung an der D. von 29.63 Prozent hälftig […] partizipieren liess, indem er ihm in diesem Umfang eine geldwerte Forderung in der Höhe des im Auszahlungszeitpunkt geschätzten Wertes seiner Anteile zuerkannte. […], wobei präzisie-rend festzuhalten ist, dass die hälftige Partizipation des Beschuldigten [A.] angesichts der vorerwähnten Dokumente bereits im Jahr 2012 (und nicht erst im August 2014) feststand […]." 8 Gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft in der Anklage soll im Rahmen der Abendessen vom 26. April und 25. Oktober 2012, an welchen auch A. teilnahm, über die Ausgestaltung des Honorars von B. in Form einer Beteiligung von B. an der D. gesprochen worden sein (act. 6.2, S. 179 Rz. 389; S. 186 Rz. 407; je m.w.H.). Wie dazu allerdings auch bereits das Bezirksgericht Zürich erwog, fehlen konkrete belastbare Hinweise dafür, dass A. damals bereits über die Details des Honorar-Deals zwischen C. und B. informiert gewesen wäre; vgl. dazu auch die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich in act. 6.1, S. 433 unten: "[…] und schon gar nicht sicher ist aufgrund dieser Essen und der entsprechenden E-Mails, dass [A.] in der Folge über sämtliche Details des Deals und der Beteiligung Bescheid wusste."

Seite 15

Zusammengefasst ergibt sich somit Folgendes: Unter Verweis auf die entsprechenden Erwä-

gungen des Bezirksgerichts Zürich und auf die dort angegebenen Beweisunterlagen geht

auch das Obergericht davon aus, dass A. zeitnah zum Erwerbszeitpunkt der Schattenbe-

teiligung durch B. im Juni 2012, d.h. noch im Verlauf des Jahres 2012, Kenntnis davon

erhalten haben muss, dass das Honorar von B. in Form einer Aktien(schatten)beteiligung an

der D. ausgestaltet worden war. Dass A. bereits 2012 über die Details dieses Deals und der

Beteiligung Bescheid wusste, lässt sich hingegen nicht belegen (vgl. dazu auch act. 6.1,

S. 433 f., m.w.H.). Entsprechend bedarf die in der Strafverfügung angeführte Schilderung,

wonach "der Beschuldigte zur Hälfte an der Beteiligung von [B.] partizipieren sollte" (act. 2,

S. 2 Rz. 4) in mehrfacher Hinsicht einer Präzisierung:

1. Die A. zugesagte Partizipation bestand nicht in der Zusage einer Schattenbeteiligung,

sondern in der Zusage einer geldwerten Forderung gegenüber B.

2. A. und B. einigten sich noch im Verlauf des Jahres 2012 darauf, dass A. hälftig am Hono-

rar von B. partizipieren sollte, wobei davon ausgegangen werden kann, dass A. noch im

Verlauf des Jahres 2012 Kenntnis davon erhielt, dass das von B. erhaltene Honorar als

(Schatten-)Beteiligung an der D. ausgestaltet worden war.

3. Dass A. allerdings bereits damals über die Höhe der von B. erhaltenen Schattenbeteili-

gung informiert war, geschweige denn, dass er bereits damals wusste, welchen konkre-

ten Wert diese Schattenbeteiligung aus damaliger Sicht aufwies, lässt sich nicht belegen.

Das Obergericht schliesst sich mit dieser Würdigung den diesbezüglich einschlägigen

Schlussfolgerungen des Bezirksgerichts Zürich im Grundsatz an. Der abschliessenden Erwä-

gung im Bezirksgerichtsurteil, wonach es als erwiesen zu betrachten ist, "dass der Beschul-

digte [B.] den Beschuldigten [A.] … an seiner am 7. Juli 2012 erworbenen Aktienbeteiligung

an der D. von 29.63% hälftig (d.h. in der Höhe von 14.815 Prozent) partizipieren liess, indem

er ihm in diesem Umfang eine geldwerte Forderung in der Höhe des im Auszahlungszeit-

punkts geschätzten Wertes seiner Anteile zuerkannte" (act.6.1, S. 439), ist allerdings – zumal

dieser Punkt im Rahmen des hier zu beurteilenden Steuerstrafverfahrens durchaus von

Relevanz ist – präzisierend anzufügen, dass aus Sicht des Obergerichts basierend auf der

Aktenlage kein Beweis dafür besteht, dass für A. bereits 2012 klar gewesen wäre, welche

Höhe und schon gar nicht welchen damals aus Sicht der Beteiligten geschätzten Wert das

von B. erhaltene Aktienpaket im Jahr 2012 aufwies.

Seite 16

d. Die Vorinstanz schildert den weiteren Sachverhaltsablauf wie folgt: Es sei "in der Folge" mit

Kreditvertrag vom 16. Dezember 2011 zur Kreditgewährung durch die H. an die D. über einen

Betrag von Fr. 164'650'000 gekommen, wobei eine entscheidende Einflussnahme von A. auf

diese Kreditgewährung nicht erstellt sei (act. 2, S. 2 Rz. 5). Zudem hätten die F. und D. am

25. Januar 2012 einen Kauf- sowie Kooperations- und Dienstleistungsvertrag abgeschlos-

sen, mit welchem die F. u.a. die Aktiven der D. zu einem Preis von Fr. ___ übernommen

habe. Auf den Abschluss dieser Verträge hätten B. und A. in ihrer Funktion als Verwaltungs-

ratsmitglied bzw. -präsident der G. wesentlichen Einfluss genommen und dafür gesorgt, dass

die Verträge zu Konditionen abgeschlossen worden seien, welche für die D. besonders

vorteilhaft gewesen seien. Dadurch seien der F. Einnahmen bei der sog. Processing Fee im

Umfang von Fr. ___ entgangen (act. 2, S. 2 Rz. 6).

Die Vorinstanz nimmt hier Bezug auf die Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

wonach A. die im Zusammenhang mit dem D.-Deal vereinnahmten Vorteile insbesondere für

seine Mitwirkung an den Entscheidungsabläufen der G. erhalten habe, wobei seine Position

als Geschäftsvorsitzender der H. im Sinne von gewissen Mitnahmeeffekten sicher gelegen

gekommen, aber nicht entscheidend gewesen sei (act. 6.1, S. 451).

Mit Blick auf die gegebene Beweislage kann A., wie das Bezirksgericht Zürich in seinem

Urteil ausführlich und schlüssig darlegte, keine entscheidende Einflussnahme auf die Kredit-

gewährung nachgewiesen werden. Selbst wenn aber eine Einflussnahme von A. auf die

Kreditgewährung (objektiv gesehen und rückwirkend betrachtet) überhaupt nicht nötig gewe-

sen sein sollte, heisst das nicht zwingend, dass sich die zwischen A. und B. geschlossene

Vereinbarung über eine Honorarbeteiligung von A. nicht trotzdem (auch) auf eine solche

Einflussnahme bezogen hat. Ob eine Einflussnahme nachweisbar ist oder nicht, sagt nichts

darüber aus, was von den Parteien vereinbart wurde.

Letztlich kann aus Sicht des Obergerichts aber offenbleiben, ob die A. von B. in Aussicht

gestellte hälftige Beteiligung am damaligen Wert der von ihm erhaltenen D.-Aktien als Ent-

schädigung für die Einflussnahme von A. bei der G. oder ebenso für ein Hinwirken auf den

Abschluss des Kreditvertrags bei der H. gedacht war, zumal dies an der Qualifikation dieser

Wertbeteiligung letztlich nichts ändert. Dass A. jedenfalls insbesondere im Zusammenhang

mit seiner Rolle bei G. eine Einflussnahme rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann,

ergibt sich schlüssig aus der detaillierten Darlegung in der Anklageschrift (act. 6.2, S. 198

Ziff. 5) sowie den vom Bezirksgericht Zürich dazu gemachten Erwägungen (act. 6.1, S. 447

unten ff., zusammenfassend S. 451 lit. cc), worauf an dieser Stelle ohne Wiederholung

vollumfänglich verwiesen wird.

Zusammengefasst ist somit Folgendes festzuhalten: Basierend auf der diesbezüglich nach-

vollziehbaren Würdigung des Bezirksgerichts Zürich und unter Verweis auf die im Bezirks-

Seite 17

gerichtsurteil in diesem Zusammenhang angeführten Unterlagen sowie insbesondere auch

unter Verweis auf die in diesem Zusammenhang in der Anklage der Staatsanwaltschaft

erwähnten Beweismittel (vgl. dazu act. 6.2, insbesondere S. 385 ff, act. 6.3 / 416), betrachtet

das Obergericht, unter Präzisierung der entsprechenden Sachverhaltsschilderung in der an-

gefochtenen Strafverfügung, folgenden Sachverhalt als schlüssig erwiesen:

- Nicht nur zwischen C. und B., sondern auch zwischen B. und A. kam es bereits im Verlauf

des Jahres 2011 zu einer Grundsatzvereinbarung, wonach B. bzw. A. für das Hinwirken

auf eine erfolgreiche Durchführung des geplanten D.-Deals eine (damals weder in der

Höhe noch in der Form bestimmte) Entschädigung erhalten solle.

- B. erwarb spätestens am 7. Juni 2012 von C. ein Aktienpaket von 29.63% an der D. als

"Honorar" für sein Hinwirken auf eine erfolgreiche Durchführung der D.-Transaktion. Damit

entstand eine Schattenbeteiligung von B. an der D. Die Beteiligten gingen nachweislich

von einem damaligen Wert dieser Schattenbeteiligung von potentiell Fr. 6'785'000 aus.

Auch wenn noch gewisse Unsicherheiten bestanden, war für die Beteiligten klar, dass es

sich dabei um eine werthaltige Position handelte.

- B. sagte A. ebenfalls noch im Verlauf des Jahres 2012 insofern eine Beteiligung an diesem

"Honorar" zu, indem er ihm nun konkret eine geldwerte Forderung in der Höhe der Hälfte

des Wertes seiner als Honorar erhaltenen D.-Aktien in Aussicht stellte. Es lässt sich

gestützt auf die Akten nicht belegen, dass A. bereits damals über Details der Abmachung

zwischen C. und B. informiert war (wie sie sich insbesondere aus dem Berechnungsblatt

ergeben, das dem Schreiben vom 7. Juni 2012 angefügt ist).

e. Die Vorinstanz beschreibt den der Strafverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt weiter

wie folgt: In der Folge sei es bei der D. im August 2014 zu einer Kapitalherabsetzung im

Umfang von Fr. 24.9 Mio. von ursprünglich Fr. ___ auf Fr. ___ Mio. gekommen, deren Erlös

nach Durchführung des entsprechenden Herabsetzungsverfahrens den Aktionären zuge-

kommen sei (act. 2, S. 2 Rz. 9). B. habe am 7. November 2014 eine Überweisung von C. in

der Höhe von Fr. 7'910'700 aus dieser Kapitalherabsetzung erhalten (act. 2, S. 2 Rz. 10).

Dass es bei der D. im August 2014 zu einer Kapitalherabsetzung kam, ergibt sich aus dem

Handelsregister und ist unbestritten (ebenso wie die weitere Kapitalherabsetzung, die im Juni

2017 erfolgte; vgl. dazu act. 6.2, S. 173 f. Rz. 179 ff. sowie die Unterlagen bei act. 6.3 / 354).

C. war im Zeitpunkt der Kapitalherabsetzung im Jahr 2014 zu 93.4% an der D. beteiligt, wobei

er u.a. 8'705 Aktien treuhänderisch für B. hielt (act. 6.2, S. 173 Rz. 380).

Der im Zusammenhang mit der Kapitalherabsetzung der D. stehende Geldfluss an B. wird in

der Anklage detailliert und schlüssig aufgezeigt (act. 6.2, S. 181 Rz. 396, mit Hinweis auf act.

6.3 / 388 - 393), worauf verwiesen wird. Die von der Vorinstanz erwähnte Überweisung von

Seite 18

Fr. 7'910'700 von C. zugunsten von B. auf dessen Konto bei der Bank E. ist durch die Unter-

lagen bei act. 6.3 / 389 belegt. Dass dieses überwiesene Geld in Zusammenhang mit der

Kapitalherabsetzung bei der D. stand, ergibt sich übereinstimmend aus den dort enthaltenen

Auszügen der Einvernahmen von C. (vgl. die Unterlagen bei act. 6.3 / 389 [= act. 7 / 5-14-

01-077 zu Frage 55]: "Es handelt sich um den Anteil von B. an der Kapitalreduktion von D.,

entsprechend seiner Beteiligung.") und B. (bei act. 6.3 / 389 [= act. 7 / 5-02-02-053 Frage

295]: "[…] aus dem Geld, welches ich aus der Kapitalherabsetzung erhalten habe.").

Zum B. im Zusammenhang mit der Kapitalherabsetzung bei der D. zugeflossenen Betrag von

Fr. 7'910'700 ist anzumerken, dass B. mit dieser Überweisung mehr9erhielt, als einem Anteil

von 29.63% entsprechen würde (29.63% von Fr. 24.9 Mio. = Fr. 7'377'870; überwiesen wurde

aber ein Betrag von Fr. 7'910'700). Dieser Umstand wurde von B. bei der Befragung durch

die Staatsanwaltschaft damit erklärt, dass sein Anteil in einer Ergänzungsvereinbarung

erhöht worden sei; Grund sei vermutlich ein grösserer freier Cashflow gewesen (vgl. dazu

die Aussagen von B. in den Konfrontationseinvernahmen act. 6.4 bis 6.9 sowie bei der per-

sönlichen Einvernahme vom 2. Mai 2018, bei act. 7, insbesondere act. 7 / 5-02-02-061 Frage

350). Berücksichtigt man die spätere Erhöhung des Aktienpakets von B. auf 31.77% würde

sich, umgerechnet auf den Anteil von 31.77% rechnerisch ein Betrag von Fr. 7'910'730

ergeben, was wiederum ungefähr dem B. überwiesenen Betrag entspricht. Wie es sich damit

genau verhält, kann an dieser Stelle letztlich offengelassen werden. Hier entscheidend ist,

dass es basierend auf den Unterlagen jedenfalls als erwiesen betrachtet werden kann, dass

die von B. vereinnahmte Zahlung von total Fr. 7'910'700 nach übereinstimmender Auf-

fassung von C. und B. im Zusammenhang mit der Kapitalherabsetzung bei der D. und der

Aktien(schatten)beteiligung von 29.63% von B. an der D. stand.

f. Gemäss dem in der angefochtenen Strafverfügung weiter angeführten Sachverhalt habe B.

von diesem ihm aus der Kapitalherabsetzung zugeflossenen Betrag zwischen August und

November 2014 insgesamt Fr. 3'392'500 (= Fr. 6'785'000 / 2) an A. weitergeleitet (act. 2, S. 2

f. Rz. 11), was auf die zwischen B. und A. vereinbarte Partizipation von A. am D.-Deal zu-

rückzuführen sei.

Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz in der angefochtenen Strafverfügung10 ist auch

an dieser Stelle zunächst dahingehend zu präzisieren, dass das Obergericht davon ausgeht,

dass die hälftige Partizipation von A. am Honorar von B. nicht in Form einer Aktien-Schatten-

beteiligung vereinbart war, sondern A. diesbezüglich von B. im Verlauf des Jahres 2012 eine

geldwerte Forderung (wertmässig entsprechend der Hälfte des B. von C. zugesagten

9 Vgl. dazu auch act. 7 / 5-02-02-061 Frage 350. 10 Vgl. act. 2, S. 3 Rz. 13, wo die Vorinstanz ausführt, A. und B. seien von einer hälftigen Schattenbeteili-gung von A. am Anteil von B. an der D. ausgegangen.

Seite 19

Honorars) zugestanden wurde. Für A. war die Höhe der ihm zugesagten geldwerten Forde-

rung damals noch nicht konkret absehbar.

Der A. im Jahr 2014 zugeflossene Betrag von insgesamt Fr. 3'392'500 entspricht genau der

Hälfte des potentiellen Werts der 29.63%-igen Aktienbeteiligung von B., von welchem B. und

C. (sowie die weiteren D.-Aktionäre) bereits im Juni 2012 ausgegangen waren (vgl. dazu

insbesondere das Berechnungsblatt zum Schreiben vom 7. Juni 2012, bei act. 6.3 / 382;

diese Fr. 3'392'5000 entsprechen rechnerisch auch dem potentiellen Wert einer damaligen

14.815%-igen Aktienbeteiligung an der D., was aber nichts daran ändert, dass A. von B.

keine Schattenbeteiligung, sondern eine geldwerte Forderung in der Höhe der Hälfte des

Werts seiner eigenen Aktienschattenbeteiligung zugesagt wurde). Anhand der akten-

kundigen Notizen von B. in act. 7 / 51601252 (bei act. 6.3 / 422) ist belegt, dass sowohl die

genaue Prozentzahl der von B. bereits 2012 erhaltenen Aktienbeteiligung (29.63%) als auch

der damals potentiell für dieses Aktienpaket festgelegte Wert von Fr. 6'785'000 Thema einer

SMS-Korrespondenz vom 2. bzw. 5. August 2014 sowie einer Live-Besprechung am 21. Au-

gust 2014 zwischen B. und A. waren. Basierend auf diesen Unterlagen ist rechtsgenüglich

belegt, dass zwischen A. und B. spätestens im August 2014 definitiv geklärt wurde, dass die

A. von B. zugesagte hälftige Partizipation am D.-Deal konkret einer geldwerten Forderung

von Fr. 3'392'500 entspricht.

g. Der weitere Sachverhaltsablauf wurde von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst: Am

7. November 2014 (Valuta) habe B. Fr. 1'328'500 auf das Konto von A. bei der Bank E. über-

wiesen. Zur Plausibilisierung dieses Geldflusses habe B. am 31. August 2014 eine Aktien-

kaufbestätigung erstellt. Diese Bestätigung, gemäss welcher A. D.-Aktien im Umfang von

5.8% zu einem Preis von Fr. 145'000 von B. gekauft haben soll, sei auf ein fiktiv gewähltes

Datum (15. Juli 2013) datiert und per Mail zur Unterzeichnung an A. geschickt worden,

welcher die Aktienkaufbestätigung zwischen 31. August 2014 und 4. September 2014 unter-

zeichnet habe (act. 2, S. 3 Rz. 13).

A. bestreitet die gestützt auf die Akten belegte Überweisung von Fr. 1'328'500 auf sein Konto

bei der Bank E. nicht, macht aber geltend, dabei handle es sich nicht um Einkommen, son-

dern dieser (ihm unbestrittenermassen via B. zugeflossene) Betrag stamme aus der Aktien-

kapitalherabsetzung der D., an welcher er nach wie vor zu 5.8% beteiligt sei (act. 4, S. 3 Rz.

17, S. 6 Rz. 31). Die 1'590 Aktien zum Anschaffungswert von Fr. 145'000 seien von ihm seit

der Steuerperiode 2012 im Wertschriftenverzeichnis deklariert worden (act. 4, S. 5 Rz. 27 f.)

Der Erwerb seiner 5.8%-igen Aktienbeteiligung sei anhand der Aktienkaufbestätigung vom

15. Juni 2013 belegt. Weder B. noch er hätten irgendwelche Zweifel an diesem Aktienerwerb,

wie sich auch aus den Konfrontationseinvernahmen ergebe (vgl. act. 4, S. 5 f. Rz. 26 ff.).

Seite 20

Zu dieser Darstellung wird Folgendes in Erwägung gezogen:

• Der A. auf seinem Konto gutgeschriebene Betrag von Fr. 1'328'500 kann schon allein

aufgrund dessen Höhe nicht ohne weiteres schlüssig in Verbindung mit einer angeblichen

5.8%-igen Aktienbeteiligung an der D. gebracht werden: 5.8% des Kapitalherabsetzungs-

betrags von total Fr. 24.9 Mio. würden sich nämlich auf Fr. 1'444'200 und nicht auf die ihm

zugeflossenen Fr. 1'328'500 belaufen. Insbesondere auch mit Blick auf die Einvernahme-

protokolle der Staatsanwaltschaft lässt sich nicht nachvollziehbar erklären, weshalb, sollte

es sich tatsächlich um einen A. aufgrund einer Beteiligung von 5.8% an der D. zustehen-

den Kapitalherabsetzungsbetrag handeln, dieser nicht vollständig, sondern lediglich im

tieferen Betrag von Fr. 1'328'500 an A. überwiesen worden sein soll (vgl. dazu insbe-

sondere die Angaben von B. in act. 7 / 5-02-02-061 Frage 35111 [auch bei act. 6.3 / 500];

ferner act. 7 / 51601175 f. [auch bei act. 6.3 / 416 bzw. act. 6.7] bzw. die Angaben von A.

in act. 7 / 5-01-02-044 Frage 26112 [auch bei act. 6.3 / 389]; act. 7 / 5-01-02-052 Frage

31513).

• A. vermochte weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im Rahmen des Strafverfah-

rens vor den Zürcher Behörden eine überzeugende Erklärung liefern, weshalb er einen

Aktienanteil von genau 5.8% erworben haben soll und nicht einen theoretisch naheliegen-

deren "runden" anderen Prozentanteil (siehe dazu act. 7 / 51601175 unten ff. 14; act. 7 /

51601243 unten ff. [auch bei act. 6.7 f. sowie bei act. 6.3 / 416]).

• Gegenüber der Bank E. wurde die Überweisung der Fr. 1'328'500 von B. an A. als Dar-

lehensrückzahlung und nicht als Kapitalrückzahlung der D. deklariert. Gemäss Aussagen

von A. gegenüber dem Staatsanwalt soll es sich bei dieser Angabe um ein Missver-

ständnis von B. handeln (act. 7 / 5-01-02-045 Frage 266). Betrachtet man allerdings die

dazu vorhandenen Unterlagen, überzeugt dies nicht (vgl. dazu act. 7 / 5160128415 [auch

11 act. 7 / 5-02-02-061, Frage 351 an B.: "[A.] seinerseits hat von Ihnen eine Zahlung erhalten, die um CHF 115'700 unter der Zahlung liegt, auf die er aufgrund seiner 5.8% Anspruch gehabt hätte. Weshalb?" B.: "Weiss nicht, ob das der Kaufpreis gewesen ist." Frage 352 an B.: "Das wären aber CHF 145'000 gewesen." B.: "Ich weiss es nicht mehr." 12 act. 7 / 5-01-02-044: A. antwortete auf die Frage, ob es sich beim Geldfluss von Fr. 1'328'500 auf sein Konto bei der Bank E. um die Kapitalrückzahlung handle, mit: "Jawohl". 13 Act. 7 / 5-01-02-052: Aussage von A. auf die Frage, weshalb er Fr. 115'700 zu wenig erhalten habe: "Das kann ich im Moment nicht erklären." 14 Während A. soweit ersichtlich gar keine konkrete Erklärung dazu abgab, erklärte B., es handle sich dabei um einen Fünftel seiner 29.63%-igen Aktienbeteiligung (act. 7 / 51601247); diese Erklärung er-scheint aber insoweit nicht nachvollziehbar, als ein Fünftel von 29.63% einen Anteil von 5.926% und nicht 5.8% ergeben würde. 15 Chat von B. an A. am 26.09.2014: "War heute bei E. Konto in Zürich eröffnet. […] wartet auf deinen Kontakt […] für deine Kontoeröffnung. Ich werde dir offiziell Ende Oktober ein Darlehen zurückzahlen."; Mail B. an Bank E. vom 3.10.2014: "Ich bestätigte hiermit, von [A.] ein Darlehen von CHF 1.328.500

Seite 21

bei act. 6.9] sowie insbesondere auch act. 7 / 65401164 [auf den 30. Juli 2013 datierte

Bestätigung von B., von A. ein Darlehen von CHF 1'328'500 erhalten zu haben, welches

bis Ende 2014 zurückzubezahlen sei]; Chat zwischen B. und A. bei act. 7 / 65401165).

• Die Behauptung, wonach A. entsprechend seiner Steuerdeklaration bis heute zu 5.8% an

der D. beteiligt sein soll, erscheint schliesslich auch deshalb wenig glaubwürdig, weil ihm

offenbar weder die im Juni 2017 durchgeführte weitere Kapitalherabsetzung bei der D.

bekannt war noch aktenkundig wäre, dass ihm B. in diesem Zusammenhang den auf seine

angebliche Beteiligung entfallenden Betrag weitergeleitet hätte (vgl. dazu insbesondere

act. 7 / 5-01-02-051 f., Frage 308 ff.); Dividendeneinkünfte aus der D.-Beteiligung wurden

von A. im Rahmen der späteren Steuererklärungen keine deklariert. Letzteren Umstand

erklärte A. gegenüber der Vorinstanz damit, dass angeblich eine Verrechnung mit der

geschuldeten Kaufpreisforderung stattgefunden haben soll; deshalb sei bei ihm unter-

gegangen, die Dividendeneinkünfte in den Steuererklärungen ab 2015 zu deklarieren, was

noch nachzuholen sei. Dass B. von einer solchen Kaufpreisverrechnung ausgegangen

wäre, lässt sich gestützt auf die Unterlagen allerdings soweit ersichtlich nicht belegen, so

dass die angebliche Verrechnung letztlich eine blosse Behauptung bleibt (vgl. dazu

act.7/5-02-02-059 Frage 343).

• A. stützt seine Sachverhaltsdarstellung, wonach er seit 2012 zu 5.8% an der D. beteiligt

sein soll, in erster Linie auf die von ihm eingereichte Aktienkaufbestätigung vom 15. Juni

2013 (act. 4, S. 11 Rz. 54 ff.). Wie auch das Bezirksgericht Zürich erwogen hat, sprechen

die im Zusammenhang mit der Aktienkaufbestätigung vorgefundenen E-Mail-Korrespon-

denzen16 jedoch dafür, dass diese Bestätigung nicht nur erst nach dem Beschluss über

die Kapitalherabsetzung, sondern überhaupt nur deshalb erstellt wurde, um gegenüber

den Steuerbehörden den Geldfluss von Fr. 1'328'500 schlüssig und möglichst ohne

Steuerfolgen zu erklären (vgl. act. 6.1, S. 437 f.; ferner auch act. 7 / 5-01-02-047 Frage

281 [auch bei act. 6.3 / 419]: "Und wieso haben Sie diese Bestätigung erstellt?" A.: "In der

Regel verlangt auch die Steuerbehörde ein gewisses Dokument."). Auch der von A. an-

geführte Umstand, dass B. gegenüber seinem Treuhänder nachweislich erwähnt habe,

dass er die Aktien zum eigenen Einstandspreis an A. veräussert habe (vgl. dazu die Ar-

erhalten zu haben […]". Chat B. an A. vom 9.10.2014: "[…] E. hat nachgefragt wegen Darlehensvertrag. Du hast mir das Geld zinslos für den Kauf einer Immobilie in K. ausgeliehen. Ich will den […] nicht als RM. Gehe entweder zu E. nach Genf oder JB." Daraufhin A. an B.: "Zu E. Frage: Muss ich den Vertrag noch schicken oder hast du ihn direkt geschickt? Den Wechsel kann ich nachvollziehen, der Typ ist wirklich nicht gerade einnehmend und ist Zu korrekt…. Passt vielleicht eher zum H.chef als zum bernerischen dealmaker….:))))". 16 B. hatte die Aktienkaufbestätigung über 5.8% der D.-Aktien nachweislich erst am 31. August 2014 erstellt und mit folgendem Text an A. geschickt: "Hier die Bestätigung, dass du 2013 von mir 5.8 Prozent der D.-Aktien übernommen hast. Dies entspricht einem erwarteten Exitwert per Ende Oktober 2014 von CHF 1.328 Mio. Wenn du die Bestätigung bitte zweimal unterschreiben könntest. Ich bräuchte ein Ex." (vgl. dazu act. 7 / 51602015 ff. samt dort angeführten Beweisunterlagen).

Seite 22

gumentation in act. 4, S. 6 Rz. 28), vermag einen solchen Verkauf bereits im Sommer

2013 nicht rechtsgenüglich zu belegen: Im Gegenteil fällt auch hier auf, dass B. seinem

Treuhänder erst Ende August 2014 mitteilte, er habe (angeblich) 5.8% der D.-Aktien ver-

kauft und müsse den Vertrag noch erstellen lassen (vgl. act. 7 / 516012 ff., insbesondere

51601275 f., von A. ebenfalls eingereicht als act. 5.10); bei der Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft gab B. zudem an, der besagte Aktienkaufvertrag sei erst im August

2014 erstellt worden und nicht bereits im Juni 2013, ausser diese Vereinbarung hätte "in

irgend einer Art eine 2013er Version ersetzt", wozu er allerdings keine weiteren Angaben

machen konnte (act. 7 / 51601246 f., bei act. 6.3 / 421).

• Aus der Konfrontationseinvernahme vom 4. Dezember 2019 (bei act. 6.9) ist schliesslich

ersichtlich, dass B. im Sommer 2017 die Notwendigkeit einer "Bereinigung des D.-Aktien-

themas" sah und auf die von ihm verfasste Aktienkaufbestätigung über die dort offiziell

angegebene 5.8%-ige Beteiligung von A. an der D. zurückkommen wollte. Konkret schlug

B. A. vor, die 5.8%-ige Beteiligung für Fr. 145'000 offiziell wieder zurückzukaufen (vgl. act.

7 / 51601317 ff. [bei act. 6.9], Chatkorrespondenz von B. an A. vom 15.10.2017: "Wir

beide müssen das D.-Aktienthema möglichst bald bereinigen. Ich hatte die Genfer-Kolle-

gen ja erst jetzt im 2017 informiert, dass es zwischen uns beiden ein Treuhandverhältnis

gibt. Im Hinblick auf die nun geplante stille Aufhebung der D.-Geschäftstätigkeit […] muss

ich deine Aktien wieder übernehmen und allenfalls Geld nachschiessen. Dies der Wunsch

aus Genf […]. Wir beide können diesen Rückkauf unter uns ja privat abwickeln, ohne dass

es deine StE offiziell schon 2017 gleich betreffen muss; das können wir 2018 offiziell nach-

vollziehen. Der Betrag für deine Aktien ist CHF 145k. Würde ich die nächste Woche gerne

erledigen. LG [B.]"). Auch dies lässt darauf schliessen, dass die auf der Aktienkaufbestä-

tigung ausgewiesene, angebliche Aktienübertragung von B. an A. einzig den Zweck hatte,

den im Jahr 2014 auf das Konto von A. bei der Bank E. erfolgten Vermögenszugang ge-

genüber den Steuerbehörden schlüssig zu erklären. Nachdem keine weiteren Geldflüsse

damit erklärt werden mussten, konnte der vorher mit der rückdatierten Aktienkaufbestä-

tigung "offiziell" gemachte angebliche Aktienkauf nun wieder rückgängig gemacht werden.

• Entscheidend ist in den hier zu beurteilenden Steuerhinterziehungsverfahren letztlich aber

nicht nur, ob A. eine Beteiligung von 5.8% an der D. erworben hat, sondern, falls ein sol-

cher Erwerb stattgefunden haben sollte, insbesondere auch der Zeitpunkt, wann er eine

solche Beteiligung erworben hat: Damit eine steuerfreie Nennwertrückzahlung überhaupt

in Frage kommt, müsste der Erwerb der Aktienbeteiligung nämlich bereits vor dem Be-

schluss der D. über die Kapitalherabsetzung (dieser erfolgte am 8. August 2014, vgl. dazu

act. 6.3 / 354) erfolgt sein. Wie das Bezirksgericht Zürich, auf dessen Ausführungen in

diesem Zusammenhang verwiesen wird (act. 6.1, S. 437 unten und S. 438 oben, samt

dort angeführten Beweismitteln), nachvollziehbar darlegte, ist erwiesen, dass die auf Mitte

Seite 23

Juni 2013 datierte Aktienkaufbestätigung erst nach dem Kapitalherabsetzungsbeschluss

bei der D. erstellt und rückdatiert wurde. Das heisst: Selbst wenn der Darstellung von A.

insofern gefolgt würde, als der von ihm behauptete Aktienerwerb von 5.8% der D.-Aktien

nicht weiter in Frage gestellt würde, wäre trotzdem nicht automatisch damit einhergehend

auch rechtsgenüglich belegt, dass ein solcher Erwerb bereits vor der Kapitalherabsetzung

bei der D. stattgefunden hat.

Zusammengefasst gelangt das Obergericht daher zu folgendem Schluss:

Die von A. vorgelegte Aktienkaufbestätigung vermag aufgrund der Gesamtumstände, die in

mehrfacher Hinsicht Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung durch A. aufkommen lassen,

nicht zum Beweis eines angeblich käuflichen Erwerbs. von 5.8% der D.-Aktien genügen; erst

recht ist aber nicht schlüssig belegt, dass der auf der Bestätigung vom 15. Juni 2013

deklarierte Aktienerwerb noch vor der Kapitalherabsetzung bei der D. stattgefunden hat.

Dass der Geldfluss von Fr. 1'328'500 auf das Konto bei der Bank E. auf die am 8. August

2014 beschlossene Kapitalrückzahlung im Zusammenhang mit einer von A. im Zeitpunkt

dieses Beschlusses bereits gehaltenen Aktienbeteiligung an der D. im Umfang von 5.8%

zurückzuführen wäre, ist somit nicht erstellt.

h. Zu den weiteren A. zugekommenen Geldflüssen wird in der Steuerstrafverfügung Folgendes

ausgeführt: Fr. 2'064'000 habe A. in Form der Verrechnung mit einer Darlehensschuld ge-

genüber B. aus dem "Projekt K"17 erhalten, wobei diese Verrechnung spätestens am 21. Au-

gust 2014 erfolgt sei.

Das Darlehen sei A. in 5 Teil-Zahlungen ausbezahlt worden:

- Fr. 564'000 in bar zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 12. Juni

2014;

- Am 11. August 2014 sei eine Überweisung von Fr. 350'000 vom Konto der M. in Liechten-

stein auf das Konto von A. bei der O. getätigt worden;

- Am 1. Oktober 2014 sei eine Überweisung von Fr. 450'000 vom Konto der M. in Liechten-

stein auf das Konto von A. bei der O. getätigt worden;

- Am 27. Oktober 2014 sei eine Überweisung von Fr. 350'000 vom Konto der M. in Liech-

tenstein auf dem Konto von A. bei der O. eingegangen;

17 Die Vorinstanz erklärt in act. 2, S. 3 Rz. 12, was mit dem "Projekt K" gemeint ist. Der konkrete Hinter-grund interessiert hier grundsätzlich nur insoweit, als A. in der hier betroffenen Steuerperiode 2014 im Zusammenhang mit einer privaten Angelegenheit auf liquide Geldmittel in grösserem Ausmass angewie-sen war.

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- Am 21. November 2014 sei eine weitere Überweisung von Fr. 350'000 vom Konto der M.

in Liechtenstein auf dem Konto von A. bei der O. eingegangen.

A. bestreitet diese 5 Teil-Zahlungen von total Fr. 2'064'000 nicht. Unter Verweis auf die in der

angefochtenen Strafverfügung in diesem Zusammenhang angeführten Beweismittel (siehe

act. 2, S. 3 Rz. 11, insbesondere Fussnoten 17-22) ist schlüssig und rechtsgenüglich nach-

gewiesen, dass diese Zahlungen allesamt im Verlauf der Steuerperiode 2014 stattfanden.

A. macht in Abweichung zur Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz in der angefochtenen

Strafverfügung aber geltend, bei dem ihm unbestrittenermassen zugeflossenen Betrag von

Fr. 2'064'000 handle es sich um Darlehen. Diese habe er in der Steuererklärung nicht dekla-

riert, weil er die ganze private Geschichte dahinter (nämlich das "Projekt K") seiner damaligen

Ehefrau nicht habe offenlegen wollen. Die Darlehen seien ihm zudem nicht von B., sondern

von der Gesellschaft M.18 gewährt worden. Erst im Jahr 2017 habe B. die entsprechenden

Forderungen gegenüber A. privat aus dieser Gesellschaft übernommen. Grundsätzlich habe

zwischen B. und A. die Abmachung bestanden, dass sie die gegenseitig offenen Forderung-

en nach der Pensionierung von A. final ermitteln und bereinigen würden; die Eröffnung des

Strafverfahrens und die damit zusammenhängende Vermögenssperre hätten eine Abrech-

nung vorläufig aber verunmöglicht, so dass die Darlehensschuld von A. im Umfang von

2'064'000 nach wie vor bestehe (act. 4, S. 3 ff. Rz. 18 ff.; S. 10 f. Rz. 48 ff.).

Unter Verweis auf die schlüssigen Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich und die

dort angeführten Beweismittel (act. 6.1, S. 435 f.) ist dieser Argumentation entgegenzuhalten,

dass bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Unterlagen keine Zweifel bestehen am

Zusammenhang zwischen den (soweit unbestrittenen) Geldzuflüssen (Fr. 1'328'500 und

Fr. 2'064'000) und der genau der Summe dieser Geldzuflüsse entsprechenden Beteiligung

von A. in Form einer geldwerten Forderung am "Honorar" von B. (geldwerte Forderung von

Fr. 3'392'500) für das Hinwirken auf eine erfolgreiche Durchführung des D.-Deals. Mit den

bereits vorstehend erwähnten aktenkundigen Notizen von B. (E. 2.4f in fine; act. 7 / 51601250

ff. und 65401145 [auch bei act. 6.3 / 422]) ist nicht nur belegt, dass A. der konkrete Betrag

der geldwerten Forderung, welche ihm von B. als Partizipation an dessen Honorar für den

D.-Deal zugesagt worden war, spätestens ab August 2014 konkret bekannt war, sondern aus

diesen Notizen ergibt sich auch, dass A. im August 2014 den Vorschlag von B. akzeptierte,

ihm von B. zugesagte Darlehen im Betrag von insgesamt Fr. 2'064'000 "via D.-Deal" zurück-

zuzahlen (vgl. dazu act. 7 / 65401145 f.; auch bei act. 6.3 / 42219).

18 Bei der auf den von A. als Beilage 4 eingereichten Bankbelegen (act. 5.4) erwähnten Unternehmung handelt es sich – insbesondere auch mit Blick auf die übereinstimmende Adressangabe – um die damals im Handelsregister der Landesverwaltung Fürstentum Liechtenstein eingetragene M. 19 act. 7 / 65401145 f.: "Rückzahlung A. → STB (via D.-Deal) […] akzeptiert von A. (s. SMS 5.8) Live besprochen 21.8.14"

Seite 25

Dass die geldwerte Forderung im Betrag von Fr. 3'392'500, welche A. von B. im Zusammen-

hang mit dessen Partizipation am D.-Deal zugesagt worden war, schliesslich einerseits mit

einer Verrechnung des ihm gewährten Darlehens von insgesamt Fr. 2'064'000 und ande-

rerseits mit der Überweisung von Fr. 1'328'500 auf das Konto von A. bei der Bank E. (siehe

dazu vorstehend, E. 2.4g) abgegolten wurde, ergibt sich zudem unmissverständlich aus der

von der Vorinstanz in der Strafverfügung angeführten Abrechnung vom 4. August 2015 (act.

2, S. 4 Rz. 14; vgl. dazu auch die Unterlagen bei act. 6.3 / 422):

"Abrechnung

Lieber [A.]

Hier die Abrechnung der D.-Transaktion 2014. Im Vertrag mit den Aktionären der D. vom 7.

Juni 2012 siehst du, dass ich 29.63% der Aktien gekauft hatte. Diese partizipierten zum

Verkaufszeitpunkt (Closing) mit insgesamt CHF 6.785 Mio.

Du hast deinen hälftigen Anteil (CHF 3.392.5 Mio.) in Form von:

- 5.8% Aktien der D. im Wert von CHF 1.328 Mio.;

- Zahlungen an dich im Projekt «K»: CHF 2.064 Mio.;

erhalten.

Freundliche Grüsse

[…]

[B.]

Chairman / Founder"

Zusammengefasst ist dazu Folgendes festzuhalten: Die Parteien gehen im Grundsatz über-

einstimmend davon aus, dass es sich bei den Zahlungen im Zusammenhang mit dem

"Projekt K" von total Fr. 2'064'000 um Darlehen handelte. Während die Vorinstanz in der

angefochtenen Strafverfügung davon ausgeht, spätestens am 21. August 2014 habe im

entsprechenden Umfang eine Verrechnung der Darlehen mit der A. von B. zugesagten geld-

werten Forderung aus dem D.-Deal stattgefunden, wendet A. dagegen ein, eine Verrechnung

der Darlehensforderung habe während der hier relevanten Steuerperiode 2014 sowieso nicht

stattfinden können, da die Darlehen ihm ursprünglich von der M. und nicht von B. persönlich

gewährt worden seien.

Für den hier zu beurteilenden Vorwurf einer Steuerhinterziehung in der Steuerperiode 2014

sind mit Bezug auf die diesbezüglich divergierende Sachverhaltsdarstellung durch die

Parteien insbesondere die zwei folgenden Fragen relevant:

Frage 1: Wer war Gläubiger der A. gewährten Darlehen?

Frage 2: Wann genau erfolgte die mit der Abrechnung vom 4. August 2015 nachträglich

bestätigte Verrechnung der Darlehensforderung mit der geldwerten Forderung von A. gegen-

über B. aus dem D.-Deal?

Seite 26

Dazu zieht das Obergericht Folgendes in Erwägung:

• Was die Frage nach dem Gläubiger der Darlehensforderung betrifft, steht der erst vor

Obergericht aufgestellten Behauptung von A., wonach ursprüngliche Darlehensgläubige-

rin die M. gewesen sei und B. die Darlehen später, nämlich im Jahr 2017 übernommen

haben soll, Folgendes entgegen: Bei der Befragung durch die Leiterin Rechtsdienst der

Vorinstanz erklärte A. ausdrücklich, er habe von B. Darlehen erhalten.20. Dass B.

Darlehensgläubiger war, ergibt sich zudem auch explizit aus den von A. vorgelegten, von

ihm selber unterzeichneten Darlehensbestätigungen (ebenfalls bei act. 6.17; die rückwir-

kend mit Bezug auf die bereits erfolgten Auszahlungen abgegebenen Darlehensbestäti-

gungen sind auf verschiedene Tage im Januar 2015 datiert). Zwar findet sich in den Akten

(act. 7 / 65401237; vgl. dazu act. 7 / 51601288, auch bei act. 6.9) auch eine bereits auf

den 30. Juli 2014 datierte Darlehensbestätigung von A. über den Betrag von Fr. 1.5 Mio.,

wo als Darlehensgeberin die M. erwähnt ist; da die Überweisungen an A. von einem Konto

dieser Unternehmung aus erfolgten, liegt es nahe, dass in diesem Zusammenhang eine

solche Bestätigung ausgestellt wurde. Wie sich aus den von A. selber eingereichten Be-

legen (act. 5.5, Auszug aus der Konfrontationseinvernahme vom 4. Dezember 2019, auch

bei act. 6.9 bzw. act. 7 / 51601291) ergibt, handelt es sich dabei aber um denselben Be-

trag, über welchen auch die vier Darlehensbestätigungen vom Januar 2015 erstellt

wurden. Gemäss Angaben von B. wurde mit den neueren Darlehensbestätigungen die

ältere Bestätigung über die Gesamtsumme ersetzt, wobei die ältere Darlehensbestätigung

obsolet geworden sei.21 A. konnte sich im Rahmen der Konfrontationseinvernahme durch

die Staatsanwaltschaft an die erste Darlehensbestätigung nicht mehr erinnern, bestätigte

aber dort explizit den Zusammenhang der Darlehen gemäss der 4 auf verschiedene Tage

im Januar 2015 datierten Darlehensbestätigungen zu den Zahlungen auf sein Konto bei

der O. (vgl. dazu act. 7 / 51601287, bei act. 6.9); auf diesen Darlehensbestätigungen ist,

wie bereits erwähnt, B. (und nicht die M.) als Gläubiger der Darlehensforderung angege-

20 Konkret: rund Fr. 1.5 Mio. durch Banküberweisungen sowie eine zusätzliche Cash-Zahlung, vgl. dazu act. 6.17, S. 4: "Weiter erhielt ich von [B.] ein Darlehen über rund Fr. 1.5 Mio. […]. Ich habe auch Cash erhalten […]." 21 Vgl. dazu die Erklärung von B. auf die Frage, ob A. zweimal ein Darlehen von Fr. 1.5 Mio. erhalten habe, in act. 7 / 51601288 (auch bei act. 6.9): "Es handelt sich sicher um den gleichen Betrag. Der wurde aber nie in einer einzigen Tranche ausbezahlt. Demnach ist die frühere Darlehensbestätigung obsolet geworden." Aus welchem Grund auf den Darlehensbestätigungen neueren Datums B. und nicht mehr die M. als Darlehensgeberin angegeben ist, wurde soweit ersichtlich nicht nachgefragt. Ferner siehe auch act. 7 / 5161282, wo B. auf Vorhalten der Darlehensbestätigung vom 30. Juli 2014 aussagte: "Ich denke, das war in diesem «Projekt K», wobei so ist es dann nicht gekommen. Weil, wenn ich mich gut erinnere, die bezeichnete Summe von CHF 1.5 Mio. nicht als ein Betrag von A. gebraucht wurde, sondern in verschiedenen Tranchen. Ich glaube diese Darlehensbestätigung wurde im Nachhinein nicht umgesetzt." Frage an B.: Also Sie meinen, dass nicht ein Betrag von CHF 1.5 Mio in einer Tranche überwiesen wurde? B.: "Ja, genau."

Seite 27

ben, was nicht nur mit den Angaben von A. bei der persönlichen Anhörung bei der Vor-

instanz, sondern auch mit seinen früheren Aussagen bei der Befragung durch die

Staatsanwaltschaft übereinstimmt.22

Am 3. November 2021 wurde A. von der Vorinstanz im Rahmen des Steuerstrafverfahrens

Gelegenheit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen

Vorwürfen abzugeben (act. 6.22). Am 8. März 2022 gab er eine schriftliche Stellungnahme

ab (act. 6.3), in welcher als Darlehensgläubiger ebenfalls B. erwähnt ist (vgl. act. 6.2223).

Die von dieser Darstellung abweichende, von A. erstmals im Gesuch um gerichtliche

Beurteilung der Steuerstrafverfügung aufgestellte Behauptung, wonach das Darlehen ihm

nicht von B., sondern von der M. (einer Gesellschaft von B., vgl. act. 7 / 51601177 [auch

bei act. 6.7]) gewährt worden sein soll, überzeugt unter diesen Umständen nicht. Dass die

Auszahlung der Darlehen nachweislich via die von B. dominierte M. erfolgte, beweist nicht,

dass Gläubigerin die M. war. Nachdem ein Blick ins Liechtensteinische Handelsregister

zeigt, dass die M. Ende Mai 2015 im Handelsregister gelöscht wurde, ist zudem fraglich,

wie unter diesen Umständen die von A. behauptete Übernahme der Darlehen durch B.

erst zwei Jahre später stattgefunden haben soll. Bei einer Gesamtwürdigung ist daher

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Strafverfügung davon

ausging, dass Darlehensgläubiger von Beginn weg B. war. Eine Verrechnung mit der A.

gegenüber B. zustehenden geldwerten Forderung scheidet somit entgegen der von A.

dagegen vorgebrachten Argumentation nicht schon zum Vornherein aus.

• Zur zweiten Frage betreffend Zeitpunkt dieser Verrechnung ist vorauszuschicken, dass

sich aus der bereits angeführten Abrechnung von B. vom 4. August 2015 klar ergibt, dass

eine Verrechnung der Darlehensforderung mit der A. von B. zugesagten geldwerten

Forderung aus dem D.-Deal stattfand. Wann genau diese Verrechnung stattgefunden hat,

kann der Abrechnung nicht entnommen werden. Die Formulierung "Du hast deinen

hälftigen Anteil erhalten", lässt darauf schliessen, dass die Verrechnung bereits vor der

Erstellung dieser Abrechnung stattgefunden hat.

Aus den vorstehend erwähnten aktenkundigen Notizen von B. ergibt sich in diesem Zu-

sammenhang, dass sich A. und B. spätestens im August 2014 darüber verständigten,

dass die Rückzahlung des (damals noch nicht vollständig ausbezahlten, in der Höhe aber

22 Vgl. dazu beispielsweise die Aussagen von A. in act. 7 / 51601178: "Ich hatte im Jahr 2014 in Folge einer privaten Angelegenheit einen Liquiditätsbedarf und habe das mit B. besprochen und er hat mir dann dieses Geld zur Verfügung gestellt […]", ebenso 51601182: "Zwischen B. und mir war es klar ein Darlehen. Und mehr gibt es nicht zu sagen" [auch bei act. 6.7]. 23 Siehe S. 3, Ziff. 2 Schlussfolgerung und Antrag: "Es konnte aufgezeigt werden, dass sämtliche Geld-flüsse im Zusammenhang mit der D.-Beteiligung im 2014 entweder aus Darlehensgewährung von B. oder aus der Kapitalherabsetzung der D. stammten."

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bereits konkret mit Fr. 2'064'000 bezifferten) Darlehens via D.-Deal erfolgen solle. Mit der

Vorinstanz ist angesichts dieses Umstands dahingehend einig zu gehen, dass zumindest

die vom Gesamtdarlehen von Fr. 2'064'000 bereits ausbezahlten Anteile somit im Zeit-

punkt der "live Besprechung" am 21. August 2014 mit der geldwerten Forderung von A.

gegenüber B. verrechnet wurden. Wann genau mit Bezug auf die erst nach dem 21. Au-

gust 2014 an A. ausbezahlten weiteren Darlehenstranchen die damals bereits vereinbarte

Verrechnung stattfand, kann letztlich offenbleiben: Die Wirkung der bereits vor Auszah-

lung einzelner Darlehenstranchen vereinbarte Verrechnung trat jedenfalls spätestens

unmittelbar nach erfolgter Auszahlung der jeweiligen Darlehensbeträge an A. ein. Da in

den vorliegenden Steuerstrafverfahren letztlich nur relevant ist, ob eine Verrechnung noch

innerhalb der Steuerperiode 2014 stattgefunden hat oder nicht und sämtliche Darlehen-

Teilbeträge vor Ende 2014 ausbezahlt wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen

dazu.

Aufgrund der aufgezeigten Gesamtwürdigung der vorhandenen Unterlagen und Angaben der

Beteiligten erachtet das Obergericht somit zusammengefasst folgenden Sachverhalt als er-

wiesen:

- A. war im Zusammenhang mit dem "Projekt K" im Sommer 2014 auf Liquidität angewie-

sen. B. erklärte sich bereit, ihm die benötigten Mittel mittels Darlehen im Umfang von ins-

gesamt Fr. 2'064'000 zur Verfügung zu stellen.

- Spätestens im August 2014 verständigten sich B. und A. darauf, dass die Rückzahlung

dieses Darlehens "via D.-Deal" erfolgen solle. Dabei bezogen sich B. und A. auf die vor-

stehend dargelegte, A. im Verlauf des Jahres 2012 von B. zugestandene geldwerte

Forderung in Sinne einer hälftigen Beteiligung am Honorar von B. Spätestens im August

2014 legte B. gegenüber A. den genauen Wert dieser geldwerten Forderung auf

Fr. 3'392'500 fest, basierend auf dem von B. und den übrigen D.-Aktionären bereits im

Jahr 2012 ermittelten potentiellen Wert der 29.63%-igen Aktienbeteiligung von B.

- Das Darlehen wurde A. während der Steuerperiode 2014 in fünf Tranchen ausbezahlt. Die

Überweisung von vier Darlehenstranchen erfolgte via eine von B. dominierte liechten-

steinische Gesellschaft; eine Darlehenstranche wurde in Bargeld übergeben.

- Die Verrechnung der Darlehensforderung von insgesamt Fr. 2'064'000 mit einem Teil der

offenen Forderung von Fr. 3'392'500, welche A. gegenüber B. aus dem D.-Deal hatte,

wurde spätestens am 21. August 2014 zwischen A. und B. verbindlich vereinbart. Das

gesamte A. von B. gewährte Darlehen wurde während der Steuerperiode 2014 ausbezahlt

und ebenfalls während der Steuerperiode 2014 mit der A. gegenüber B. zustehenden

geldwerten Forderung aus dem D.-Deal verrechnet.

Seite 29

- Nach der vereinbarten Verrechnung von Fr. 2'064'000 mit einem Teil der geldwerten For-

derung von A. gegenüber B. aus dem D.-Deal belief sich die verbleibende offene Forde-

rung von A. gegenüber B. aus dem D.-Deal noch auf Fr. 1'328'500. B. und A. verständigten

sich über diesen Umstand ebenfalls bereits im August 2014. Der "Restbetrag" von

Fr. 1'328'500 wurde A. von B. (aus steuerlichen Gründen im Rahmen einer angeblichen

Aktienbeteiligung von 5.8% an der D.) ebenfalls während der Steuerperiode 2014 auf das

Konto bei der Bank E. überwiesen.24

2.3 Qualifikation des Geldzuflusses von Fr. 3'392'500 als Einkommen in der Steuerperiode 2014

Die Vorinstanz wirft A. vor, in der Steuererklärung für die Steuerperiode 2014 die beschrie-

benen Geldzuflüsse von insgesamt Fr. 3'392'500 nicht als Einkommen deklariert (und damit

eine Steuerhinterziehung [vg. dazu E. 2.5 nachfolgend] begangen) zu haben.

a. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 19

Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG). Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweg-

lichem Privatvermögen sind dagegen steuerfrei (Art. 19 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG).

Der steuerrechtliche Einkommensbegriff ist nach der schweizerischen Doktrin und Recht-

sprechung massgeblich geprägt durch die sog. Reinvermögenszugangstheorie bzw. das

Leistungsfähigkeitsprinzip (REICH/WEIDMANN, in: Zweifel/Beusch, Bundesgesetz über die di-

rekte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 7 ff. zu Art. 16 DBG): Sämtliche in Geld bewertbaren

Vorteile, die einem Individuum während einer Periode zukommen, bilden Einkommen.

b. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum steuerrechtlichen Einkommensbegriff in

der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, worauf an dieser Stelle ohne Wiederho-

lung verwiesen wird (act. 2, S. 6 f. Rz. 24 ff.).

c. Mit Blick auf das eingereichte Sub-Eventualbegehren betreffend steuermindernde Berück-

sichtigung einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung von A. (vgl. das eingangs erwähnte

Rechtsbegehren Ziff. 5) kann bereits vorab Folgendes hervorgehoben werden:

24 Dass die am 21. August 2014 besprochene Abwicklung der D.-Transaktion auch tatsächlich so umge-setzt worden ist, zeigt die Auszahlung des nach Abzug der Zahlungen für das "Projekt K" verbleibenden Restbetrags von Fr. 1'328'500 an A. am 7. November 2014 (vgl. dazu auch act. 6.1, S. 437 f.). Nachdem die letzte Darlehenstranche ausbezahlt und die mit dieser Auszahlung entstehende Rückzahlungs-verpflichtung infolge der bereits im August 2014 vereinbarten Verrechnung untergegangen war (was spätestens unmittelbar nach Ausbezahlung der Darlehenstranche am 21. November 2014 der Fall war), war die gesamte Forderung von A. gegenüber B. aus dem D.-Deal befriedigt.

Seite 30

• Steuerbare Einkünfte sind immer Vermögenszugänge, aber nicht jeder Vermögenszu-

gang stellt steuerbares Einkommen dar (MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, §10

Rz. 28a). Vermögenszuflüsse sind nur einkommensbildend, wenn sie zu einer Zunahme

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen führen und die Befriedigung

privater Bedürfnisse ermöglichen. Bevor ein Vermögenzufluss als steuerbares Einkom-

men qualifiziert werden kann, muss er also daraufhin untersucht werden, ob er nicht durch

einen korrelierenden Vermögensabgang neutralisiert wird, wobei ausschlaggebend ist, ob

der Vermögenszugang bereits im Zeitpunkt des Zugangs mit einem hinreichend damit

verbundenen möglichen Vermögensabgang belastet ist und daher als unsicher erscheint

(MARKUS REICH, a.a.O., §10 Rz. 28b und 28f, m.w.H.).

• Mit Blick auf die vom Gesetzgeber verfolgte Reinvermögenszugangstheorie sind allfällig

rechts- und sittenwidrige Ereignisse nicht anders zu behandeln als rechtmässig und sitten-

konform erlangte Vermögenszugänge. Auch rechtswidrig erlangte Vermögenszugänge

fallen unter steuerbare Einkünfte (Urteil des Bundesgerichts 2C_616/2016 und 2C_617/

2016 vom 3. November 2016 E. 2.2.6 f. m.w.H.). Derartige Einkünfte sind in der Regel

allerdings schon von Gesetzes wegen mit einem theoretischen korrelierenden Vermö-

gensabgang belastet und können bei gegebenen Voraussetzungen insbesondere staats-

anwaltschaftlich beschlagnahmt und hernach strafgerichtlich eingezogen bzw. einer

geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt

werden. Bei ungerechtfertigten Vermögenszugängen ist dementsprechend dann von

einer Besteuerung abzusehen, wenn das zu Unrecht Zugeflossene tatsächlich abgeliefert

oder zurückerstattet werden muss, weil in diesem Fall der Zufluss durch die Rückerstat-

tungspflicht neutralisiert wird (REICH/WEIDMANN, a.a.O., N. 17d zu Art. 16 DBG, m.w.H.).

Ist eine tatsächliche Rückerstattung aber noch ungewiss (das Bundesgericht spricht in

diesem Zusammenhang von einem "realisationsrechtlichen Schwebezustand", vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_616/2016 und 2C_617/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2.5), so

steht einer Besteuerung eines Vermögenszugangs nichts entgegen. Nur dann, wenn

ernstlich die Rückforderung des Zugangs droht, soll gemäss Rechtsprechung des Bun-

desgerichts darüber einstweilen steuerlich nicht abgerechnet werden, wobei der schwe-

bende Zustand in diesen Fällen andauert, bis nach den Umständen anzunehmen ist, dass

mit einer Rückerstattung nicht mehr gerechnet werden muss (Urteil des Bundesgerichts

2C_342/2016 und 2C_343/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.2.3 und 2.3.4 m.w.H.).

• In den vorliegend zu beurteilenden Verfahren geht es nicht um Nachsteuern, sondern um

Bussen infolge einer A. von der Vorinstanz vorgeworfenen Steuerhinterziehung. Die Bus-

senhöhe hängt dabei vom Betrag der hinterzogenen Steuer ab (Art. 243 Abs. 2 StG bzw.

Art. 175 Abs. 2 DBG), weshalb sich eine einkommensneutralisierende Wirkung in Form

Seite 31

einer allfälligen Rückerstattungspflicht indirekt auch auf die Bussenhöhe auswirken wür-

de. Da allerdings lediglich eine ernstlich drohende und tatsächlich bevorstehende Ablie-

ferungspflicht neutralisierende Wirkung entfalten kann, fällt eine solche im konkreten Fall

ausser Betracht: Im Strafverfahren, das im Kanton Zürich durchgeführt wird, ist das Vor-

liegen einer Rückerstattungspflicht umstritten; ob eine solche besteht oder nicht, wurde

bisher nicht rechtskräftig entschieden. Das Bezirksgericht Zürich gelangte im Urteil vom

11. April 2022 und Nachtragsurteil vom 22. August 2022 zum Schluss, A. sei im Zusam-

menhang mit dem Sachverhaltskomplex rund um die D. (unter solidarischer Haftung von

Mitangeklagten) dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig, verwies die Privatkläger-

schaft zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs aber auf den

Weg des Zivilprozesses (act.6.1, S. 1164 Ziff. 24 f.). Nachdem das Bezirksgerichtsurteil

vom Obergericht des Kantons Zürich inzwischen aufgehoben wurde und dessen Ent-

scheid derzeit beim Bundesgericht angefochten ist, ist mit einem rechtskräftigen Urteil,

das eine Rückerstattungspflicht von A. vorsehen würde, in absehbarer Zeit nicht zu rech-

nen. Auch wenn basierend auf den Erkenntnissen aus den Verfahren vor den Zürcher

Strafinstanzen eine mögliche Rückerstattungspflicht grundsätzlich im Raum steht, kann

diese jedenfalls nicht als "tatsächlich bevorstehend" eingeordnet werden, zumal der

weitere Verlauf des Strafverfahrens insbesondere in zeitlicher Hinsicht offen ist.

Unter diesen Umständen scheidet im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Verfahren die

mittels Sub-Eventualantrag verlangte Berücksichtigung einer allfälligen Rückzahlungsver-

pflichtung aus. Sollte in einem späteren Zeitpunkt eine Rückzahlungsverpflichtung von A.

rechtskräftig festgestellt werden und auch tatsächlich eine Rückzahlung erfolgen, könnte dies

gegebenenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend gemacht werden (vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.3.4 in fine).

d. Als Einkünfte im steuergesetzlichen Sinn (sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern

als auch bei der direkten Bundessteuer) sind sämtliche geldwerten Vorteile zu verstehen, die

einem Steuerpflichtigen in einer Steuerperiode von aussen zufliessen und die er ohne

Vermögenseinbusse für seine privaten Bedürfnisse verwenden kann. Unter Verweis auf die

diesbezüglich von der Vorinstanz in der angefochtenen Strafverfügung angeführten Überle-

gungen (insbesondere: act. 2, S. 9 f.) ist der Geldzufluss an A. von insgesamt Fr. 3'392'500,

sollte dieser oder Teile davon nicht konkret als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig-

keit qualifiziert werden, jedenfalls unter die Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1

StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG zu subsumieren. Die genaue Zuordnung bleibt letztlich von

theoretischem Interesse, weil Einkünfte unabhängig von ihrer Kategorisierung vollumfänglich

der Besteuerung unterliegen (vgl. MARKUS REICH, a.a.O., § 13 Rz. 205). Nicht erstellt ist die

Behauptung von A., wonach es sich bei den soweit unbestrittenen Geldzuflüssen einerseits

Seite 32

um eine (steuerfreie) Kapitalrückzahlung bzw. um auch heute noch bestehende, nicht durch

Verrechnung im Jahr 2014 untergegangene Darlehen handeln soll (vgl. dazu E. 2.2

vorstehend, insbesondere E. 2.2f, 2.2g und 2.2h). Andere Gründe, die gegen eine

Qualifikation der Geldzuflüsse als Einkommen sprechen würden, sind nicht ersichtlich und

werden auch nicht geltend gemacht.

e. Weil der Staat zur Bestreitung seines laufenden Finanzbedarfs auf den kontinuierlichen Ein-

gang von Steuereinnahmen angewiesen ist, wird für jede Steuerperiode die jeweils vom

1. Januar bis 31. Dezember entstandene Steuerschuld ermittelt. Die blosse Tatsache, dass

ein bestimmter Reinvermögenszugang steuerbares Einkommen darstellt, genügt also noch

nicht abschliessend für die Festlegung einer Steuerschuld, sondern für die Zuordnung des

Einkommens zu einer bestimmten Steuerperiode muss auch der steuerrechtlich relevante

Zeitpunkt des Einkommenszuflusses bestimmt werden (vgl. dazu MARKUS REICH, a.a.O., §10

Rz. 22 und 50):

Im Steuerrecht gilt Einkommen grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt,

in welchem der Steuerpflichtige eine Leistung vereinnahmt oder einen festen Anspruch

darauf erworben hat. Solange die Befriedigung des Anspruchs unsicher ist, ist mit der

Besteuerung bis zur tatsächlichen Erfüllung zuzuwarten (Urteile des Bundesgerichts

2C_692/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2; 2C_144/2008 vom 12. November 2008 E. 2.1; je

m.w.H.): Entsprechend dem Leistungsfähigkeitsprinzip gilt eine Forderung erst in jenem Zeit-

punkt endgültig zugeflossen und damit einkommensbildend, in welchem die Verwirklichung

der Forderung so gewiss und gesichert ist, dass sie nach der allgemeinen Verkehrsauffas-

sung dem Zufluss von Geld oder Sachwerten gleichgestellt werden kann (MARKUS REICH,

a.a.O., §10 Rz. 52, m.w.H.). Steuerrechtlich gilt Einkommen also erst dann als realisiert,

wenn die steuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch auf eine Leistung erwirbt,

über den sie auch tatsächlich verfügen kann (sog. "Soll-Methode", vgl. BGE 144 II 427 E. 7

m.w.H.).

Mit Bezug auf geldwerte Forderungen lässt sich diese Praxis wie folgt zusammenfassen:

Vorstufe von Geldleistungen ist in der Regel ein Forderungserwerb. Zuerst erwirbt die steuer-

pflichtige Person eine Geldforderung; erst mit der Zahlung fällt das Geld in ihr Eigentum. Bei

diesem zweistufigen Erwerb entsteht die Steuerpflicht entweder beim Forderungserwerb

oder beim Eigentumserwerb; nie bei beiden. Vorherrschend ist in solchen Fällen die Besteu-

erung beim Forderungserwerb, es sei denn, die Erfüllung der Forderung ist mit Unsicherhei-

ten behaftet. Besteht nicht sowohl hinsichtlich des Bestandes als auch des Umfangs einer

Forderung Gewissheit (wobei es grundsätzlich genügt, wenn die Höhe der Forderung nach

objektiven Kriterien bestimmbar ist; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_357/2014 und

Seite 33

2C_358/2014 vom 23. Mai 2016 E. 8.1 m.w.H.), wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung

zugewartet (BGE 113 Ib 23 E. 2e m.w.H.).

f. Basierend auf dem vorstehend eingehend diskutierten Sachverhalt gelangt das Obergericht

zum Schluss, dass in zeitlicher Hinsicht erst per August 2014 rechtsgenüglich belegt ist, dass

A. Kenntnis von der genauen Höhe der ihm bereits zuvor zugesagten geldwerten Forderung

hatte (basierend auf den aktenkundigen Notizen von B. vom August 2014, vgl. dazu E. 2.2,

insbesondere E. 2.2f, E. 2.2g und E. 2.2h, je m.w.H.: Hintergrund war das "Projekt K",

welches bei A. im Sommer 2014 unerwartet einen grösseren Liquiditätsbedarf auslöste.

Nachdem sich B. bereit erklärt hatte, ihm die nötigen Mittel mittels Darlehen zur Verfügung

zu stellen, schlug B., wie sich aus dessen Notizen ergibt, A. vor, die Rückzahlung des Dar-

lehens "via D.-Deal" abzuwickeln, womit sich A. einverstanden erklärte. Es ist nachgewiesen,

dass im Rahmen dieser "live besprochenen" Rückabwicklung die Forderung von A. gegen-

über B. aus dem D.-Deal konkret auf Fr. 3'392'500 festgelegt wurde).

Dass A. bereits in einem früheren Zeitpunkt über eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare

Forderung gegenüber B. verfügt hätte (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der

Vorinstanz in act. 2, S. 9 Rz. 41-44), lässt sich bei der gegebenen Aktenlage nicht beweisen,

so dass nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz von einer Steuerbarkeit in der Steuer-

periode 2014 ausging. Ein schriftlicher Vertrag zwischen B. und A. oder andere konkrete

Anhaltspunkte, welche für eine rechtliche Durchsetzbarkeit der A. zugesagten geldwerten

Forderung bereits vor der Steuerperiode 2014 sprechen würden, fehlen in den Unterlagen.

Zudem scheint zwischen den Beteiligten klar gewesen zu sein, dass die flüssigen Mittel erst

im Rahmen der später noch zu beschliessenden Kapitalherabsetzung der D. vorhanden sein

würden, um die zugesagte Partizipation umzusetzen. Insofern ist die Situation vergleichbar

mit dem Erwerb einer Forderung gegenüber einem zahlungsunfähigen oder zahlungs-

unwilligen Schuldner: Weil die Erfüllung einer solchen Forderung zum Vornherein mit

gewissen Unsicherheiten behaftet ist, kommt es aus steuerlicher Sicht auch dort nicht auf

den Zeitpunkt des Vertrags, sondern auf die tatsächliche Erfüllung an. Erst wenn die

subjektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schliesslich definitiv zugenommen hat, ist der

steuerliche Zugriff hinreichend gerechtfertigt (vgl. dazu Urteil A 2023 15 des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Graubünden vom 22. August 2023 E. 4.2 ff, insbesondere E. 4.4

m.w.H.). Tatsächlich verfügen konnte A. schliesslich über die ihm zugesagte geldwerte For-

derung erst, nachdem ihm – ebenfalls noch im Verlauf der Steuerperiode 2014 – die vorste-

hend dargelegten Geldüberweisungen auch tatsächlich zugeflossen sind.

g. Der als Einkommen zu qualifizierende Geldzufluss von Fr. 3'392'500 ist unter den gegebenen

Umständen erst im Realisationszeitpunkt, also in der Steuerperiode 2014, steuerbar. Dieses

Seite 34

sog. Zuflussprinzip wird im Gesetz nicht ausdrücklich so genannt, ergibt sich aber aus Ge-

setzesauslegung durch die Rechtsprechung und gilt sowohl im Recht der direkten Bundes-

steuer als auch im harmonisierten Einkommenssteuerrecht (Urteil des Bundesgerichts

9C_663/2022 vom 16. August 2023 E. 4.1 f. m.w.H.).

2.4 zum Tatbestand der Steuerhinterziehung

Die Vorinstanz wirft A. eine vollendete Steuerhinterziehung mit Bezug auf die Nichtdekla-

ration des Einkommens im Betrag von Fr. 3'392'500 (siehe E. 2.3 vorstehend) vor.

a. Wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung

zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit

Busse bestraft (Art. 243 Abs. 1 StG bzw. Art. 175 Abs. 1 DBG). Der Tatbestand der vollen-

deten Steuerhinterziehung ist im kantonalen und im Bundessteuerrecht übereinstimmend

dahingehend geregelt, dass eine solche anzunehmen ist, wenn

• eine Steuer geschuldet ist, wobei

• der Täter herbeiführt, dass die Veranlagung unvollständig vorgenommen wird.

Die Steuerhinterziehung kann als Sonderdelikt nur von der steuerpflichtigen Person selbst

begangen werden.

b. Als Erfolgsdelikt ist beim Tatbestand einer vollendeten Steuerhinterziehung in objektiver Hin-

sicht vorausgesetzt, dass es zu einem Steuerausfall gekommen und eine richtige Veranla-

gung im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich ist, weil die entsprechenden Steuerperi-

oden bereits rechtskräftig veranlagt sind (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommen-

tar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N. 22 ff. zu Art. 175 DBG). Ausgangspunkt der Sachverhaltsfest-

stellung im Veranlagungsverfahren bildet die Steuererklärung. Diese muss von der steuer-

pflichtigen Person vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt und innert Frist eingereicht wer-

den. Aufzuführen sind alle Tatsachen, die für eine gesetzmässige Veranlagung rechtserheb-

lich sind. Verletzt ist die Deklarationspflicht, wenn unrichtige (unwahre oder unvollständige)

Angaben gemacht oder für Bestand und Umfang der Steuerpflicht wesentliche Tatsachen

verschwiegen werden. Der steuerpflichtigen Person ohne Weiteres erkennbare Fehler sind

korrigieren zu lassen bzw. müssen der Steuerbehörde angezeigt werden (SIEBER/MALLA, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 7 ff.

zu Art. 175 DBG). Ist sich die steuerpflichtige Person über die steuerrechtliche Bedeutung

einer Tatsache im Unklaren, darf sie diese nicht einfach verschweigen, sondern sie hat auf

diese Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss sie die Tatsache als solche vollständig und

zutreffend darlegen (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_127/2021 vom 29. No-

Seite 35

vember 2021 E. 2.2.1; 2A.706/2006 vom 1. März 2007 E. 2.2 m.w.H.). Keine Verfahrens-

pflichtverletzung liegt in der unzutreffenden rechtlichen Würdigung einer von der steuerpflich-

tigen Person deklarierten Tatsache. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht wird von der steuer-

pflichtigen Person gefordert, die Sachverhaltsdarstellung nach dem Stand ihres Wissens

wahrheitsgemäss und vollständig sowie fristgerecht zu erbringen. Dass die Deklaration auch

in rechtlicher Hinsicht richtig erfolgt, kann nicht verlangt werden: Blosse Deklarationsfehler,

Irrtümer oder rechtlich unzutreffende Sachverhaltswürdigungen bedeuten keine Verfahrens-

pflichtverletzung (SIEBER/MALLA, a.a.O., N. 23 zu Art. 174 und N. 9 zu Art. 175 DBG).

c. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung voraus,

dass die steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkürzung des gesetzli-

chen Steueranspruchs bewirkt hat. Ein Verschulden ist also zwingend vorausgesetzt (RICH-

NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 175 DBG). Ob ein solches vorliegt und

ob in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit, beurteilt sich nach allgemeinen strafrechtlichen

Grundsätzen, namentlich Art. 12 Abs. 2 und 3 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311; Art. 333 Abs.

1 i.V.m. Art. 104 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen

vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt nach der Defini-

tion des Gesetzgebers bereits, wer die Verwirklichung der Tat bloss für möglich hält. Für die

vorsätzliche Begehung der Tat genügt Eventualvorsatz, welcher vorliegt, wenn der Täter den

als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet

oder ihn in Kauf nimmt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge

seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück-

sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet,

zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist

(Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der von einer Person allgemein zu erwartenden Sorgfalt

beurteilt sich nach dem, was von einer besonnen und umsichtig handelnden Person mit glei-

chen Kenntnissen und Fähigkeiten, wie sie die Täterin oder der Täter besitzt, verlangt werden

könnte, wenn sie sich in dessen Lage befände. Zu den dabei zu berücksichtigenden persön-

lichen Verhältnissen gehören insbesondere die Ausbildung, die intellektuellen Fähigkeiten

sowie die Berufserfahrung der betroffenen Person. Eine Person handelt unbewusst fahrläs-

sig, wenn sie die strafrechtlich relevanten Folgen ihres Verhaltens schlichtweg nicht bedenkt,

obwohl sie dies eigentlich sollte. Erkennt sie diese Gefahr, setzt sich aber darüber hinweg im

Vertrauen auf ein Ausbleiben des Erfolgs, handelt sie bewusst fahrlässig. Diese Unterschei-

dung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit kann hinsichtlich der konkreten

Strafzumessung durchaus von Bedeutung sein; der subjektive Tatbestand der Fahrlässigkeit

wird schon bei unbewusster Fahrlässigkeit erfüllt (SIEBER/MALLA, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 175

DBG).

Seite 36

d. Nachdem basierend auf der vorstehend dargelegten, umfassenden Sachverhaltswürdigung

davon auszugehen ist, dass A. in der Steuerperiode 2014 ein Einkommen von Fr. 3'392'500

erzielte, welches der Einkommensbesteuerung sowohl bei den kantonalen Steuern als auch

im Bundessteuerbereich unterliegt (vgl. dazu E. 2.2 und E. 2.3 vorstehend) und aus den

Unterlagen (insbesondere act. 6.13) ersichtlich ist, dass dieses Einkommen von ihm in der

Steuererklärung nicht als solches deklariert wurde, sind die objektiven Tatbestandsmerkmale

einer vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt. Auf die in diesem Zusammenhang gemachten

ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Strafverfügung (act. 2,

S. 10 Rz. 48) wird ohne Wiederholung an dieser Stelle verwiesen.

e. Auch was den subjektiven Tatbestand betrifft, geht das Obergericht mit Blick auf die darge-

legten rechtlichen Grundlagen mit der Vorinstanz einig, dass A. nicht blosse Fahrlässigkeit,

sondern zumindest Eventualvorsatz vorzuwerfen ist. Die Ausführungen der Vorinstanz in der

Strafverfügung, wonach das Vorgehen von A. "wohl nicht in erster Linie mit dem Ziel der

Steuerhinterziehung" erfolgt sei (act. 2, S. 12 Rz. 55), sind aus Sicht des Obergerichts zu

relativieren: Der Entgeltscharakter der A. zugeflossenen Fr. 3'392'500 war für ihn erkennbar;

die ganze Vorgehensweise (vgl. dazu insbesondere act. 2, S. 12, Rz. 53) lässt sich letztlich

genau darauf zurückführen, dass er trotzdem um eine möglichst steuerneutrale Erklärung

bemüht war. Entscheidend ist, dass im Rahmen der Steuererklärung von einer Einkommens-

deklaration abgesehen und damit eine zu tiefe Veranlagung in der Steuerperiode 2014 min-

destens in Kauf genommen wurde. Auch an dieser Stelle wird auf eine Wiederholung der

ausführlichen und im Übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Strafverfügung

verzichtet und darauf verwiesen (act. 2, S. 10 ff. Rz. 49 ff.). Der Tatbestand der vollendeten

Steuerhinterziehung ist auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

2.5 Bussenbemessung

Wer Steuern hinterzieht, wird mit Busse bestraft.

Der Strafrahmen für die Hinterziehungsbusse hängt vom erwirkten Steuerausfall ab: Die

Busse bei vollendeter Steuerhinterziehung beträgt in der Regel das Einfache der hinterzoge-

nen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwe-

rem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 243 Abs. 2 StG bzw. Art. 175

Abs. 2 DBG).

Unter Berücksichtigung von verschiedenen strafmindernden Umständen legte die Vorinstanz

sowohl die Busse für den Bereich der Staats- und Gemeindesteuern als auch für den Bereich

der direkten Bundessteuer entsprechend der Grössenordnung der jeweils hinterzogenen

Steuer fest.

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Nachdem sich A. zur von der Vorinstanz vorgenommenen Bussenbemessung nicht weiter

vernehmen liess und keine Gründe für eine weitere Ermässigung der ausgefällten Bussen

ersichtlich sind, werden diese unter Verweis auf die für die Bussenbemessung gemachten

Überlegungen der Vorinstanz (insbesondere zum Tatverschulden und den Täterkomponen-

ten, vgl. act. 2, S. 13 f. Rz. 59 ff., m.w.H.) bestätigt.

2.6 Fazit

Basierend auf vorstehenden Erwägungen weist das Obergericht die Anträge auf Aufhebung

der von der Vorinstanz ausgefällten Bussen und Einstellung der Steuerstrafverfahren ab.

2.7 Bemerkungen zur vorinstanzlichen Kostenauflage

Die Vorinstanz auferlegte A. für das vorinstanzliche Steuerstrafverfahren Kosten von

Fr. 2‘000 (act. 2, S. 14 f. Rz. 67). Das Obergericht zieht dazu Folgendes in Erwägung:

a. Die Kostenauflage basiert auf der kantonalen Vorschrift von Art. 259 Abs. 1 StG. Dort ist für

den Fall des Erlasses einer Strafverfügung durch die Vorinstanz vorgesehen: „Zudem wer-

den Kosten berechnet. Die Kosten richten sich nach der Verordnung über die Rechtskosten

und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege“. Art. 25 lit. e der betreffenden Ver-

ordnung (bGS 233.3) sieht, worauf die Vorinstanz in der angefochtenen Strafverfügung eben-

falls hinweist, einen Gebührenrahmen von Fr. 20 bis Fr. 2‘000 vor. Als Gebühr gilt gemäss

Art. 3 der Verordnung das „Entgelt für amtliche Verrichtungen“, also hier eine (allgemeine)

Entschädigung für die Tätigkeit der Steuerverwaltung im Zusammenhang mit dem Steuer-

strafverfahren. Besondere Auslagen können gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung

zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

b. Die hier angefochtene Strafverfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2023 (act. 2) bezieht

sich sowohl auf den Bereich der kantonalen Steuern als auch den Bundessteuerbereich. Im

Bundessteuerrecht findet sich, anders als im oben dargestellten kantonalen Recht, notabene

keine Rechtsgrundlage für eine Kostenauflage im Sinn einer allgemeinen Gebühr für das

Tätigwerden der Steuerverwaltung im Steuerhinterziehungsverfahren. Gemäss Bundes-

steuerrecht ist das erstinstanzliche Steuerübertretungsverfahren grundsätzlich wie das Ver-

anlagungsverfahren kostenfrei (vgl. SIEBER/MALLA, a.a.O., N. 83 zu Art. 182 DBG und N. 19

ff. zu Art. 183 DBG). Bei Steuerhinterziehungen werden gemäss Art. 183 Abs. 4 DBG nur die

„Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sachverständi-

ger usw.) in der Regel demjenigen auferlegt, der wegen Hinterziehung bestraft wird“, d.h. von

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der grundsätzlichen Kostenfreiheit erstinstanzlicher Steuerübertretungsverfahren kann nur

im Rahmen dieser Untersuchungskosten abgewichen werden (vgl. zum Ganzen auch die

Zusammenstellung bei SIEBER/MALLA, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 183 DBG).

c. Die von der Vorinstanz verfügte Kostenauflage betrifft keine speziellen Untersuchungshand-

lungen der Steuerverwaltung, sondern stellt eine Gebühr für ihre allgemeine Tätigkeit dar: Im

konkreten Fall fanden, abgesehen von der persönlichen Anhörung von A. durch die Leiterin

Rechtsdienst (vgl. dazu act. 6.17) keine eigenen Untersuchungshandlungen durch die Vorin-

stanz statt. Die Vorinstanz griff anstelle eigener Untersuchungen für die Eruierung des in

Frage stehenden Sachverhalts weitgehend auf die Unterlagen der Staatsanwaltschaft III des

Kantons Zürich zurück (vgl. dazu act. 6.3 und act. 7). Ausserdem stützte sich die Vorinstanz

für die Sachverhaltsfeststellung nebst den Ausführungen in der Anklageschrift der Staats-

anwaltschaft auch auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich im Urteil vom 11. April

bzw. Nachtragsurteil vom 22. August 2023 (act. 6.2). Auslagen für eigene konkrete Untersu-

chungsmassnahmen, wie sie im Bundessteuerrecht für eine Kostenauflage angeführt

werden, sind bei der Vorinstanz somit nicht angefallen, so dass, insoweit der Bundessteuer-

bereich betroffen ist, sich die Kostenauflage von Fr. 2‘000 an A. noch nicht begründen lassen

würde.

Nachdem gemäss kantonalem Recht allerdings eine Überbindung einer allgemeinen Gebühr

bis maximal Fr. 2‘000 vorgesehen ist, erscheint die Festsetzung der Kosten für die hier in

Frage stehende Strafverfügung, die nicht nur den Bundessteuerbereich, sondern auch den

Bereich der kantonalen Steuern betrifft, auf diesen Maximalbetrag insgesamt betrachtet

dennoch nicht überhöht, nachdem notabene allein angesichts des Umfangs der beim Gericht

eingereichten Unterlagen von einem überdurchschnittlich aufwändigen Steuerstrafverfahren

auszugehen ist. Dass der Gebührenrahmen in solchen Fällen ausgeschöpft wird, entspricht

der Praxis der Vorinstanz in anderen aufwändigen Steuerhinterziehungsverfahren und ist

daher auch mit Blick auf die Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden.

d. Im Ergebnis wird die vorinstanzliche Kostenauflage von Fr. 2'000 bestätigt.

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3. Kosten und Entschädigungsfolgen

Während im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern die Kosten- und Entschädigungsfol-

gen im kantonalen Recht geregelt sind (vgl. Art. 53 i.V.m. Art. 19 ff. VRPG), richtet sich die

Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Bereich der direkten Bundessteuer nach

Art. 144 DBG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich auch im Bundessteuerbereich nach dem

kantonalen Recht (Art. 144 Abs. 5 DBG).

3.1 Die 2. Abteilung des Obergerichts hat als Verwaltungsgericht über das im Bereich der kanto-

nalen Steuern eingereichte Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Steuerstrafverfügung

(Verfahren O2V 23 3) bzw. die im Bundessteuerbereich gegen die Strafverfügung erhobene

Sprungbeschwerde (Verfahren O2V 23 5) entschieden. Vor Verwaltungsgericht betragen die

Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen

(bGS 233.2) bis zu Fr. 5‘000. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem

Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Im

Vergleich zur Gebühr in anderen, deutlich weniger aufwändigen Fällen erscheint es ange-

messen, den Kostenrahmen für die im vorliegenden Urteil gemeinsam behandelten Ver-

fahren O2V 23 3 und O2V 23 5 auszuschöpfen und die Gerichtsgebühr für das vorliegende

Urteil auf Fr. 5‘000 festzulegen.

Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt

oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3

VRPG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr folglich von A. zu tra-

gen. Die in den Verfahren O2V 23 3 und O2V 23 5 bereits geleisteten Kostenvorschüsse (je

Fr. 1'500; total Fr. 3'000) sind daran anzurechnen.

3.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 53

Abs. 3 VRPG e contrario; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario).

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Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die im Rahmen des Gesuchs von A. um gerichtliche Beurteilung der Steuerstrafverfügung

gestellten Anträge (Verfahren O2V 23 3) und die dieselbe Steuerstrafverfügung der kantonalen Steuerverwaltung betreffende Sprungbeschwerde (Verfahren O2V 23 5) werden abgewiesen. Die Steuerstrafverfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 22. Februar 2023 wird bestätigt.

2. A. wird für die gemeinsam im vorliegenden Urteil behandelten Verfahren O2V 23 3 und O2V

23 5 eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.-- auferlegt. Die in den Verfahren O2V 23 3 und O2V 23 5 geleisteten Kostenvorschüsse (total Fr. 3'000.--) werden angerechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind – soweit vorhanden – beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwer-de hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- Rechtsvertretung von A., mit Gerichtsurkunde

- Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde

- Eidg. Steuerverwaltung, mit Gerichtsurkunde

Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Annika Mauerhofer

versandt am: 12. Februar 2025

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